Genehmigung Löschung einer (nicht mehr) valutierten Grundschuld

  • Hallo,

    ich habe dieses Jahr erst Prüfung gemacht und habe leider eine schwierige Akte von meiner Vorgängerin "geerbt".

    Mein Mündel M ist zusammen mit einem anderem Mündel J (Vormundschaft ist an einem anderen Gericht) und ihrer Vormündin V Erbe von ihrem Opa O geworden. Im Nachlass ist eine Grundschuld bei einem Freund vom Opa, T. Diese soll nun gelöscht werden, weil T das Grundstück lastenfrei verkaufen will. Nun aber mein Problem: Es ist schwer zu prüfen, ob die Grundschuld noch valutiert ist.

    T war bereits bei mir um genauer zu besprechen wie alles ablief: T und O haben insgesamt 11 Darlehen über verschiedene Beträge gemacht. In den Verträgen stand, dass das Geld ausbezahlt wurde. Die Verträge haben sie jeweils zweimal ausgedruckt und unterschrieben, jeder hatte also ein Original. Laut T hatten sie mündlich ausgemacht, dass O ihm sein Original aushändigt, sobald T ihm das Darlehen zurückbezahlt hat. Die Gelder sind laut T immer nur Bar übergeben worden, weil O das so wollte. T hatte im Termin alle Verträge doppelt, die Unterschriften sind auch jeweils unterschiedlich, es sind also wirklich beide Originale bei ihm. Er hat mir auch eidesstattlich versichert, dass er das Geld wirklich zurück bezahlt hat und es außer diesen 11 Darlehen keine weiteren gab.

    Die Grundschuld hat T, wieso auch immer, ohne große Rücksprache mit O für ihn bestellt. Es gibt also keine Sicherungsabrede.

    Ich bin der Meinung, dass ich nach § 1822 Nr. 13 BGB eine Genehmigung brauche, wenn die Forderung noch besteht. Allerdings sagt der Kollege vom anderen Gericht, wir Rechtspfleger können nicht prüfen, ob die Forderung überhaupt noch besteht. Wenn die Forderung nicht besteht, bin ich mir nicht ganz sicher, ob wir nicht sogar raus sind.

    Der Kollege vom anderen Gericht will nun, falls die Erbengemeinschaft keinen Anwalt zu Rate zieht (wonach es gerade aussieht), einen Mitvormund für das Jugendamt (Vormund von Mündel J) bestellen und hierfür einen Anwalt auswählen. Das halte ich aber für schwierig.

    Ich weiß leider gerade nicht mehr weiter. Vielleicht habt ihr ja schon etwas ähnliches gehabt oder habt einen Ansatz, den ich verfolgen kann.

    Sorry für den langen Text und schon einmal Danke für eure Hilfe.

  • Du brauchst doch nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen sinnieren. Die Aufhebung der Sicherheit (=Löschung für die Grundschuld) bedarf der Genehmigung nach § 1822 Nr. 13 BGB. Da die Grundschuld von der Forderung unabhängig ist, mußt Du auch nicht über die Ausnahme Wegfall der Sicherung infolge Erfüllung der Forderung nachdenken. Hätten sie besser eine Hypothek bestellt und ordentlich quittiert bei der Zahlung...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Guten Morgen,
    ich habe einen ähnlichen Fall:
    Im Grundbuch ist wegen rückständiger Unterhaltszahlungen eine Zwangshypothek für eine Minderjährige auf dem Grundstück ihres Vaters eingetragen.
    Der Notar meint (ohne Quellen anzugeben), er hätte sich belesen, dass die allein sorgeberechtigte Mutter eine löschungsfähige Quittung ausstellen könne und eine Genehmigung nicht erforderlich wäre.
    Ich denke aber, nach § 1822 Nr. 13 BGB ist eine Genehmigung erforderlich - egal ob es sich um Abgabe einer Löschungsbewilligung oder Erteilung einer löschungsfähigen Quittung handelt. Oder wie seht ihr das?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Der § 1822 Ziff. 13 BGB gilt für Eltern überhaupt nicht, siehe § 1643 Abs. 1 BGB.


    Unabhängig davon wäre z. B. beim Handeln eines Vormundes eine Genehmigung wohl entbehrlich, wenn die Löschung der Hypothek im Gegenzug zum Erhalt der Forderung bewilligt wird:

    Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf die gesicherte Mündelforderung selbst (zB Annahme der Hypothekenvaluta mit Erteilung der Löschungsbewilligung), so ist Nr. 13 nicht einschlägig.
    (MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl. 2020, BGB § 1822 Rn. 73)

    Wenn man natürlich die Hypothek "einfach so" ohne Erfüllung der Unterhaltsforderung löschen lassen möchte, würde ein Vormund eine Genehmigung benötigen:

    Als Aufgabe einer Sicherheit kommen zB in Betracht: Aufgabe einer dinglichen Sicherheit jeglicher Art bei Fortbestand der Mündelforderung, etwa durch Verzicht auf ein Grundpfandrecht oder seine Aufhebung,...
    (MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl. 2020, BGB § 1822 Rn. 74)

  • Habe nun einen Aufsatz von Roland Böttcher (Rpfl. 1987, S. 485 ff - Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr) gefunden:
    Danach darf eine "Eintragung im Grundbuch aufgrund löschungsfähiger Quittung eines Vormunds nur erfolgen, wenn eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entweder zur Annahme des Geldes oder zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung vorgelegt wird (§§ 1812, 1813 BGB)".

    Bei mir handelt es sich jedoch nicht um den Vormund, sondern um die Mutter - da besteht keine Genehmigungspflicht, weil § 1812 und § 1822 Nr. 13 in § 1643 BGB nicht aufgeführt sind...
    Also überhaupt keine Genehmigungspflicht...?

    Sehe gerade, Frog war schneller - dankeschön:)

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ob im Ausgangsfall (Vormundschaft) § 1822 Nr. 13 BGB oder § 1812 BGB einschlägig wäre, ist im Ergebnis nicht von Belang. Entscheidend ist alleine die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass alle Darlehen - deren Auszahlung unstreitig ist - zurückbezahlt wurden. Beweispflichtig hierfür ist der Darlehensnehmer und wenn er sich die Rückzahlung der Gelder nicht hat quittieren lassen, muss er sich diesbezüglich an die eigene Brust klopfen.

    Nach dem Ausgangssachverhalt (Darlehensnehmer ist ein Freund des Erblassers) spricht zunächst nichts für die Annahme, dass die Vormünderin für die vorliegende Angelegenheit von der Vertretung ausgeschlossen wäre oder eine Interessenkollision bestünde.

    Man muss also ermitteln, was es irgendwie zu ermitteln gibt. Dazu gehört insbesondere die Einvernahme von Dritten, die neben dem Erblasser und dem Darlehensnehmer von den Darlehen wussten. Auch können Barabhebungen vom Konto des Darlehensnehmers (in der Höhe der jeweils zurückbezahlten Darlehen) als Indiz für eine vorgenommene Rückzahlung in Betracht kommen. Denn von Himmel sind die Barbeträge sicher nicht gefallen.

  • Auch wenn für die Eltern nach § 1643 BGB kein Genehmigungserfordernis zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld des minderjährigen Kindes erforderlich ist, so wurde mir nunmehr in einer anderen Angelegenheit eine familiengerichtliche Genehmigung eines großen Amtsgerichts in Bayern vorgelegt...

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

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