Frist § 4b Abs. 2 S. 4 InsO

  • Hallo zusammen,

    ich habe bei der Suche nix passendes gefunden:

    Mein Vorgänger hat im laufenden Insolvenzverfahren bereits die RSB erteilt. Die Kosten des Verfahrens sind gestundet.
    Ich habe jetzt etwa 5 Jahre später die Freude, das Verfahren zu beenden (Einstellung nach § 211 InsO).

    Nun stellt sich mir die Frage, ob ich das weitere Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen noch nachprüfen darf.
    Denn alle gängigen Kommentierungen gehen von 4 Jahren nach Erteilung der RSB aus ("Verfahrensende, in der Regel nach Erteilung der RSB")
    Das gilt doch aber nur für den Standardfall, dass die Erteilung der RSB auch das Ende des gesamten Verfahrens markiert oder?
    Denn in meinem Fall war die Höhe der Kosten und Gebühren zum Zeitpunkt der Erteilung ja noch gar nicht absehbar.

    Ich möchte zumindest einen kleinen Teil der hier nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens wieder reinholen.

    Bestehen Bedenken?

  • Ja, wenn aber nix mehr da ist, was die Verfahrenskosten deckt...

    Eigentlich müsste ich schon nach § 207 einstellen. Das scheidet aber aus, weil eben gestundet ist.
    Daher komme ich zu § 211 Inso. Und nun versuche noch ein bisschen was wiederzuholen (Gutachterkosten, vorl. Verwalter etc.).

  • Ich war immer davon ausgegangen, dass auch in solchen Fällen die Stundung automatisch endet (dann mit Aufhebung) und der Schuldner dann einen Antrag auf Verlängerung der Stundung gem. § 4b InsO stellen muss. Hat er das nicht getan, hab ich die Verfahrenskosten ohne Weiteres eingezogen, also ohne Stundungsaufhebung.

    Die vierjährige Nachhaftung würde ich ansonsten aber auch ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens berechnen. Das ist ja der Abschluss des Verfahrens.

    Edit: Mein Post lässt übrigens Probleme der Befriedigungsreihenfolge und sonstige Fehler im Verfahren außer Acht. Das war ja nicht Gegenstand der Frage.

  • Ich sehe es auch so wie mein Vorschreiber: Da hier Aufhebung später als RSB, endet die Stundung mit Aufhebung. Und Stundung endet automatisch, Schuldner kann aber Verlängerungsantrag stellen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja, wenn aber nix mehr da ist, was die Verfahrenskosten deckt...

    Eigentlich müsste ich schon nach § 207 einstellen. Das scheidet aber aus, weil eben gestundet ist.
    Daher komme ich zu § 211 Inso. Und nun versuche noch ein bisschen was wiederzuholen (Gutachterkosten, vorl. Verwalter etc.).

    Wenn nix mehr da ist, dann hat der IV ein Problem, weil er sich nicht an die Tilgungsreihenfolge gehalten hat. Das kann nicht zulasten der Staatskasse gehen. ME haftet er auch dafür persönlich. Wie das mit dem Schuldner aussieht, steht auf einem anderen Blatt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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