Rückforderung §1836e wie lange?

  • Guten Morgen!

    Die Betreuung wurde im Mai 2018 aufgehoben, im Juni 2018 folgte die letzte Zahlung aus der Staatskasse an den damaligen Betreuer.
    Meine Vorgängerin hat sich die Akte im September diesen Jahres wieder vorlegen lassen und die damalige Betroffene aufgefordert, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen bezüglich der Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche.

    Nun bekomme ich die Akte mit der entsprechenden Auskunft vorgelegt. Die Betroffene bekommt nach wie vor SGB II-Leistungen und ist nicht leistungsfähig.
    Ich habe jetzt schon gelesen, dass der Anspruch der Staatskasse nach drei Jahren verjährt - was natürlich nur zum Tragen kommt, wenn auf die Einrede der Verjährung abgestellt wird. Wie handhabt ihr das? Würdet ihr die Akte nochmal auf Frist legen? Mir scheint das in vorliegendem Fall wenig erfolgsversprechend (selbst wenn sich später nicht auf die Verjährung berufen wird)... Die Betreuung wurde damals wegen erheblicher Schulden eingerichtet und die Dame bezieht noch immer Sozialleistungen... Wenn das so ist, könnte man das Spiel bei jeder aufgehobenen Betreuung ja unendlich weiter führen.

  • Genau. Rein theoretisch müsstest du in jeder aufgehobenen Betreuung bis zum Lebensende des ehemaligen Betroffenen prüfen, ob du Regress nehmen kannst.

    Praktisch ist das jedoch nicht.

    Ich überprüfe einmal, meist nach 1,5 Jahren nach Aufhebung. Und dann lege ich weg.

  • Genau. Rein theoretisch müsstest du in jeder aufgehobenen Betreuung bis zum Lebensende des ehemaligen Betroffenen prüfen, ob du Regress nehmen kannst.

    Praktisch ist das jedoch nicht.

    Ich überprüfe einmal, meist nach 1,5 Jahren nach Aufhebung. Und dann lege ich weg.

    danke!

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