Nacherbfolge

  • Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich eines (vielleicht etwas unglücklich formulierten) Erbscheins.
    Vor einigen Jahren wurde ein Erbschein erteilt mit folgendem Zusatz:
    "Die Erben können jeweils nach ihrem 25. Lebensjahr über alles frei verfügen; allerdings ist für den Fall der Sucht (Drogen/ Alkohol usw.) zu diesem Zeitpunkt Nacherbfolge angeordnet. Diese tritt dann beim Tod des jeweiligen Vorerben ein. Nacherben sind seine bei Eintritt der Nacherbfolge vorhandenen Abkömmlinge. Die Nacherbfolge wird bei Wegfall der Sucht gegenstandslos."

    Die Erben beantragen nun einen neuen Erbschein, welcher diesen Zusatz nicht enthält.
    Wie ist weiter zu verfahren?

  • Es sind zwei Erben, die jetzt beide das 25. Lebensjahr vollendet haben.
    Verzeihung, diese wichtige Information habe ich vergessen.

  • Der Erbschein ist sicher etwas unglücklich formuliert, weil die verwendete Formulierung nicht exakt herausarbeitet, ob es sich um eine unbedingte Nacherbfolge handelt, die unter den genannten Voraussetzungen mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Miterben materiell in Wegfall kommt oder ob es sich um eine bedingte Nacherbfolge handelt, die nur unter der Voraussetzung eintritt, dass der jeweilige Miterbe mit der Vollendung des 25. Lebensjahres "süchtig" ist, wobei auch insoweit die Nacherbfolge später wieder materiell in Wegfall kommen kann. Zutreffend dürfte Ersteres sein, weil ansonsten der Passus keinen Sinn macht, dass die Miterben nach der Vollendung ihres 25. Lebensjahres frei über alles verfügen können (vorher also nicht).

    Das Vorstehende kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, wenn keiner der beiden Miterben bei Vollendung seines 25. Lebensjahres "süchtig" war (und beide es auch aus heutiger Sicht nicht sind), weil die angeordnete Nacherbfolge in diesem Fall materiell in Wegfall kommt.

    Die Frage ist natürlich, wie man dies im Erbscheinsverfahren belegen soll. Ich sehe hier eigentlich nur die Möglichkeit, dass beide Miterben eine ärztliche Bescheinigung - möglichst ihres langjährigen Hausarztes - vorlegen, wonach aus ärztlicher Sicht keinerlei Anhaltspunkte für eine Alkohol- oder Drogensucht bzw. eine sonstige Suchterkrankung bestehen. Das wird den beiden Miterben voraussichtlich nicht gefallen, ist aber letztlich die Konsequenz aus den getroffenen Erblasseranordnungen.

    Ich würde darüber hinaus auch versuchen, in Erfahrung zu bringen, ob es seinerzeit einen konkreten Anlass für die besagten Anordnungen gegeben hat oder ob ihnen lediglich eine "diffuse Angst" des Erblassers vor diesen etwaigen Umständen zugrunde lag. Dies hätte man allerdings auch bereits vor der Erteilung des vorliegenden Erbscheins tun können (bzw. sollen), weil es sich dabei durchaus um einen auslegungsrelevanten Umstand handelt.

  • Ich würde darüber hinaus auch versuchen, in Erfahrung zu bringen, ob es seinerzeit einen konkreten Anlass für die besagten Anordnungen gegeben hat oder ob ihnen lediglich eine "diffuse Angst" des Erblassers vor diesen etwaigen Umständen zugrunde lag. Dies hätte man allerdings auch bereits vor der Erteilung des vorliegenden Erbscheins tun können (bzw. sollen), weil es sich dabei durchaus um einen auslegungsrelevanten Umstand handelt.

    Ich meine hier ist ein Pfleger für die unbekannnten Nacherben erforderlich. dessen Aufgabe wäre dann auch die von Cromwell vorgeschlagenen Prüfungen.

  • Im Erbscheinsverfahren hat das Nachlassgericht diese Prüfungen selbst vorzunehmen.

    Man wird die potentiellen Nacherben im Erbscheinsverfahren aber anhören. Ob man hierfür einen Pfleger nach § 1913 BGB bestellt (bzw. vom Betreuungsgericht bestellen lässt), erscheint mir jedoch nicht ausgemacht, weil mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Miterben ja feststeht, wer in persona zum Nacherben berufen wäre (die jeweiligen Abkömmlinge im fraglichen Zeitpunkt).

  • Im Erbscheinsverfahren hat das Nachlassgericht diese Prüfungen selbst vorzunehmen.

    Man wird die potentiellen Nacherben im Erbscheinsverfahren aber anhören. Ob man hierfür einen Pfleger nach § 1913 BGB bestellt (bzw. vom Betreuungsgericht bestellen lässt), erscheint mir jedoch nicht ausgemacht, weil mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Miterben ja feststeht, wer in persona zum Nacherben berufen wäre (die jeweiligen Abkömmlinge im fraglichen Zeitpunkt).

    Sehe ich nicht so.
    "Die Erben können jeweils nach ihrem 25. Lebensjahr über alles frei verfügen; allerdings ist für den Fall der Sucht (Drogen/ Alkohol usw.) zu diesem Zeitpunkt Nacherbfolge angeordnet. Diese tritt dann beim Tod des jeweiligen Vorerben ein. Nacherben sind seine bei Eintritt der Nacherbfolge vorhandenen Abkömmlinge. Die Nacherbfolge wird bei Wegfall der Sucht gegenstandslos."

  • Richtig, das hatte ich überlesen.

    Dementsprechend wäre für Anhörungszwecke für die unbekannten Nacherben ein Pfleger nach § 1913 BGB zu bestellen. Diese Bestellung fällt jedoch in die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts.

    Die Streitfrage, ob auch ein Verfahrenspfleger genügt, möchte ich hier nicht erneut aufwärmen.

    Es kann jedenfalls nicht schaden, (ggf. zusätzlich) auch alle derzeit vorhandenen Abkömmlinge beider Miterben anzuhören.

    Im Ergebnis hängt ohnehin alles von den besagten ärztlichen Stellungnahmen ab.

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