Heute bekomme ich folgende Akte auf den Tisch:
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht A gibt ein Betreuungsverfahren an das Betreuungsgericht beim Amtsgericht B ab (Abgabebeschluss: Gericht A gibt Verfahren an Gericht B ab), nachdem der Betroffene sich obdachlos im dortigen Bezirk aufhalten soll.
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht B ermittelt und stellt nach Wochen fest, dass sich der Betroffene nunmehr in Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts C (tatsächlich) aufhält.
Nunmehr stellt das Betreuungsgericht beim Amtsgericht B seine Unzuständigkeit fest und verweist das Verfahren an das Amtsgericht C, ohne -formell- die Übernahme des Verfahrens gegenüber dem Amtsgericht A erklärt zu haben.
Hat das Amtsgericht B durch die Erklärung der Unzuständigkeit/Verweisung das Verfahren übernommen? Eines -formellen- Übernahmebeschlusses bedarf es ja nach den Kommentierungen nicht? Hätte nicht vielmehr das Betreuungsgericht beim Amtsgericht B die Verfahrensübernahme gegenüber dem Amtsgericht A ablehnen müssen und dann das Amtsgericht A das Verfahren an das Amtsgericht C abgeben müssen?
Die Problematik liegt darin, dass sich die Akte in einen Verfahrensstand befindet, in dem eine Akte nicht abgegeben werden kann. Hätte das Amtsgericht B die Verfahrensübernahme wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt und das Verfahren an das Betreuungsgericht beim Amtsgericht A "zurückgegeben" könnte nunmehr die Verfahrensübernahme wegen des Aktenstand abgelehnt werden.
Eine Verweisung ist aber für das Gericht, an das verwiesen wurde, binden (§ 3 FamFG).
Deshalb die Frage:
Kann das Verfahren durch das Betreuungsgericht beim Amtsgericht B an das Amtsgericht C "verwiesen" werden? Ich bin eigentlich der Meinung nein.
Verfahrensabgabe vom Amtsgericht B an das Amtsgericht C:
Es besteht Einvernehmen, dass Verfahren vom Amtsgericht B an das Amtsgericht C (Bezirke grenzen aneinander und liegen beide innerhalb einer politischen Gemeinde) nicht abgegeben werden.