Einstellung nach § 75 ZVG wegen Befriedigung Gläubiger

  • Hallo,

    ich habe folgenden SV. Mittwoch ist Versteigerungstermin. Die anwaltlich vertretene Sch. hat per FAX beantragt das Verfahren einzustellen und den Termin aufzuheben, da sowohl die Forderung der Gl. als auch die hier angefallene Gerichtskosten an die Gl. überwiesen worden sind. Entsprechende Überweisungsbelege liegen vor. Die Gl. hat sich bisher zum Antrag nicht geäußert. Kann ich das Verfahren nach § 75 ZVG einstellen? Vom Wortlaut passt er nicht genau. Oder gibt es eine andere Möglichkeit der Einstellung?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Da fällt mir dann noch §§ 775 Nr. 4 bzw. 5, 776 ZPO. Damit kannst du das Verfahren auch einstweilen einstellen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ist denn überhaupt die vollständige Forderung aus dem Anordnungsbeschluss beglichen worden?

    Die Einreichung lediglich von Überweisungsbelegen ist insoweit auch bei § 775 Nr. 5 ZPO nicht ausreichend. Es bedarf noch einer Ausführungsbestätigung der Bank.

    Im Zweifel würde ich den Termin durchführen und die Entscheidung über den Zuschlag aussetzen.

  • [quote='WinterM','RE: Einstellung nach § 75 ZVG wegen Befriedigung Gläubiger denn überhaupt die vollständige Forderung aus dem Anordnungsbeschluss beglichen worden?

    Ja. Die Gläubigerin hat dies schriftlich bestätigt. Sie wollten nur keine Einstellung bewilligen, weil die Gerichtskosten noch offen sind und die sind nunmehr auch gezahlt.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

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