Pfändung Insolvenz

  • Das leidige Thema.

    Das Konto des Schuldners wurde 2013 gepfändet. Etwas mehr als ein Jahr später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Restschuldbefreiung wurde im letzten Oktober erteilt. Offenbar hat sich der Schuldner mit dem Gläubiger in Verbindung gesetzt, dieser hat wohl nicht reagiert. Am Freitag war der Schuldner in der Rechtsantragstelle und hat die Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht beantragt. Wenn ich das jetzt richtig verstanden hab, muss der Schuldner doch hier eigentlich Vollstreckungsgegenklage erheben, oder? Und dazu eine weitere Frage: was passiert mit der Pfändung, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird? Ist da irgendetwas zu veranlassen? (Und schon mal sorry, falls ich eine bereits vorhandenen Diskussion zu diesem Thema überlesen habe).

  • Wenn der Schuldner meint, dass der Gläubiger gegen ihn keine Forderung mehr habe, müsste er Vollstreckungsgegenklage einreichen.

    Im Falle der Versagung der Restschuldbefreiuung ist m. E. durch das Vollstreckungsgericht nichts zu veranlassen.

  • Die pfändung bleibt bestehen egal ob restschuldbefreiung erteilt oder versagt ist. Eine Vollstreckungsgegenklage hilft auch nur wenn die Forderung tatsächlich nicht mehr besteht

    Danke. Wie ist das, wenn ein Schuldner, dem die Restschuldbefreiung versagt wurde, die Aufhebung der Pfändung beantragt.

  • Erteilung RSB:

    Hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, kann die Ursprungsforderung vom Gläubiger nicht mehr durchgesetzt werden, § 301 InsO. Daraus folgt, dass die Forderung auch nicht mehr per Pfändung eingezogen werden darf. Da das Gleichbehandlungsgebot sowie das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO an dieser Stelle nicht mehr gelten, muss der Schuldner bei drohender Vollstreckung die Aufhebung der Pfändung beantragen. Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 25. September 2008, Az. IX ZB 205/06, ZInsO 2008,1279) ist hier die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO das richtige Rechtsmittel.


    Versagung RSB:

    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung gemäß §§ 89, 91 InsO nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für „alte“ Pfändungen von zukünftigen, regelmäßigen Forderungen, die jeweils, meist monatlich, neu entstehen. In dieser Phase des Verfahrens darf das Kreditinstitut solche „alten“ Pfändungen nicht bedienen. Die Pfändungen werden zwar nicht aufgehoben, verlieren aber ihre Durchsetzbarkeit. Nur wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig scheitert, zum Beispiel nach einer Versagung der Restschuldbefreiung, leben die Pfandrechte wieder auf und können rangwahrend von den Gläubigern wieder in Anspruch genommen werden. (BGH, Urteil vom 24. März 2011, Az. IX ZB 217/08, ZInsO 2011, 812; BGH, Urteil vom 28. Juni 2012, Az. IX ZB 313/11, ZInsO 2012, 1437)

  • Die Erteilung der RSB führt nicht dazu, dass alle vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner bestehende Forderungen nicht mehr gegen ihn durchgesetz werden können. § 302 InsO regelt welche Forderungen von der RSB nicht berührt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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