Vorerbe als eingetragener Eigentümer trotz vorversterbens vor Erbfall

  • Guten Morgen, ich habe folgenden Fall:
    Eingetragener Eigentümer (gemäß Erbfolge und Auflassung) ist X als befreiter Vorerbe nach V, Nacherbin ist seine Tochter T. Es liegt mir das notarielle Testament aus dem Jahr 1947 des V vor, indem er seine Söhne X und Y als Erben einsetzt, X soll für seinen Erbteil befreiter Vorerbe sein, Nacherbe ist seine Tochter T. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben. Weiterhin enthält das Testament eine Teilungsanordnung dahingehend, dass X das Grundstück G1 und Y das Grundstück G2 erhält. V verstirbt 1950. Im selben Jahr lassen die Söhne Y und die Ehefrau des X als dessen bestellte Abwesenheitspflegerin die Grundstücke entsprechend der Teilungsanordnung aneinander auf. Es wird darin bestimmt, dass der Nacherbenvermerk auf dem gesamten Grundstück G1 eingetragen wird.
    Das Grundstück des Y wurde inzwischen mehrfach veräußert.
    Mit dem mir nun vorliegenden Antrag wird beantragt die Erben und Erbeserben der 1959 verstorbenen T einzutragen. Eingereicht werden:
    - notarielle Testament von 1947 des V
    - Beschluss über die Todeserklärung des X aus dem Jahr 2014, worin der Zeitpinkt des Todes auf den 31.12.1945 festgestellt wird
    - Erbschein nach T
    - Erbschein nach V aus 2019, der als seine Erben T und Y ausweist
    Meine Frage: Ist das Grundbuch unrichtig bzw der Auseinandersetzungsvertrag unwirksam , da ich nunmehr Kenntnis davon habe, dass X bei Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages 1947 und beim Abschluss der Auseinandersetzungsvertrages bereits tot war bzw über 60 Jahre später rückwirkend für tot erklärt wurde und er beim Tod des V nicht mehr am Leben war. Hat jemand eine Idee zur Lösung des Falles???

  • Das ist nicht bekannt, hier haben wir lediglich die Todeserklärung. Vermutlich würde die gesetzliche Erbfolge ( an Hand des Stammbaumes) nach ihm auf die gleiche Erbfolge wie nach seiner Tochter T hinauslaufen, aber halt nur vermutlich, ein Erbnachweis liegt nicht vor.

  • Ich stelle den Sachverhalt zunächst ohne Berücksichtigung der angeordneten Nacherbfolge dar (lit. a), weil die eigentliche Problematik (in lit. b) dann deutlicher wird.

    a) X ist Vollerbe (als Miterbe neben Y) des Erblassers V

    Für die Ehefrau von X bestand in deren Eigenschaft als Abwesenheitspflegerin für X kein Vertretungsausschluss nach § 1795 BGB, da sie mit Y (als Bruder von X) nicht in gerader Linie verwandt ist. Zudem wurde der Auseinandersetzungsvetrag in Erfüllung einer Verbindlichkeit (aus der testamentarischen Teilungsanordnung) geschlossen.

    Die vom Abwesenheitspfleger vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind wirksam, selbst wenn der Abwesende bereits vor Anordnung der Pflegschaft verstorben war. In diesem Fall wirken die Rechtshandlungen des Pflegers unmittelbar für und gegen die Erben des Abwesenden (sämtliche Kommentare zu § 1911 BGB - jeweils m. w. N. -). Sofern der seinerzeitige Vertrag ordnungsgemäß vormundschaftsgerichtlich genehmigt war, ist der in Vollzug der Teilungsanordnung geschlossene Auseinandersetzungsvertrag daher für alle materiell Beteiligten, also für die Erben von X (einerseits) und für Y (andererseits) wirksam.

    Wäre X Vollerbe (als Miterbe) nach V, würden sich demnach keine Probleme ergeben.

    b) X ist Vorerbe (als Miterbe neben Y) des Erblassers V

    X war aber nicht als Vollerbe, sondern lediglich als Vorerbe eingesetzt. Vorerbe konnte X aber nicht werden, da durch die Todeserklärung feststeht, dass er bereits vor dem Erblasser V verstorben ist. Durch dieses Vorversterben des potentiellen Vorerben X wurde die von V angeordnete Nacherbfolge gegenstandslos, weil V nunmehr unmittelbar von T und Y beerbt wurde, wobei T als potentielle Nacherbin als Ersatzerbin für X zum Zuge kam (vgl. § 2102 Abs. 1 BGB).

    Es nützt also nichts, dass das Rechtsgeschäft nach den vorstehenden Ausführungen in lit. a) für die Erben des X wirkt, weil X, der den Erbfall V nicht erlebt hatte, nie eine Erbenstellung nach dem Erblasser V innehatte. Damit betraf der Auseinandersetzungsvetrag aber nicht die Erben von X, sondern ausschließlich die Erben des V. Dies waren Y und T (ohne Beteiligung von X und/oder dessen Erben), sodass es - weil Y am Auseinandersetzungsvertrag mitwirkte - im Ergebnis nur auf die Frage ankommt, ob das Handeln der Abwesenheitspflegerin (für X) auch für und gegen die Miterbin T wirken konnte. Dies ist aus naheliegenden Gründen - jedenfalls unmittelbar - nicht der Fall.

    Damit wird rückblickend klar, dass mit der Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB) damals das falsche Rechtsinstitut gewählt wurde. Richtig wäre gewesen, im Hinblick auf die potentielle erbrechtliche Beteiligung von X einen Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) oder - für die potentielle Erbquote von X - einen Nachlasspfleger zu bestellen. Denn dann wäre das Handeln des betreffenden Pflegers auch für die übrigen - gleich welche - Erben des V wirksam gewesen.

    Damit wird letztlich auch klar, weshalb ich fragte, von wem X beerbt wurde, weil man im Anschluss an die vorstehende Erkenntnis (und trotz dieser Erkenntnis), dass das Handeln der Abwesenheitspflegerin nicht für und gegen T wirkte, immer noch prüfen muss, ob das Handeln der Abwesenheitspflegerin nicht „über einige Ecken“ doch noch für und gegen die Miterbin T (am Nachlass V) wirkte. Aus dem Sachverhalt lässt sich insoweit entnehmen, dass X eine Ehefrau (die als seine Abwesenheitspflegerin handelte) und mindestens ein Kind (T), das vermutlich sein einziges Kind war, hinterlassen hat. Es fragt sich also, ob nach X gesetzliche Erbfolge oder gewillkürte Erbfolge eingetreten ist. Wenn - wovon auszugehen sein dürfte - die Ehefrau von X als dessen testamentarische Alleinerbin oder - neben T - als gesetzliche Miterbin berufen war, fragt sich des Weiteren, von wem die nachverstorbene Ehefrau des X beerbt wurde, von wem T beerbt wurde und ob T ihre Mutter überlebt hat.

    Solange diese Fragen nicht beantwortet sind, lässt sich auch die Frage nach der im vorliegenden Fall einzuschlagenden weiteren Verfahrensweise nicht beantworten.

  • Weitere Nachfrage:

    Gab es seinerzeit einen (ersten) Erbschein, in welchem X und T als Miterben nach V (X als Vorerbe) ausgewiesen waren? Es könnte sein, dass es keinen gab, weil V nach dem Sachverhalt ein notarielles Testament hinterlassen hat.

    Wurden X und T bei den Grundstücken G1 und G2 als Erbengemeinschaft (bezüglich X mit Nacherbenvermerk) voreingetragen oder wurden die wechselseitigen Auflassungen ohne diese Voreintragung vollzogen?

  • 1. X hatte drei Kinder , T verstarb vor Ihrer Mutter, mir liegt der Erbschein der Mutter von T ( und Ehefrau von X) vor, wonach sie von ihren zwei weiteren Kindern (dem Geb.datum nach wahrscheinlich auch Kinder des X) beerbt wurde. Weiterhin liegt mir der Erbschein nach T vor, wonach sie von ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern beerbt wurde.
    2. es gibt keinen "ersten" Erbschein nach V, damalige Grundlage war das eröffnete notarielle Testament
    3. X und Y wurden ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft in "ihre" Grundbücher eingetragen und der Nacherbenvermerk wurde NUR im Grundbuch von X eingetragen

  • Mir ging es genauso und ich möchte mich dazu entschieden die Erben der T einzutragen. Letztendlich war das der Wille des V. Aber ich bin an der gesetzlichen Grundlage für diese Entscheidung gescheitert.

  • Zum historischen Ablauf der einzelnen Erbfälle:

    1. Erbfall nach X (1945): Er hinterließ seine Ehefrau M und seine 3 Kinder T, M1 und M2. Es ist unklar, ob es für den Erbfall X einen Erbschein gibt.

    Soweit vorliegend interessierend, gibt es für diese Erbfolge zwei Möglichkeiten: Entweder eine Erbfolge unter Beteiligung von T (also etwa bei gesetzlicher Erbfolge) oder eine Erbfolge ohne Beteiligung von T (also etwa bei testamentarischer Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau).

    2. Erbfall nach V (1950): Erben T und Y gemäß Erbschein

    In diesem zeitlichen Stadium erfolgt der vertragliche Vollzug der Teilungsanordnung: Grundstück G1 wird an X und Grundstück G2 wird an Y aufgelassen, wobei für X dessen Ehefrau als Abwesenheitspflegerin an den vertraglichen Vereinbarungen mitwirkt.

    3. Erbfall nach T (nach 1950): Erben M, M1 und M2 gemäß Erbschein (Mutter und Geschwister von T)

    4. Erbfall nach M (nach dem Erbfall T): Erben M1 und M2 gemäß Erbschein

    Ich möchte nachfolgend untersuchen, welche Alternativen sich ergeben, je nachdem, ob sich die Erbfolge nach X mit oder ohne Beteiligung von T darstellt.

    1. Alternative 1: Erbfolge nach X ohne Beteiligung von T

    a) Kein Handeln für T

    Wie bereits ausgeführt wurde, konnte die Abwesenheitspflegerin auch unter der Prämisse, dass der Abwesende bereits verstorben war, wirksam - und zwar für dessen Erben - handeln. Ein unmittelbares und alleiniges Handeln für T (als wahre Miterbin nach V) war dagegen ausgeschlossen, weil sich die Bestellung der Abwesenheitspflegerin auf die Person von X beschränkte. Da T nach der vorliegenden Alternative auch nicht zum Kreis der Erben nach X gehörte, kam auch insoweit kein wirksames Handeln der Abwesenheitspflegerin für T (als Miterbin von X) in Betracht. Auflassungsempfänger war somit nicht X (an einen Toten kann man nicht auflassen), sondern in Wahrheit waren es die Erben nach X, zu welchen T nicht gehörte. Demzufolge stand auch die vermeintlich zugunsten von X begründete Buchposition von vorneherein dessen Erben zu.

    b) Kein materieller Eigentumserwerb durch die Erben von X (G1) und kein materieller Eigentumserwerb durch Y (G2)

    Die besagten Auflassungen haben weder zu einem Rechtserwerb von Y bezüglich des Grundbesitzes G2 noch zu einem Rechtserwerb der Erben von X bezüglich des Grundbesitzes G1 geführt. Denn die Erben von X handelten (durch die Abwesenheitspflegerin) bei jeder der beiden Auflassungen (Erbengemeinschaft an X bzw. Erbengemeinschaft an Y) im materiellen Sinne als Nichtberechtigte (wahre Miterbin nach V und demzufolge erbengemeinschaftliche Miteigentümerin war T), sodass aus zwei Gründen keiner der beiden Rechtserwerbe wirksam erfolgen konnnte. Denn zum einen gab es mangels Voreintragung der unrichtig personell zusammgesetzten Erbengemeinschaft keine Buchposition, die jeweils einen gutgläubigen Erwerb (durch die Erben von X bezüglich G1 und durch Y bezüglich G2) ermöglicht hätte, und zum anderen fehlte es jeweils auch an einem sog. Verkehrsgeschäft, nachdem die Erben von X (für G1) und Y (für G2) gleichermaßen sowohl eine Veräußerer- als auch eine Erwerberposition innehatten.

    c) Zwischenergebnis für Grundbesitz G1

    Buchberechtigte als Eigentümer sind die Erben von X, zu welchen T bei der vorliegenden Alternative nicht gehört. Die Erben von X haben aber materiell kein Grundstückseigentum an G1 erworben. Das unrichtige Grundbuch kann demzufolge dahingehend berichtigt werden, dass aufgrund der Erbscheine nach V, T und M die wahren Erben und Erbeserben von V eingetragen werden. Dies sind

    - ursprünglich T und Y in Erbengemeinschaft (1a und 1b)
    - anstelle von T (1a) : M, M1 und M2 in Erbengemeinschaft (2 a, b und c, anstelle von 1a)
    - anstelle von M (2a): M1 und M2 in Erbengemeinschaft (3 a, b anstelle von 2 a)

    d) Noch kein Endergebnis für Grundbesitz G1

    Die vorstehende Berichtigung kann allerdings nur erfolgen, wenn Y noch lebt (was noch zu ermitteln wäre, denn ggf. sind dessen Erben an seiner Stelle einzutragen).

    Außerdem muss zwingend geklärt werden (mittels Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO), von wem X beerbt wurde. Denn wenn T zu den Miterben von X gehört, sehen die Dinge völlig anders aus (vgl. nachfolgend Ziffer 2).

    e) Zwischenergebnis und Endergebnis für Grundbesitz G2

    Buchberechtigter als Eigentümer war (aufgrund der an ihn erklärten Auflassung) zunächst Y, der jedoch materiell kein Grundstückseigentum erworben hatte. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Grundbesitz G1 ist das Grundbuch für den Grundbesitz G2 aber aus heutiger Sicht richtig. Denn die erste nachfolgende rechtsgeschäftliche Veräußerung durch Y war jedenfalls kraft des guten Glaubens des Ersterwerbers an den Grundbuchinhalt wirksam, sodass der betreffende Ersterwerber fortan als Berechtigter verfügt hat. Letzteres gilt natürlich auch für alle weiteren Erwerber, die später ihrerseits weiterveräußert haben.

    Ob das vorstehende Ergebnis auch in schuldrechtlicher und erbrechtlicher Hinsicht seine Ordnung hat, kann nach meiner Ansicht im Ergebnis dahinstehen, weil alle (wahren) Rechtsnachfolger des Erblassers V (Erben und Erbeserben) nach den getroffenen testamentarischen Bestimmungen dazu verpflichtet wären, den damaligen Auseinandersetzungsvertrag zu genehmigen. Zu beachtende Verjährungsgesichtspunkte lasse ich dabei jetzt einmal außen vor.

    2. Alternative 2: Erbfolge nach X unter Beteiligung von T

    a) Handeln der Abwesenheitspflegerin (auch) für T

    War T beim Eintritt des Erbfalls im Jahr 1945 (insbesondere bei gesetzlicher Erbfolge) zur Miterbin nach X berufen, stellt sich die Sach- und Rechtslage völlig anders dar. Denn in diesem Fall hat die Abwesenheitspflegerin, die nur für die Erben des X handeln konnte, jedenfalls auch (!) für die Miterbin T (nach X) gehandelt, die nach dem Ableben von V im Jahr 1950 noch eine Miterbenstellung nach V hinzuerwarb. Unter dieser Prämisse war T aber am Abschluss des unter Mitwirkung der Abwesenheitspflegerin geschlossenen Auseinandersetzungsvertrags (jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Miterbin nach X) als Vertretene beteiligt, auch wenn sie objektiv auch noch in ihrer (zweiten) Eigenschaft als Miterbin nach V hätte handeln müssen (insoweit konnte die für X bestellte Abwesenheitspflegerin nicht für T handeln).

    b) Gretchenfrage - bejaht

    Und nun kommen wir zur Gretchenfrage:

    Lässt sich aufgrund dieser Sach- und Rechtslage die Ansicht vertreten, dass es in materieller Hinsicht keinen Unterschied macht, ob man in dieser oder jener Eigenschaft (oder in beiderlei Hinsicht) an einem Vertragsschluss beteiligt ist, solange man überhaupt an ihm beteiligt ist? Falls man diese Frage bejaht, so ergibt sich, dass die erklärte Auflassung an Y wirksam ist und jener daher das Alleineigentum am Grundbesitz G2 erworben hat, sodass Y fortan nicht als Nichtberechtigter, sondern - unproblematisch wirksam - als Berechtigter über diesen Grundbesitz verfügte. Umgekehrt ergibt sich dann allerdings, dass auch die „umgekehrte“ Auflassung an die Erben von X (nicht an T alleine!) wirksam ist, sodass die Erben von X das erbengemeinschaftliche Eigentum an Grundbesitz G1 wirksam erworben haben.

    Die Eigentumsverhältnisse am Grundbestitz G1 stellen sich unter Zugrundelegung des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge nach X sodann wie folgt dar:

    Eigentümer aufgrund der im Jahr 1950 erklärten Auflassung wurden M, T, M1 und M2 in Erbengemeinschaft (Erbquoten je 1/4, weil es damals - wie schon 1945 - noch keine Zugewinngemeinschaft gab), Abt. I Ziffer 1 a, b, c, d.

    An die Stelle von T (1 b) traten M, M1 und M2 in Erbengemeinschaft (2 a, b, c); Erbteile 1/2 für M und je 1/4 für M1 und M2.

    An die Stelle von M (1a, 2a) traten M1 und M2 in Erbengemeinschaft (Erbquoten je 1/2).

    c) Gretchenfrage - verneint

    Verneint man die besagte Gretchenfrage, sind beide Auflassungen (G1 + G2) unwirksam. Dann sind wir wieder bei der Lösung gemäß obiger Ziffer 1 b) bis e).

    3. Fazit

    Alle beschriebenen Wege führen auf verschiedenen rechtlichen Wegen zum Ziel.

    Bei Alternative 1 sind die Auflassungen unwirksam und es ist für Grundbesitz G1 insgesamt der Weg der Grundbuchberichtigung eröffnet, während das Grundbuch für G2 in jedem Fall (mittlerweile) richtig ist.

    Bei Alternative 2 sind die Auflassungen - je nach Beantwortung der besagten Gretchenfrage - wirksam oder unwirksam und je nachdem kommt es dann für Grundbesitz G1 im Weiteren zu voneinander abweichenden Lösungen, während das Grundbuch für Grundbesitz G2 mit jeweils unterschiedlicher Begründung jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

    Im Ergebnis sind nach allen Lösungen M1 und M2 aktuelle Eigentümer des Grundbesitzes G1, auch wenn sich die ineinander verschachtelten Erbengemeinschaften bei Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Auflassung bezüglich des Grundbesitzes G1 unterschiedlich gestalten.

    Man wird sich daher auf eine ganz bestimmte Lösung festlegen müssen, weil davon abhängt, in welcher Weise M1 und M2 im Grundbuch als Eigentümer einzutragen sind.

    Der vorliegende Fall ist äußerst kompliziert, sodass der Fragesteller sicher für weitere Denkanstöße dankbar wäre. Obwohl mir im Lauf der Jahrzehnte schon vieles untergekommen ist, ist mir ein solcher Fall auch noch nicht begegnet.

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