Änderung der Zweckbestimmung

  • Hallo zusammen,

    ich stehe auf dem Schlauch und hoffe Ihr könnt mir etwas helfen.

    Gewünscht ist Änderung der Zweckbestimmung einer TE-Einheit und Eintragung dieser Änderung im Grundbuch. Derzeit ist der Raum in dem beim Grundbuchamt vorliegenden Plan als "Lager" bezeichnet. Die Bezeichnung (lediglich die Bezeichnung) soll in "Gewerberaum" geändert werden, damit da ein Yoga-Studio betrieben werden kann. Es bleibt also beim Teileigentum.

    Klar ist, dass zur Verdinglichung wegen der Wirkung gegen der Sonderrechtsnachfolger die Eintragung im Grundbuch auf Grund der entsprechenden Erklärungen aller Miteigentümer im Grundbuch erforderlich. Entsprechender Plan mit neuer Bezeichnung "Gewerberaum" ist beizufügen.

    Nicht ganz klar ist, ob die AB erforderlich ist und ob die Grundpfandgläubiger zustimmen müssen.


    Irgendwie finde ich nichts handfestes hierzu.

  • Ich würde den Vorgang als Veränderung, die den Inhalt des Sondereigentums betrifft, einstufen (Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander).
    Die erforderliche Änderung der Gemeinschaftsordnung wäre durch alle Wohnungseigentümer zu bewilligen,
    eine Mitwirkung dinglicher Berechtigter sowie eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich.

  • .....auch wenn ich nicht ganz verstehe, warum man bei Änderung WE in TE die Zustimmung der Gläubiger braucht und in diesem Fall nicht.

    Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 WEG nicht der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger (s. KG, Beschluss vom 29. 11. 2010, 1 W 325/10, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 16. Auflage 2020, RN 2872e mwN in Fußnote 412 sowie die Nachweise in dem hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…933#post1132933
    genannten Gutachten des DNotI vom 18.10.2016, Abruf-Nr. 150061
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…74472248a1cb2c6
    Sind andere Rechte als Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden sowie Reallasten im Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen, sind die Zustimmungen der dinglich Berechtigten dann erforderlich, wenn in der Umwandlung eine rechtliche Beeinträchtigung dieser Rechte entsprechend §§ 876, 877 BGB zu sehen ist (s. Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Auflage 2018, § 1 Rz. 24 unter Zitat BGH NJW 1984, 2409; OLG München ZWE 2014, 121; BayObLG DNotZ 1990, 381).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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