Vereinfachtes Unterhaltfestsetzungsverfahren Kindergeldbonus

  • Hallo zusammen,

    im Zusammenhang mit dem nun ausbezahlten Kindergeldbonus haben sich für uns ein paar Fragen gestellt.

    Der Kindergeldbonus ist nicht auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Somit bedeutet das ja, wenn die UVK Antragssteller ist, muss ich nichts beachten.

    Wenn aber das Kind Antragssteller ist. Muss ich ja den Kinderbonus mit anrechnen. Oder sehe ich das falsch? Und muss ich dazu nachfragen, in welchem Monat welcher Betrag ausgezahlt wurde? Oder mach ich pauschal im September 100 Euro anrechnen und im Oktober 50 Euro anrechnen?

    Würdet ihr beim Laufenden Unterhalt dazu schreiben, dass es im September und Oktober eine andere Kindergeldanrechnung gibt (einfacher nachher für die Vollstreckung).

    Wäre schön, wenn ihr eure Gedanken mit mitteilen würdet.

  • Ich würde den Bonus zur Hälfte auf die Unterhaltspflicht des Antragsgegners anrechnen, wenn mindestens der Mindestunterhalt tituliert wird. Schließlich ist es ein Kindergeld gemäß § 1612 b BGB und daher auch anrechnungspflichtig.
    Nachfragen, in welcher Höhe der Bonus gezahlt worden ist, muss man allerdings nicht. Die Angabe ist gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 7 FamFG im Antrag unaufgefordert zu machen.

    Im Festsetzungsbeschluss steht doch eigentlich nur, dass das gesetzliche Kindergeld für ein x.es Kind zur Hälfte anzurechnen ist. Da der Bonus ja auch zum gesetzlichen Kindergeld gehört, ist er daher von der dynamischen Kindergeldanrechnung automatisch erfasst. Nur wenn gar kein Bonus gezahlt worden ist, bekommt man bei der dynamischen Titulierung ein Problem. Dann müsste das noch irgendwie in den Beschluss eingearbeitet werden, damit nicht zu viel angerechnet wird.

  • Die Anrechnung erfolgt bei der dynamischen Anrechnung immer automatisch, auch bei JC und UVG. Für die Rückstände muss man nachrechnen. Auch wenn der Bonus bei UVG nicht angerechnet wird, soll er auch dem Barunterhaltspflichtigen zu Gute kommen. Zur Titulierung, wenn man ab Sept./ Okt. 2020 laufend tituliert und auch zur Anrechnung, vgl. AG Bergheim, 61 F 80/20.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn die Rückstände betragsmäßig im Titel aufgeführt werden, muss man das natürlich beachten - hätte ich aber ohne diesen Thread bestimmt nicht bedacht - also danke dafür:)

    Was mich zu der Frage führt, ob ich die Rückstände denn separat festsetzen muss, wenn in der Vergangenheit keinerlei Zahlungen geleistet wurden oder ob ich den laufenden Unterhalt einfach mit einem Beginn in der Vergangenheit festsetzen kann?
    Da 90% der Anträge hier von der UV-Kasse sind und bis vor einiger Zeit der Beschluss (ohne qualifizierte Klausel) zunächst nur bezüglich der ausgewiesenen Rückstände vollstreckbar war, war es natürlich erforderlich, die Rückstände immer auszuweisen und in den anderen 10% wurde das dann halt standardmäßig auch so differenziert festgesetzt (Beschlussvordruck sieht das auch so vor, zumindest als Option).
    Wäre nach dem Wegfall der Bedingung und Befristung der UVG-Titel ja auch in diesen Fällen nicht mehr erforderlich (wenn keine Zahlungen geleistet wurden), habe ich mir aber bisher tatsächlich gar keine Gedanken gemacht :oops:.
    Wie wird das denn in anderen Gerichten gehandhabt?

  • Hier wird Rückstand und laufender Unterhalt jeweils gesondert im Beschluss festgesetzt. Für die Bestimmung des Verfahrenswertes muss der Rückstand ja ohnehin einmal ausgerechnet werden.

    Hier genauso.

    Laufender Unterhalt ist der erste Monat nach Eingang des Antrages. Der Unterhalt für frühere Monate ist fällig und stellt den Rückstand dar.

    Daran ändert sich durch den Kinderbonus nichts.

  • Oha, darüber hatte ich bisher auch noch nicht nachgedacht, aber das mit den Rückständen für Oktober geht ja auch gerade erst los.

    Wie handhabt ihr das bei Anträgen durch das Jobcenter? Die haben wir hier relativ häufig.

    Einmal editiert, zuletzt von Vendée (2. November 2020 um 11:01) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Unser Jugendamt ist der Meinung, dass sie den Antragsgegner anschreiben, ob sie den Kindergeldbonus geltend machen und falls nicht, dann rechnen sie das nicht an.
    Finde ich eine spannende Meinung. Werde ich nicht so machen. Mal sehn, wie es weiter geht.

    Jobcenter haben wir hier zum Glück nicht.

  • Die angeführte Entscheidung dazu versteh ich in diesem Kontext nicht. Es geht mir nicht um Titelumschreibung, sondern um direkte Anträge auf Unterhaltsfestsetzung seitens des Jobcenters.
    Normalerweise wird dabei das hälftige Kindergeld angerechnet, wie bei einem Kind, vertreten durch den Beistand.

    Ich in mir jetzt unsicher, ob ich in diesem Fällen den Kinderbonus berücksichtigen muss (wie bei einem Kind direkt) oder nicht (wie bei UV-Kasse).

    3 Mal editiert, zuletzt von Vendée (3. November 2020 um 11:00) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Wie ich bereits geschrieben habe und der zit. AG- Entscheidung zu entnehmen ist, wird der Bonus immer automatisch angerechnet, egal wer den Antrag stellt, also auch bei JC und UVG-Kasse. Die UVG-Kasse rechnet ihn bei der Auszahlung an den Berechtigten zwar nicht an, das ändert aber nichts daran, dass er auch dem and. ET zu Gute kommen soll, also beim Übergang / Rückgriff angerechnet wird.


    "Zum Rückstand: Im September sind 100 € (von 200 €) des Kinderbonus anzurechnen, was den Rückstand beim Jobcenter auf 2 € reduziert. Der Umstand, dass der Kinderbonus nicht auf Sozialleistungen anzurechnen ist (vgl. Niepmann a.a.O.), bedeutet nicht, dass er beim Rückgriff durch das Jobcenter keine Auswirkungen hätte. Denn es ist nur der vom Antragsgegner geschuldete reduzierte Unterhaltsanspruch für September auf das Jobcenter übergegangen.."
    (BTW. Wenn sich schon jmd. bemüht, Rspr. und Lit. zu suchen, warum macht man sich dann nicht die "Mühe" dort einfach mal drauf zu klicken.:()

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wer sagt, dass ich die Entscheidungen nicht angeschaut habe? Ich hab mir die zitierten Entscheidungen angeschaut, habe zu meiner Frage mit dem Kinderbonus aber keinen Zusammenhang herstellen können.

    Ich hatte die obigen Beiträge auch so verstanden, dass bei einem Antrag durch die UV-Kasse der Kinderbonus nicht extra zu berücksichtigen wäre... !?

    Vielleicht sollte ich es heute lassen mit den FH-Sachen...

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