Form der Eröffnung

  • Hallo, meine Geschäftsstelle ist gerade auf der Suche nach der Vorschrift/Quelle aus der sich ergibt, in welcher Form die Eröffnung von Testamenten zu erfolgen hat.
    Es ist leider überhaupt nicht zu finden wo genau steht, dass die Eröffnungsschrift mit dem Testament urkundlich zu verbinden und zu siegeln ist. Die Verbindung wurde hier schon immer so gemacht aber keiner weiß wo es genau steht.

    Kann jemand helfen?

    Viele Grüße

  • Die Eröffnungsniederschrift ist nicht mit der eröffneten letztwilligen Verfügung urkundlich zu verbinden. Das wäre auch völlig sinnfrei, weil sich aus dem Inhalt der Eröffnungsniederschrift ohnehin ergibt, um welche letztwillige Verfügung es sich in concreto handelt.

    Ich schließe zwar nicht aus, dass es irgendwelche landesrechtlichen Vorschriften geben mag, die eine solche abwegige Verfahrensweise ernsthaft ins Auge fassen. Mir sind aber keine solchen Vorschriften bekannt.

    Was in einer Eröffnungsniederschrift enthalten sein muss?

    Gericht, Aktenzeichen, Name des Erblassers, Zeitpunkt des Erbfalls, exakte Bezeichnung der zu eröffnenden letztwilligen Verfügung(en), Bezeichnung etwaiger Auffälligkeiten, Unterschrift Rechtspfleger/in.

    Ein Siegel ist auf dem Original der Eröffnungsniederschrift nicht erforderlich - ebensowenig wie beim Erbschein oder anderen gerichtlichen Entscheidungen. Zu siegeln sind aber natürlich die hinauszugebenden begl. Abschriften der Niederschrift, weil es ohne Siegelung keine wirksame Beglaubigung gibt. Ob dafür auch ein maschinelles Siegel genügt, möchte ich jetzt nicht vertiefen.

    Das versteht sich aber alles von selbst.

  • Ich muss noch einmal nachfragen:

    Im Sachverhalt heißt es, dass die besagte Verbindung "hier schon immer so gemacht wurde".

    Mich würde interessieren, wer auf diese - mit Verlaub - Schnapsidee verfallen ist und weshalb es nicht schon längst eine Anweisung an die Geschäftsstelle gibt, diesen Unsinn künftig bleiben zu lassen.

  • Eben !
    Ich kenne die Zusammensiegelung nur bei Erteilung von Erbnachweisen bei öffentlichem Testament / Erbvertrag oder bei erfolgter nachlassgerichtlich protokollierter Annahmeerklärung eines Testamentsvollstreckers bei öffentlichem Testament ( vgl. MüKo Anm. 57 zu § 2368 BGB ) .
    Dasselbe dürfte zutreffen , wenn im öffentlichen Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten ist und die Erben hierfür eine ( protokollierte ) eV hierüber abgegeben haben.

  • Selbst in den von Dir genannten Fällen ist keine solche Verbindung erforderlich. Habe ich auch nie so gehandhabt (auch meine Kollegen nicht) und ist mir auch nie - aus grundbuchamtlicher Sicht - in dieser Weise begegnet.

    Wahrscheinlich verhält es sich so, dass irgend jemand einmal auf die Idee verfiel, es so zu handhaben und dann hat sich diese Verfahrensweise verselbständigt, weil sie niemand mehr hinterfragte. Und dann heißt es irgendwann: Haben wir schon immer so gemacht.

  • Ist schon irgendwie komisch: Ständig wird sich beschwert, dass man zu viel Arbeit habe und dann macht man sich selbst welche. Ist ja auch beileibe nicht so, dass die besagte Verbindung nicht viel Zeit beansprucht. Wenn man das bei jedem eröffneten Testament so handhabt, hat man gut zu tun.

    Könnte sogar Sachbeschädigung sein.;)

  • Moment, reden wir hier vom Original-Testament und der Original-Eröffnungsniederschrift, die in der Akte bleiben? (da geht ein Verbinden ja schon deshalb nicht weil zwischen Testament und Eröffnung noch andere Aktenseiten sind), oder reden wir von den beglaubigten Abschriften die danach rausgehen? In die Akte kommt die Eröffnung da wo sie zeitlich einzusortieren ist, auf das Testament kommt ein Vermerk über die Eröffnung.

  • Da sich die Frage nach der "Form der Eröffnung" bezog, können die Hinausgabeexemplare nicht gemeint sein.

    Aber endgültigen Aufschluss hierüber kann uns nur die Fragestellerin geben. Wenn die Frage tatsächlich nur die hinauszugebenden begl. Abschriften betreffen sollte, ist die besagte Verbindung aber gleichfalls sinnfrei.

    Ich gehe daber nach wie vor davon aus, dass die Fragestellung das Orginaltestament und die Orginaleröffnungsniederschrift betrifft. Wenn es darum geht, ob die Niederschrift "mit dem Testament" zu verbinden ist, kann nur das Original des Testaments gemeint sein.

  • Moment, reden wir hier vom Original-Testament und der Original-Eröffnungsniederschrift, die in der Akte bleiben? (da geht ein Verbinden ja schon deshalb nicht weil zwischen Testament und Eröffnung noch andere Aktenseiten sind), oder reden wir von den beglaubigten Abschriften die danach rausgehen? In die Akte kommt die Eröffnung da wo sie zeitlich einzusortieren ist, auf das Testament kommt ein Vermerk über die Eröffnung.

    Auch ein Mythos und gesetzlich nicht geregelt. Wahrscheinlich wie von Wolf beschrieben: nicht erforderlich, aber üblich.

  • Moment, reden wir hier vom Original-Testament und der Original-Eröffnungsniederschrift, die in der Akte bleiben? (da geht ein Verbinden ja schon deshalb nicht weil zwischen Testament und Eröffnung noch andere Aktenseiten sind), oder reden wir von den beglaubigten Abschriften die danach rausgehen? In die Akte kommt die Eröffnung da wo sie zeitlich einzusortieren ist, auf das Testament kommt ein Vermerk über die Eröffnung.

    Auch ein Mythos und gesetzlich nicht geregelt. Wahrscheinlich wie von Wolf beschrieben: nicht erforderlich, aber üblich.

    nicht erforderlich, aber äußerst sinnvoll trifft es besser;)

  • Genau, es geht um die beglaubigte Abschrift des eröffneten TE’s und das Eröffnungsprotokoll.

    Bei uns werden für die Benachrichtigung der Beteiligten Kopien der eröffneten Testamente mit einer Kopie des EÖP mit Knicksiegelung verbunden und beglaubigt. Da ein mehrseitiges Testament sowieso mit Knicksiegelung beglaubigt würde und man das separate EÖP auch beglaubigen müsste, ist das für uns die einfachste Methode. Spart halt einen Beglaubigungsakt. Und der Empfänger hat immer alles zusammen.
    Zumindest, wenn es nur eine Eröffnung gibt.

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