Rückzahlung geleisteter Raten wg. Rente wg. voller Erwerbsminderung

  • Moin zusammen!


    Folgender Sachverhalt:

    Partei hat PKH mit Raten bewilligt bekommen, die sie bis jetzt (Juli 19 bis Oktober 20) immer brav gezahlt hat. Jetzt hat sie mitgeteilt und entsprechende Unterlagen eingereicht, aus denen ersichtlich ist, dass sie in Rente wegen voller Erwerbsminderung ist. Demnach hat die Neuberechnung ergeben, dass keine Raten mehr zu zahlen sind. Beschluss wurde erlassen.

    Jetzt bekomme ich einen Antrag von ihr auf den Tisch, in dem beantragt wird, die gezahlten Raten zurückzuzahlen.

    Ausweislich des Rentenbescheids vom 09.06.2020 wird ersichtlich, dass der Antrag auf volle Erwerbsminderung bereits am 15.10.2018 gestellt wurde. Nur wurde dieser erst im Juni 2020 beschieden, und zwar rückwirkend zum 01.03.2019. Mir ist zwar nicht klar, warum die Rentenversicherung solange gebraucht hat, aber hätte dieser Bescheid im Mai 2019 schon vorgelegen, so hätte sie direkt PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen.

    Meine Frage ist demnach: Gibt es eine Möglichkeit, dass die Raten zurückgezahlt werden können? Denn faktisch lagen die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung im Rückblick damit nicht vor.

    Gefunden habe ich folgendes:

    Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten verschlechtern, ist die Entscheidung über ihre Zahlung an die Staatskasse rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung zu ändern (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rn. 32). Auf den Zeitpunkt einer etwaigen Antragstellung durch den Beteiligten kommt es nicht an. Denn das Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ist ein Amtsverfahren (vgl. FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 213). Dem entsprechend kann der Hinweis eines Beteiligten auf eine verschlechterte wirtschaftliche Lage dazu führen, dass die Verfahrenskostenhilfebewilligung rückwirkend, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, abgeändert wird (LAG Rheinlandpfalz, Beschluss vom 22.11.2012 - 6 Ta 205/12, BeckRS 2013, 65241; Zöller/Geimer, a.a.O, § 124 Rn. 19 a).

    Allerdings ist diese Entscheidung recht alt und bezieht sich noch auf § 120 Abs. 4 ZPO, den es ja so nicht mehr gibt.

    Was würdet ihr tun?

    VG
    Schnuff

  • Ausweislich des Rentenbescheids vom 09.06.2020 wird ersichtlich, dass der Antrag auf volle Erwerbsminderung bereits am 15.10.2018 gestellt wurde. Nur wurde dieser erst im Juni 2020 beschieden, und zwar rückwirkend zum 01.03.2019. Mir ist zwar nicht klar, warum die Rentenversicherung solange gebraucht hat.

    Das ist die Regel und keine Seltenheit. Und hat auch nichts damit zu tun, dass jemand so lange braucht, sondern dass das dortige Verfahren seine Zeit benötigt. Lass mal noch einen Widerspruch und 2 Gutachten dazu kommen, da sind 2 Jahre schnell voll.
    Gerade in Grenzfällen bewilligt die Rentenversicherung lieber 1x weniger die volle EM als 1x zu oft.

    Die dahinter stehende Problematik sollte daher schon häufiger aufgetreten/entschieden sein.

    Da der Absatz 4 im § 120a ZPO aufgeht, halte ich die Entscheidung für vertretbar. Was sagen Deine BezRevRichtlinien zu so einem Fall?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich bin verwirrt. Zunächst wird keine Rente gezahlt, obwohl die Voraussetzunge dafür schon vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt lagen nach der damaligen Prüfung die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung vor.
    Jetzt wird Rente gezahlt, sodass das Einkommen ja höher sein müsste. Trotzdem ergibt eine Überprüfung, dass keine Zahlungsanordnung mehr veranlasst sei.

    Was für eine Verschlechterung soll denn durch die Zahlung der Rente eingetreten sein?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Was sagen Deine BezRevRichtlinien zu so einem Fall?

    Das kläre ich noch einmal ab

    [QUOTE]
    burkinafaso

    Ich bin verwirrt. Zunächst wird keine Rente gezahlt, obwohl die Voraussetzunge dafür schon vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt lagen nach der damaligen Prüfung die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung vor.
    Jetzt wird Rente gezahlt, sodass das Einkommen ja höher sein müsste. Trotzdem ergibt eine Überprüfung, dass keine Zahlungsanordnung mehr veranlasst sei.


    Was für eine Verschlechterung soll denn durch die Zahlung der Rente eingetreten sein?


    Die Antragstellerin war bei PKH-Beantragung im Krankengeld mit ca. 1300 EUR monatlich. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung hingegen läuft auf Netto 866 EUR.


    Die einbehaltene Rentennachzahlung i.H.v. ca. 12.600 EUR wurde aufgrund von Erstattungsansprüchen an die Agentur für Arbeit und die Krankenkasse überwiesen


  • Vorsicht: Übersteigendes Krankengeld bleibt bei der Rentnerin. Die Krankenkasse kann nur das von der DRV fordern, was diese selbst geleistet hätte. D.h. sie bekommt im eigentlichen Rente, für den Zeitraum der Krankengeldzahlung aber verbleiben ihr 1300-866 EUR, mithin 434 EUR.

    Grundlage: § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

    Faktisch hatte Sie also 1300 EUR.

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  • Ah, das ist es!


    Ich stolperte ein wenig über die Tatsache, dass von ihr nichts zurückgefordert wurde. Gut, damit ist es klar.

    Vielen Dank!

  • Vorsicht: Übersteigendes Krankengeld bleibt bei der Rentnerin. Die Krankenkasse kann nur das von der DRV fordern, was diese selbst geleistet hätte. D.h. sie bekommt im eigentlichen Rente, für den Zeitraum der Krankengeldzahlung aber verbleiben ihr 1300-866 EUR, mithin 434 EUR.

    Grundlage: § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

    Faktisch hatte Sie also 1300 EUR.

    So wird man aber zumindest nicht zu Lasten der PKH-Partein rechnen können.

    Antrag auf EU-Rente im Oktober 2018, Bewilligung rückwirkend zum 01.03.2019, PKH-Beantragung erst im Mai 2019

    Wenn die EU-Rentnerin bereits im Mai 2019 ihren Bescheid erhalten hätte, wären ihr nur die 866,00 EUR Rente ausgezahlt worden, vgl. § 50 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 SGB V "endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an;".

    Also müsste man m. E. mit diesem Betrag rechnen. Die EU-Rentnerin sollte nicht dafür bestraft werden, dass die Prüfung ihres Rentenanspruchs mehr als zwei Jahre dauerte.

  • Sie sollte aber auch nicht dafür belohnt werden, daß sie mehr behalten durfte, als ihr nachträglich an Rente zugestanden wurde. Fakt ist doch, sie hat die 1300,00 erhalten und hat sie in Summe letztlich auch behalten. Damit ist das für den fraglichen Zeitraum das anzusetzende Einkommen und nicht die niedrigere Rente.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mh, wenn sie von vornherein weniger Geld hatte, hätte sie Beschwerde einlegen müssen.

    Ich gehe immer davon aus, dass eine Änderung (Einstellung/Minderung) ab Antragstellung wirksam ist, d.h. keine Rückwirkung hat und spreche auch immer in meinen Beschlüssen aus, dass die bis zum fälligen Raten noch zu erstatten sind.

    Insofern stellt sich das Problem bei mir nicht.

  • Vorsicht: Übersteigendes Krankengeld
    Grundlage: § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

    Also müsste man m. E. mit diesem Betrag rechnen. Die EU-Rentnerin sollte nicht dafür bestraft werden, dass die Prüfung ihres Rentenanspruchs mehr als zwei Jahre dauerte.

    Des Menschen Wille ist sein Himmelreich. Der Gesetzgeber hat für den Fall den Satz 2 eingefügt, wenn Du nach Satz 1 aufhören willst zu lesen, bitte sehr.
    Ich wollte nur den dahinter liegenden Sachverhalt aufklären, nicht absolut Recht haben.

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  • Eine Rückzahlung von PKH Raten kann in meinen Augen nicht stattfinden.

    Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts geht gem. §§ 59 RVG, 675 BGB mit Vergütungsauszahlung auf die Staatskasse über und Gerichtskosten fallen in jedem Fall nach Maßgabe des GKG an. Die Staatskasse hat somit einen Zahlungsanspruch gegen die PKH-Partei. Die PKH Bewilligung bewirkt bloß, dass dieser Anspruch gestundet ist und nur nach Maßgabe von § 122 ZPO durchgesetzt werden kann.

    Zahlt jetzt eine Prozesskostenhilfepartei weiter die Raten, obwohl sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert haben, wird auf eine bestehende aber eventuell nicht mehr durchsetzbare Forderung bezahlt. Ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung oder ähnliches liegt daher nicht vor. Ich wüsste daher nicht, aus welchem Grund hier Raten zurückbezahlt werden sollten.

    Selbst wenn man der Ansicht ist, dass die Ratenänderung rückwirkend geht, würde das nur dazu führen, dass Raten die zwar fällig sind aber noch nicht beglichen wurden, nicht mehr bezahlt werden müssten.

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