Berichtigung Adresse im KFB wegen Umzugs der Partei

  • Der Beklagte ist nach Urteilsverkündung und vor Erlass des KFB umgezogen. Bei der Zustellung des KFB ist dieser Sachverhalt dem Gericht bekannt geworden.

    Der KFB wurde dann an die neue Adresse zugestellt. Nun möchte der klägerische Anwalt eine Berichtigung des KFB dahingehend, dass die neue Adresse des Beklagten im KFB aufgenommen wird.

    Meines Erachtens ist dies nicht notwendig, da die Vollstreckung davon nicht beeinflusst wird.

    Muss ich trotzdem berichtigen, wenn der Anwalt dies beantragt?

  • Mit fehlt's dabei ein bisschen an der Offensichtlichkeit des Fehlers, wenn ich ehrlich bin.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Und dann bei jedem Umzug erneut ? Nö, würde ich nicht machen. Eine Berichtigung sowieso nicht, ggf. einen klarstellenden Vermerk.

  • Und dann bei jedem Umzug erneut ? Nö, würde ich nicht machen. Eine Berichtigung sowieso nicht, ggf. einen klarstellenden Vermerk.

    Na, darum geht's hier ja nicht. Die Adresse ist ja nicht falsch geworden, war ja schon bei Erlass des KFBs falsch.

    Ich bleibe bei meiner Auffassung: Keine offensichtliche Unrichtigkeit --> keine Berichtigung. Soll er's dem GV nachweisen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Für die Berichtigung der Anschrift im KFB sehe ich kein Rechtsschutzbedürfnis. Für die Zwangsvollstreckung ist entscheidend, dass die Anschrift dem Gläubiger bekannt ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!