Beratungshilfe für Asyl?

  • Würdet Ihr Beratungshilfe bewilligen für einen Sachverhalt der sich nur auf eine Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten eines Aufenthalts in Deutschland durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz oder Asyl bezieht. Ggf. wird auch Beratung zu "freiwilliger" Rückkehr gewünscht.

  • Offenkundig liegt keine gerichtliche oder behördliche Entscheidung vor, gegen die er vorgehen will. Sondern er will nur wissen, was so gehen würde. Das nennt man präventive Rechtsberatung. Dafür gibt es keine Beratungshilfe. Mit seinen Fragen muss er sich an die zuständigen Ämter wenden.

  • Da zum Asylrecht eine nicht mehr überschaubare Rechtsprechung besteht und dieses von EU-Recht überlagert ist, ist mit der h.M. (AG Essen, Beschluss vom 29.05.2017 - 141 II 3309/16; AG Hamm, Beschluss vom 06.04.2017 - 23 II 1538/16; AG Regensburg, Beschluss vom 13.03.2014 - 1 UR II 1351/13) davon auszugehen, dass der Verweis auf eine Beratung bei der Ausländerbehörde gemäß 25 VwVfG unzumutbar und daher Beratungshilfe zu bewilligen ist.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Man müsste meines Erachtens zunächst einmal klären, ob und ggf. in welchem Stand eines Asylverfahrens sich der Antragsteller befindet.
    Für Fragen einer "optimalen Gestaltung" seiner Aufenthaltsplanung (will ich Asyl oder will ich einwandern oder nehme ich lieber Hilfe für die Rückkehr in mein Heimatland in Anspruch...) würde ich Beratungshilfe wohl nicht bewilligen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo,

    ich wollte nicht extra noch einen Thread aufmachen und hänge mich mal hier dran.

    Ich habe (voneinander unabhängige) Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe für ein Asylfolgeverfahren vorliegen.

    Über den ursprünglichen Antrag ist also bereits durch abweisende Klage entschieden worden und jetzt soll nach § 71AsylG ein Folgeantrag gestellt werden. Dafür müssen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen.
    Der eigentliche Antrag kann nach Auskunft des BAMF nur persönlich gestellt werden, nicht schriftlich.

    In einer Sache hat die Anwältin wohl das BAMF angeschrieben, die haben daraufhin einen Termin für die pers. Antragstellung vergeben. Laut Anwältin haben sich die Verhältnisse im Herkunftsland wesentlich geändert (wie wurde nicht ausgeführt).

    In der anderen Sache war zunächst ein Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit der BRD für die Durchführung des Asylverfahrens anhängig.

    Ich bin hin - und hergerissen, weil ich einerseits bei Asylangelegenheiten durchaus rechtliche Schwierigkeiten etc. erwarte,
    andererseits haben beide Antragsteller im bisherigen Verfahrensablauf bereits rechtliche Beratung erhalten.

    Wie handhabt ihr das? Und falls ihr Beratungshilfe für Asylfolgeverfahren bewilligt, reicht euch die "pauschale" Angabe dass ein Folgeantrag gestellt wird/wurde weil sich nachträgliche Änderungen ergeben haben oder lasst ihr euch in jedem Einzelfall die konkreten Gründe (was dann ja quasi schon der Begründung des eigentlichen Folgeantrags entspricht) vorlegen?

    Ich hoffe auf Erfahrungswerte :)

    Einmal editiert, zuletzt von Fluffydog (3. Januar 2022 um 15:58) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Es handelt sich um ein einfaches Antragsverfahren bei einer Behörde. Ob es nun ein Erstantrag oder ein Folgeantrag ist. Solange eine Gegnerschaft zu der Behörde noch nicht angenommen werden kann (wie in einem Widerspruchsverfahren oder bei besonderer Begründung), ist die Behörde zur Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zuständig. Insofern besteht eine andere Möglichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.

  • Es handelt sich um ein einfaches Antragsverfahren bei einer Behörde. Ob es nun ein Erstantrag oder ein Folgeantrag ist. Solange eine Gegnerschaft zu der Behörde noch nicht angenommen werden kann (wie in einem Widerspruchsverfahren oder bei besonderer Begründung), ist die Behörde zur Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zuständig. Insofern besteht eine andere Möglichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.

    Außerdem dürfte es bei einem Obsiegen auch keine Kostenerstattung geben. Ich bezweifle deshalb, dass ein verständiger Selbstzahler, bei vernünftiger Betrachtung hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es handelt sich um ein einfaches Antragsverfahren bei einer Behörde. Ob es nun ein Erstantrag oder ein Folgeantrag ist. Solange eine Gegnerschaft zu der Behörde noch nicht angenommen werden kann (wie in einem Widerspruchsverfahren oder bei besonderer Begründung), ist die Behörde zur Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zuständig. Insofern besteht eine andere Möglichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.

    Außerdem dürfte es bei einem Obsiegen auch keine Kostenerstattung geben. Ich bezweifle deshalb, dass ein verständiger Selbstzahler, bei vernünftiger Betrachtung hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

    Folgeverfahren? Einfach? Verständiger Selbstzahler würde das selbst machen? Mit Verlaub, selbst beim Erstantrag ist das schon einigermaßen irre - beim Folgeverfahren umso mehr. Und der Hinweis, die Behörde stehe zur Beratung zur Verfügung, ist in Asyl- und Asylfolgeverfahren echt jenseits von allem. Zumal das BAMF Dir dafür nen Vogel zeigen würde.

    Ja, auch bei "Obsiegen" - in diesem Fall: aufgrund des Folgeantrages wird der Antragsteller als Asylberechtiger anerkannt oder die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt - gibt es keine Kostenerstattung. So what?

    Ehrlich, Leute, dem gemeinen Asylverfahren kommt man mit so einer Argumentation nicht bei, schon gar nicht dem Folgeverfahren und seinen Voraussetzungen. Und wer schon mal mitbekommen hat, was für hanebüchene Entscheidungen alleine durch die beim BAMF eingesetzten Sprachmittler (deren Namen man nie erfährt, die werden nur mit Nummer bezeichnet und weit unterhalt des normalen Satzes für Dolmetscher bezahlt) verursacht werden, der geht selbstverständlich zum Anwalt und der wiederum geht auch mit zur Anhörung bzw. berät genauestens bei einem Folgeverfahren.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich halte es wie beim Jobcenter. Da hört man auch immer wieder interessante Geschichten. Wie ich es schon gesagt habe, grundsätzlich gilt die Beratung durch die Behörde, nicht ausschließlich. Wenn mir glaubhaft dargelegt werden kann, warum das in diesem Fall nicht geht, dann kann auch mal im Antragsverfahren bewilligt werden. Aber eben nicht mit der bloßen Begründung, dass für das Ausfüllen des Antrags Hilfe benötigt wird.

  • Ich halte es wie beim Jobcenter. Da hört man auch immer wieder interessante Geschichten. Wie ich es schon gesagt habe, grundsätzlich gilt die Beratung durch die Behörde, nicht ausschließlich. Wenn mir glaubhaft dargelegt werden kann, warum das in diesem Fall nicht geht, dann kann auch mal im Antragsverfahren bewilligt werden. Aber eben nicht mit der bloßen Begründung, dass für das Ausfüllen des Antrags Hilfe benötigt wird.

    Asylantrag und Asylfolgeantrag haben nichts, aber auch rein gar nichts mit dem Ausfüllen eines Antrages zu tun. Insbesondere der Asylfolgeantrag ist im Normalfall ein richtig schöner langer Schriftsatz, der neue und nachträglich hinzugetretene Gründe zum Erstverfahren darlegen muss. Zu den eher eng gestrickten Voraussetzungen siehe § 71 AsylG und § 51 VwVfG.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich halte es wie beim Jobcenter. Da hört man auch immer wieder interessante Geschichten. Wie ich es schon gesagt habe, grundsätzlich gilt die Beratung durch die Behörde, nicht ausschließlich. Wenn mir glaubhaft dargelegt werden kann, warum das in diesem Fall nicht geht, dann kann auch mal im Antragsverfahren bewilligt werden. Aber eben nicht mit der bloßen Begründung, dass für das Ausfüllen des Antrags Hilfe benötigt wird.

    Asylantrag und Asylfolgeantrag haben nichts, aber auch rein gar nichts mit dem Ausfüllen eines Antrages zu tun. Insbesondere der Asylfolgeantrag ist im Normalfall ein richtig schöner langer Schriftsatz, der neue und nachträglich hinzugetretene Gründe zum Erstverfahren darlegen muss. Zu den eher eng gestrickten Voraussetzungen siehe § 71 AsylG und § 51 VwVfG.

    Ja, aber er soll die tatsächlichen Gründe für den Asylantrag aufzählen. Also dass was dem Antragsteller passiert ist ...

    Dazu braucht es keinen Anwalt, der juristische Feinheiten kennt und nach Möglichkeiten sucht, sondern die wahre Geschichte und die kennt nur der Antragsteller

  • In ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten sind die Voraussetzungen einer Beratungshilfe regelmäßig nicht erfüllt. Zum einen ist es nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zunächst Aufgabe der Antragsbehörden, im Verwaltungsverfahren Unterstützung zu leisten (vgl. § 25 VwVfG). Die Voraussetzungen einer Beratungshilfe können in Verwaltungsverfahren daher erst entstehen, wenn sich der Rechtsuchende mit der Verwaltung im Streit befindet, also im Widerspruchsverfahren. Da Widerspruchsverfahren in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht stattfinden, scheidet eine Beratungshilfe schon aus diesem Grund aus. Zudem können sich Rechtsuchende an kirchliche und andere Beratungsstellen wenden. Der Gesetzgeber hat mit § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Beratungsstellen außergerichtlich beraten und vertreten dürfen.

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