Schuldner bekommt 1.000,-- Euro Landespflegegeld. Dieses ist unpfändbar. Kann eine entsprechende Stelle dies nach § 850k Abs. 5 ZPO bescheinigen oder nicht?
Freigabe Landespflegegeld
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hilft dir https://www.landespflegegeld.bayern.de/faq.pdf
wobei ich die Ausführungen zum Schicksal auf dem P-Konto nicht teile, sofern vorher die Unpfändbarkeit der Leistung ausgeführt wird.
Würde dann aber sagen, dass es einer Gerichtlichen Entscheidung diesbezüglich erfordert nach § 850k Abs. 4 ZPO unter Anwendung von § 851 ZPO. -
... oder ist es möglich eine Bescheinigung auszustellen, so dass sich eine gerichtliche Entscheidung erübrigt.? Das ist eben hier die Frage.
Den Link hatte ich schon, aber trotzdem danke.
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Wenn man den FAQ glauben darf, fällt es nicht unter einmalige Sozialleistung (wird ja vermutlich jährlich ausgezahlt) und nicht unter Ausgleich Gesundheitsschaden fällt, sehe ich keine Möglichkeit einer Bescheinigung.
Soweit der Auszahlungsmonat immer identisch ist, würde ich den Freibetrag des jährlichen Auszahlungsmonats durch Beschluss um 1.000,00 EUR erhöhen.
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Sehe ich insoweit auch so.
Wenn das Landespflegegeld nicht unter § 850k Abs. 2 ZPO fällt, dann kann doch das Vollstreckungsgericht das Landespflegegeld nur nach § 765a ZPO freigeben, oder hab ich hier wieder einen Denkfehler?
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Ich würde nach §§ 850k Abs. 4, 851 ZPO entscheiden, da die Aufzählung der Verweisnormen in § 850k ZPO nicht abschließend ist, BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 Rn. 11
Sofern du als InsO-Gericht zuständig bist, wäre der Weg eleganteter als § 765a ZPO, da die Anwendung dieser Norm (soweit ich mich noch an meine InsO-Zeit erinnern kann) doch sehr restriktiv anwendbar ist.
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Dankeschön. :daumenrau:daumenrau:daumenrau
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