Kontrollbetreuer: Verfahren?

  • Guten Morgen!

    Natürlich ist es so, dass ich als Betreuungsanfängerin in der Vertretung eine Eilt-Sache betreffend der Einrichtung einer Kontrollbetreuung von dem Richter auf den Tisch bekomme!

    Im vorliegenden Fall hat die Betroffene ihrem Sohn sämtliche Vollmachten erteilt. Das Pflegeheim hat die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt, da keine Heimkosten überwiesen werden und der Sohn sich plötzlich nicht mehr meldet bzw. auch nicht erreichbar ist. Geld will er vom Konto abgehoben und dann "verloren" haben, so dass kein Geld für das Heim zur Verfügung stünde. Außerdem werden Gelder nicht beantragt und es steht die Kündigung des Heimplatzes bevor. Die Betreuungsstelle wurde schon um Stellungnahme gebeten. Von dort wurde die Einrichtung einer Kontrollbetreuung dringend empfohlen und auch schon ein Betreuervorschlag unterbreitet. Aus der STN ergibt sich auch, dass die Betroffene dement und nicht orientiert ist.

    Wie verfahre ich weiter? Da scheint mir auch dringender Handlungsbedarf zu sein. Würdet ihr an der Stelle noch ein ärztliches Gutachten etc. anfordern? Dann vergeht doch aber zu viel Zeit? Eine Anhörung der Betroffenen erscheint mir nach der STN der Betreuungsstelle nicht möglich, also einen Verfahrenspfleger bestellen?

  • Guten Morgen,

    ich würde das Gespräch mit dem Betreuungsrichter suchen. Nach dem bisherigen Sachvortrag könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten der Betroffenen nicht genauso gut erledigen kann wie ein Betreuer. Dies wäre bei Missbrauch der Vollmacht der Fall.
    Dann müsste der Richter sofort einen Betreuer bestellen, der unter Umständen zur Klarstellung die Vorsorgevollmacht widerrufen kann.

    Fam RZ 2013, Heft 21
    "Probleme beim Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen - zu diesem Zweck bestellten - Kontrollbetreuer

  • Liegt ein fachärztliches Zeugnis vor? Oder gar schon ein fachärztliches Gutachten?

    Hast du schon einen Betreuervorschlag?

    wenn ja: §301 FamFG. Anordnung einer vorläufigen Kontrollbetreuung unter gleichzeitiger Bestellung eines Verfahrenspflegers für 6 Monate. Persönliche Anhörung kannst du nachholen.

    Ohne Zeugnis/Gutachten geht aber gar nichts.

    Nach dem Bericht des Kontrollbetreuers Akte dem Richter zwecks Aufgabenkreiserweiterung -Widerruf der Vollmacht- vorlegen. Oder wenn sich der Bevollmächtigte nichts zu Schulden kommen lassen hat vorläufige Betreuung aufheben.

    Den schwarzen Peter aber nicht dem Richter zuschieben. Schließlich gibt es eine Vollmacht des Betroffenen. Und als erstes sollte man schauen, ob bzw. was der

  • Zorn, Die Kontrollbetreuung, § 1896 Abs. 3 BGB, Rpfleger Heft 3/2018

    Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht BGH Beschluss vom 09.05.2018 Rpfleger 2018, 613NJW-RR 2018, 1025


    BGH Beschluss vom 15.08.2018 Rpfleger 2019, 24https://openjur.de/u/2111760.html

    BGH, Beschluss vom 5.6.2019, XII ZB 58/19

    BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19LINKRpfleger 2020,385Rpfleger 2019, 642



    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...er#post1153676


    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...44#post1164844


    Keine Anordnung einer Kontrollbetreuung gegen den freien Willen des Betroffenen


    https://www.rechtslupe.de/familienre...ffenen-3149195

  • Nach § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG genügt ein ärztliches Zeugnis

    Wenn durch den Anreger kein qualifiziertes ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, holen wir hier gleich ein qualifiziertes Gutachten ein, das wir im weiteren Verfahren (Widerruf Vollmacht/Übertragung weiterer Aufgabenkreise) dann eh brauchen. Und ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis durch einen Sachverständigen kostet nicht viel weniger als ein qualifiziertes Gutachten. Hab ich nämlich nur ein qualifiziertes Zeugnis muss der Sachverständige vor Gutachtenerstellung den Betroffenen erneut untersuchen, was die Kosten ansteigen lässt.

    Im übrigen unterscheiden sich ärztliches Zeugnis und Gutachten vom Inhalt her nur in der Ausführlichkeit. Viele vorgelegte „ärztliche Zeugnisse“ reichen dagegen vom Inhalt her nicht für eine Entscheidung über eine evtl. Betreuungseinrichtung aus. Es fehlt in der Regel der Zeitpunkt der Untersuchung, die eine Betreuungsanordnung rechtfertigende Diagnose i.S. des § 1896 Absatz 1 BGB, das sich aus der Diagnose ergebende Unvermögen, ...
    Bluthochdruck, Diabetes, Schwindel, Sturzgefahr, ... rechtfertigen halt keine Betreuungsanordnung, auch wenn die Ärzte dies manchmal meinen und attestieren.

    Zurück zum Fall:
    liegt ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis vor, welches das Unvermögen zur Kontrolle des Bevollmächtigten i.S. des § 1896 Absatz 1 BGB darlegt (psychische Erkrankung, geistige oder seelische Behinderung) würde ich unter Bestellung eines Verfahrenspflegers eine Kontrollbetreuung im Wege der einstweiligen Anordnung einrichten.

  • Nach § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG genügt ein ärztliches Zeugnis

    Wenn durch den Anreger kein qualifiziertes ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, holen wir hier gleich ein qualifiziertes Gutachten ein, das wir im weiteren Verfahren (Widerruf Vollmacht/Übertragung weiterer Aufgabenkreise) dann eh brauchen. Und ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis durch einen Sachverständigen kostet nicht viel weniger als ein qualifiziertes Gutachten. Hab ich nämlich nur ein qualifiziertes Zeugnis muss der Sachverständige vor Gutachtenerstellung den Betroffenen erneut untersuchen, was die Kosten ansteigen lässt.

    Im übrigen unterscheiden sich ärztliches Zeugnis und Gutachten vom Inhalt her nur in der Ausführlichkeit. Viele vorgelegte „ärztliche Zeugnisse“ reichen dagegen vom Inhalt her nicht für eine Entscheidung über eine evtl. Betreuungseinrichtung aus. Es fehlt in der Regel der Zeitpunkt der Untersuchung, die eine Betreuungsanordnung rechtfertigende Diagnose i.S. des § 1896 Absatz 1 BGB, das sich aus der Diagnose ergebende Unvermögen, ...
    Bluthochdruck, Diabetes, Schwindel, Sturzgefahr, ... rechtfertigen halt keine Betreuungsanordnung, auch wenn die Ärzte dies manchmal meinen und attestieren.

    Zurück zum Fall:
    liegt ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis vor, welches das Unvermögen zur Kontrolle des Bevollmächtigten i.S. des § 1896 Absatz 1 BGB darlegt (psychische Erkrankung, geistige oder seelische Behinderung) würde ich unter Bestellung eines Verfahrenspflegers eine Kontrollbetreuung im Wege der einstweiligen Anordnung einrichten.


    Ich bin hin- und hergerissen... :oops:
    Nee, im Ernst. Nach Rücksprache mit der Richterin habe ich mich dazu entschieden, ein Gutachten anzufordern. Dazu muss ich also auch, wie ein Richter, nach § 280 FamFG den Beweisbeschluss erlassen?

    Einmal editiert, zuletzt von elli_ornelli (29. Oktober 2020 um 12:55)

  • Im Verfahren betr. die Anordnung einer Kontrollbetreuung bzw. zur Bestellung eines Kontrollbetreuers bist du Richter. Die Frage erübrigt sich insoweit. Wieso soll für Richter anderes Recht gelten als für Rechtspfleger?

    Du hast also noch keine ärztliche Stellungnahme? Noch kein ärztliches Zeugnis?
    Dann geht auch keine einstweilige Maßnahme i.s. von §§ 300 ff. FamFG.

  • Im Verfahren betr. die Anordnung einer Kontrollbetreuung bzw. zur Bestellung eines Kontrollbetreuers bist du Richter. Die Frage erübrigt sich insoweit. Wieso soll für Richter anderes Recht gelten als für Rechtspfleger? Du hast also noch keine ärztliche Stellungnahme? Noch kein ärztliches Zeugnis? Dann geht auch keine einstweilige Maßnahme i.s. von §§ 300 ff. FamFG.

    Noch gar nichts. In Anbetracht der Tatsache, dass das so ist, habe ich nach Rücksprache mit zwei Richtern hier im Hause beschlossen, ein Gutachten einzuholen.

    Ich höre schon die Geschäftsstelle: "Das ist Richtersache, Frau...." :D Kontrollbetreuungen scheint es hier sonst alle Jubeljahre mal zu geben und da ich neu bin, werde ich z.B. auch gerne mal informiert, dass meine Vorgängerin wohl oft eine andere Rechtsauffassung hatte. Tja. :D
    Aber egal. Beweisbeschluss gemacht. Gutachten soll her.

  • Noch bevor meine Verfügung ausgeführt wurde, kam ein Fax der Betreuungsstelle. Der Bevollmächtigte sehe sich überfordert, gebe die Vollmachten zurück und wünscht die Einrichtung einer Berufsbetreuung für seine Mutter. Somit bin ich ja raus. Im Prinzip schade. Hätte das Verfahren gerne mal durchlaufen (zu Lernzwecken ;))

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