Mehrwertsteuer auf Gerichtskosten gemäß WEMod neu ?

  • Hallo Forengemeinde, am 22.10.2020 wurde im Bundesgesetzblatt das WEMod veröffentlicht. Darin ist in Art. 9-12 bestimmt, dass Mwst. auf zu Gerichtskosten zu erheben sei. Ich bin völlig verwirrt. Kann mich bitte jemand aufklären. Das Gesetz ist hinsichtlich der Mwst. ab dem 23.10.2020 gültig. Bezieht sich das nur auf bestimmte Kosten ?

  • Laut Entwurfsbegründung handelt es sich lediglich um Klarstellungen in den Kostengesetzen. Fällt also die Steuer an (wann immer das ein könnte?), wird sie selbstverständlich erhoben. So verstehe ich das jetzt.

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  • Aber aus dem Wortlaut des Auslagentatbestandes ist die Umsatzsteuer auf die Kosten (=Gebühren + Auslagen) zu erheben. Wenn ich von diesen wenigen Worten ausgehe, dann müsste der Kostenbeamte jetzt immer die Umsatzsteuer bei der Kostenrechnung ausweisen. Und in den Fällen des § 19 UStG wäre diese dann nicht zu erheben. Eine Klarstellung ist die Einfügung des Tatbestandes jetzt nicht gerade...

    Ich bin verwirrt.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Der Begründung im Gesetzentwurf ist nur zu entnehmen:

    "Das Gerichtskostengesetz, das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, das Gerichts- und Notarkostengesetz sowie das Gerichtsvollzieherkostengesetz sollen jeweils umeinen Auslagentatbestand ergänzt werden, der die Erhebung der Umsatzsteuer vorsieht,soweit eine solche anfällt. Eine Aussage darüber, ob und unter welchen VoraussetzungenKosten, die nach den vorgenannten Gesetzen erhoben werden, der Umsatzsteuer unterfallen, ist damit nicht verbunden. Die Umsatzsteuerpflicht richtet sich ausschließlich nach denmaßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften."

    Nun bin ich keine Steuerberaterin und frage mich gerade nach der praktischen Relevanz der neu eingeführten KV Nrn.
    In welchen Fällen ist denn vom Gericht auf die Gerichtskosten Umsatzsteuer zu erheben? :gruebel:

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Hallo,

    ich habe zwischenzeitlich eine Antwort einer befreundeten Bezirksrevisorin erhalten. Beim dortigen LG hat man sich darüber wohl auch Gedanken gemacht und deswegen beim JuMi nachgefragt.
    Als Antwort kam das:

    Bis Ende 2022 sind Gerichtskosten weiterhin umsatzsteuerfrei. Eine abschließende Auflistung, in welchen Fällen [wegen eines schädlichen Wettbewerbs] Umsatzsteuer ab 2023 zu erheben ist, gibt es (noch) nicht. Die Verkündung zum jetzigen Zeitpunkt mag irreführend sein, ist aber erklärbar: Der Gesetzesentwurf stammt vom März 2020. Damals ging der Bundesgesetzgeber noch von einer verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG zum 1.1.2021 aus. Diese Zielsetzung bzw. das Gesetzesvorhaben wurde schließlich durch das Corona-Steuerhilfegesetz „überholt“.

    Ich hoffe das hilft weiter. :)

  • Das Gesetz ist bereits seit 01.01.2017 in Kraft und eben durch Gesetzesänderung in seiner Wirkung bis zum 31.12.2022 bisher nicht zur Anwendung gelangt. Interessanterweise fangen nunmehr die hier zuständigen Stellen an zu informieren, dass die Umsetzung zur Erhebung der entsprechenden Kosten mit ausgewiesener Umsatzsteuer noch dauern wird und wohl nicht zum Jahresbeginn zur Verfügung stünde.

    Mich würde ja mal interessieren, ob in den Gerichten nun eine solche "Liste" existiert, in der tatsächlich aufgelistet ist, welche gerichtlichen Tätigkeiten nunmehr der Umsatzsteuer unterliegt?

  • Ich habe auch erst vorgestern von den Änderungen erfahren

    das wird für die Kostenbeamten ein Haufen Ätz werden!

    Ich fürchte eine "Liste" über die umsatzsteuerpflichtigen Gebühren und Auslagentatbestände gibt es bisher nicht...

    Ich bin gespannt, ob der Auslagentatbestand 9020 KV GKG "schon" in das Kostenprogramm implementiert wurde....

    Irgendwie symptomatisch: das Gesetz gibt es seit Jahren, jeder den es betrifft könnte/dürfte/sollte davon wissen.

    Jetzt 6 Wochen vor Start wirds hektisch... wie bei der Einführung der Nutzungspflicht des ERV für Behörden...

    Ganz abgesehen davon bin ich ganz schön gespannt, ob und wie und insb. wer die umsatzsteuerlichen Pflichten wahrnehmen darf (Umsatzsteuererklärungen?, Voranmeldungen?, Abschlagszahlungen?)

    Kommt das von der Ober-/Justizkasse oder wird das in jedem Haus gesondert gemacht? Oo

    Wenn ja darf man sich an einer hand abzählen wer in den zweifelhaften genuss kommen wird...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das Gesetz ist bereits seit 01.01.2017 in Kraft und eben durch Gesetzesänderung in seiner Wirkung bis zum 31.12.2022 bisher nicht zur Anwendung gelangt. Interessanterweise fangen nunmehr die hier zuständigen Stellen an zu informieren, dass die Umsetzung zur Erhebung der entsprechenden Kosten mit ausgewiesener Umsatzsteuer noch dauern wird und wohl nicht zum Jahresbeginn zur Verfügung stünde.

    Mich würde ja mal interessieren, ob in den Gerichten nun eine solche "Liste" existiert, in der tatsächlich aufgelistet ist, welche gerichtlichen Tätigkeiten nunmehr der Umsatzsteuer unterliegt?

    Wenn ich es richtig sehe, stimmt der Bundestag heute Mittag im Rahmen des Jahressteuergesetzes unter anderem über die Verlängerung der Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG um weitere 2 Jahre (bis 31.12.2024) ab. :karnevali

    Damit scheint sich der Staub erstmal wieder zu legen und wir lassen uns im November 2024 erneut von der Umsatzsteuerpflicht überraschen. :sleep:

  • Na toll, dann sind jetzt alle Kostenbeamten geschult, die Verwaltung hat sich wg der Voranmeldung schulen lassen, alle sind wild gemacht worden weil es so kurzfristig war und jetzt vergessen wir den ganzen Mist wieder für 2 Jahre und im November 24 geht das ganze soooo überraschend wieder von vorne los.

  • Also ich wurde da geschult und es wird, wenn auch in zwei Jahren, nicht ganz so schlimm.

    Es sind nur ein paar Gerichtskosten betroffen und in NRW gibt es dazu Listen.

    Die ganze Geschichte mit der Anmeldung, Steuererklärung pp. wird dann hier auf Ebene der Verwaltung laufen.

    Tja, ich hatte mich vor über 30 Jahren mal beim FA beworben, die wollten mich nicht, glücklicherweise. Aber es scheint mich dann doch einzuholen.

    Aber spaßig finde ich die ganzen kurzfristigen Sachen auch.

  • Da gibts die KV 9020 GKG.

    Mh, in NRW kannst du die FAQ Tabelle einsehen. Und es gibt nur die Tabelle und daraus eine Liste zu machen ? Sorry, das ist mir zuviel.

    Ich denke sowieso, dass da jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht und sich da in 2 Jahren noch einiges ändern wird.

  • Das Gesetz ist bereits seit 01.01.2017 in Kraft und eben durch Gesetzesänderung in seiner Wirkung bis zum 31.12.2022 bisher nicht zur Anwendung gelangt. Interessanterweise fangen nunmehr die hier zuständigen Stellen an zu informieren, dass die Umsetzung zur Erhebung der entsprechenden Kosten mit ausgewiesener Umsatzsteuer noch dauern wird und wohl nicht zum Jahresbeginn zur Verfügung stünde.

    Mich würde ja mal interessieren, ob in den Gerichten nun eine solche "Liste" existiert, in der tatsächlich aufgelistet ist, welche gerichtlichen Tätigkeiten nunmehr der Umsatzsteuer unterliegt?

    Wenn ich es richtig sehe, stimmt der Bundestag heute Mittag im Rahmen des Jahressteuergesetzes unter anderem über die Verlängerung der Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG um weitere 2 Jahre (bis 31.12.2024) ab. :karnevali

    Damit scheint sich der Staub erstmal wieder zu legen und wir lassen uns im November 2024 erneut von der Umsatzsteuerpflicht überraschen. :sleep:

    Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung des Jahres am 16.12.2022 dem Gesetz zur Verlängerung der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 a UStG zugestimmt, vgl. TOP 10, 627/22(neu) Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022), der Link ist hier zu finden.

    Da es eine sog. "Opt-Out-Geschichte" ist, bin ich mal gespannt, wie schnell die jeweiligen Landtage von der Verlängerung Gebrauch machen werden.

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