Aufbewahrungsfrist PKH

  • Hallo,

    ich hab da mal eine Frage:

    Grdsl. beginnt in Zivilsachen die Aufbewahrungsfrist mit dem auf das Jahr der letzten Verfügung zur Sache ( Weglegung ) folgenden Jahr.
    So, nehmen wir mal an ein Urteil ist in der Sache 2014 ergangen und es wurde PKH bewilligt.
    Grdsl. hat das Gericht dann ja noch die Möglichkeit 4 Jahre lang zu überprüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
    Wenn jetzt diese Frist völlig ausgeschöpft würde und der Rechtspfleger verfügt erst 2018 weglegen... Wann beginnt dann die Aufbewahrungsfrist?

    Ich bin der Ansicht 2015, sodass 2020 ausgesondert werden könnte, da es auf das PKH- Prüfungsverfahren nicht ankommen kann, da es sich nicht um "die Sache" handelt.
    Wenn das PKH-Prüfungsverfahren sich- warum auch immer- länger zieht oder Raten gezahlt werden, dann kommt die Akte ja garnicht erst in den Keller, sodass man damit auch keine Probleme kriegt.
    Das gleiche müsste auch bei einem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren gelten.
    Aber zu 100% sicher bin ich mir nicht.
    Ich habe dazu auch nichts gefunden...

    Vllt. haben sich andere damit ja schon mehr auseinandergesetzt :D

  • Wir praktizieren das anders. Frist läuft ab tatsächlicher Weglegung, egal wie spät diese nach der eigentlichen Beendigung erfolgt und warum so spät. Das ist bei PKH nicht anders als wenn sich die Weglegung aus einem anderen Grund verzögert

  • Ok, das ist natürlich jetzt super.
    Es steht genau 2 zu 2 :gruebel:

    Ich bin halt bislang davon ausgegangen, dass " zur Sache" nur zur Hauptsache heißen kann, da ja auch die Sache dann statistisch abgeschlossen ist und nicht erst mit einem Kostenfestsetzungsverfahren oder Beendigung des PKH- Prüfungsverfahrens...

  • Mh, irgendwie stellt sich das Problem nicht wirklich: Ich bin ja mit einer nachträglichen Zahlungsanordnung immer innerhalb der 4 Jahres-Frist.

    Ordne ich kurz vor Ablauf noch Raten an, wären das nochmal 48 Monate: Da liegt die Akte auf Frist und nicht im Keller (oder bei den weggelegten) und wird nicht vernichtet. Nach Ende der Zahlung kann die dann im nächsten Jahr vernichtet werden..

    Also ein rein theoretisches Problem.

  • ....
    Grdsl. beginnt in Zivilsachen die Aufbewahrungsfrist mit dem auf das Jahr der letzten Verfügung zur Sache ( Weglegung ) folgenden Jahr.
    So, nehmen wir mal an ein Urteil ist in der Sache 2014 ergangen und es wurde PKH bewilligt.
    Grdsl. hat das Gericht dann ja noch die Möglichkeit 4 Jahre lang zu überprüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
    Wenn jetzt diese Frist völlig ausgeschöpft würde und der Rechtspfleger verfügt erst 2018 weglegen... Wann beginnt dann die Aufbewahrungsfrist?

    Ich bin der Ansicht 2015, sodass 2020 ausgesondert werden könnte, da es auf das PKH- Prüfungsverfahren nicht ankommen kann, da es sich nicht um "die Sache" handelt.
    ....

    Was machst du bei deiner Ansicht, wenn die Akte (eigentlich) noch benötigt wird? :gruebel:

    Beispiel:
    Urteil Ende 2014, Anordnung von PKH-Raten nach Überprüfung Mitte 2018, Zahlungen sind bis Anfang 2022 zu leisten. Bis dahin können noch Anträge auf Abänderung der PKH eingehen.

    Nach deiner Auffassung wäre die Akte bereits 2020 auszusondern, da es auf das PKH-Prüfungsverfahren nicht ankommt. Konsequenterweise müsstest du das dann auch so handhaben.


    In den hiesigen Regelungen geht es kurz gesagt nur um das Weglegen der Akte und nicht um ein Weglegen "der Sache". Unabhängig davon verfügen die Richter nach Erlass der Entscheidung regelmäßig nicht "weglegen", sondern "Schlussbehandlung". Somit haben wir den "Tatbestand" des Weglegens bei PKH-Bewilligung erst wenn der Rechtspfleger das nach Abschluss des PKH-Prüfungsverfahrens verfügt.

    Auch wenn man sich auf Computerprogramme nicht immer verlassen sollte, das bei uns verwendete Programm ermittelt entsprechend den Beginn und den Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

  • Wenn die Akte nicht weggelegt wird, weil die Zahlungseingänge ja noch überwacht werden müssen, stellt sich das Problem nicht.

    Ok, bei der E-Akte bin ich dann mal gespannt.....aber bis dahin sind es ja noch ein paar Jahre, bis ich dann feststellen muss, dass die Akte automatisch gerumpft wurde...

  • Wenn die Akte nicht weggelegt wird, weil die Zahlungseingänge ja noch überwacht werden müssen, stellt sich das Problem nicht.

    ....

    Doch, da nach Ansicht von Mila10 "es auf das PKH- Prüfungsverfahren nicht ankommen kann". Sie will die Frist "mit dem auf das Jahr der letzten Verfügung zur Sache ( Weglegung ) folgenden Jahr" beginnen lassen.
    Also ist die Aufbewahrungsfrist ihrer Ansicht nach ggf. schon längst abgelaufen, wenn der letzte Zahlungseingang erfolgt.

  • Bei uns ist das Weglegen zu verfügen, wenn die Akte nicht mehr für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt wird, also erst nach Ablauf des PKH-Überprüfungsverfahren oder nach Ende der Ratenzahlung und beispielsweise Auszahlung der weiteren Vergütung.
    Die Aufbewahrungsfrist beginnt also erst, wenn alles in der Hauptakte und im PKH-Heft erledigt ist.

  • Bei uns ist das Weglegen zu verfügen, wenn die Akte nicht mehr für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt wird, also erst nach Ablauf des PKH-Überprüfungsverfahren oder nach Ende der Ratenzahlung und beispielsweise Auszahlung der weiteren Vergütung.
    Die Aufbewahrungsfrist beginnt also erst, wenn alles in der Hauptakte und im PKH-Heft erledigt ist.

    Alles andere ist aus meiner Sicht auch nicht zielführend und ginge an der Praxis vorbei.

  • Bleiben wir dabei:

    Beispiel:
    Urteil Ende 2014, Anordnung von PKH-Raten nach Überprüfung Mitte 2018, Zahlungen sind bis Anfang 2022 zu leisten. Bis dahin können noch Anträge auf Abänderung der PKH eingehen.

    Dann würde de Frist 2022 anfangen zu laufen, 5 Jahre drauf, so dass die Akte 2027 geschreddert würde. Macht keinen wirklichen Sinn.

  • Bei uns ist das Weglegen zu verfügen, wenn die Akte nicht mehr für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt wird, also erst nach Ablauf des PKH-Überprüfungsverfahren oder nach Ende der Ratenzahlung und beispielsweise Auszahlung der weiteren Vergütung.
    Die Aufbewahrungsfrist beginnt also erst, wenn alles in der Hauptakte und im PKH-Heft erledigt ist.

    Alles andere ist aus meiner Sicht auch nicht zielführend und ginge an der Praxis vorbei.

    :daumenrau Sehe ich ebenso.

  • Also grdsl ist es so, dass die Akten erst garnicht in den Keller kommen, wenn noch Raten zu zahlen sind oder noch ein Prüfungsverfahren läuft.
    Dennoch hat das ja nichts mit der Frage zu tun, ob die Aufbewahrungsfrist nach dem wgl. durch den Richter ( nach dem Urteil) oder nach Abschluss
    des Prüfungsverfahrens (bzw. des Kostenfestsetzungsverfahrens ) beginnt.

    Von dem Urteilsdatum bin ich aufgrund des statistischen Abschluss der Sache ausgegangen.
    Aber offensichtlich scheiden sich hier die Geister...

  • Also grdsl ist es so, dass die Akten erst garnicht in den Keller kommen, wenn noch Raten zu zahlen sind oder noch ein Prüfungsverfahren läuft.
    Dennoch hat das ja nichts mit der Frage zu tun, ob die Aufbewahrungsfrist nach dem wgl. durch den Richter ( nach dem Urteil) oder nach Abschluss
    des Prüfungsverfahrens (bzw. des Kostenfestsetzungsverfahrens ) beginnt.

    Von dem Urteilsdatum bin ich aufgrund des statistischen Abschluss der Sache ausgegangen.
    Aber offensichtlich scheiden sich hier die Geister...

    Weglegen ist doch nicht weglegen durch den Richter, sondern tatsächliches "in den Keller " legen

  • Ich meine in der AufbewahrungsVO für NRW steht etwas von "letzte Verfügung zur Sache". Als Sache ist in diesem Fall m.E. das "Hauptverfahren" zu sehen. Di PKH-Akte und dort laufende Fristen spielen keine Rolle bei der Berechnung der Frist. Läuft die PKH-Akte weiter aufgrund von Zahlungen gelangt die Akte nicht zu Aussonderung da sie sich ja in den Fristenfächern befindet. Ist die PKH dann abgeschlossen kann die Akte zum nächstmöglichen Zeitpunkt vernichtet werden. So wird's jedenfalls hier gehandhabt.

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!