Vorausvermächtnis und unklare Erbfolge

  • In einem gemeinschaftlichen notariellen Testament setzt dieEhefrau den Ehemann als befreiten Vorerben ein. Nacherben beim Tod des Mannessollen die beiden Schwestern der Frau sein.

    Für den Fall, dass der Mann vor der Frau versterben sollte,hat sie sich vorbehalten, eine neue Verfügung zu treffen.
    Sie hat dann zusammen mit ihrem Mann eine weitere notarielleVerfügung getroffen, die aber keine neue Erbeinsetzung enthält, sondern nur einVorausvermächtnis für ihre beiden Schwestern bezüglich des vorhandenenGrundbesitzes.
    Der Ehemann ist vorverstorben. Nach dessen Tod hat die Fraukeine neue Erbeinsetzung verfügt.
    Gilt jetzt der vom Grundbuchamt zu beachtende § 2102 BGB,nach dem die Schwestern Ersatzerben sind ? Damit hätte sich dasVorausvermächtnis doch ebenfalls erledigt und ich kann die Schwestern zurGrundbuchberichtigung auffordern !?

  • Wer war Eigentümer des Grundbesitzes? Der Ehemann alleine, die Ehefrau alleine oder beide zu je 1/2 bzw. in einem anderweitigen Anteilsverhältnis?

    Wann sollte die im späteren Testament verfügte Vorausvermächtnisanordnung greifen? Nach der Ehefrau, wenn diese die Erstversterbende sein sollte, nach dem Ehemann, wenn jener der Erstversterbende sein sollte oder nach beider Tod, ganz gleich, wer der überlebende Ehegatte sein wird?

  • Und im zweiten Testament wurde in keiner Weise auf das erste Testament Bezug genommen? Anderer Notar?

    Ich frage deshalb, weil man das zweite Testament wohl kaum in der vorliegenden Weise beurkunden kann, wenn man das erste kennt. Denn dann wäre zumindest ein klarstellender Hinweis angebracht gewesen, wie es sich mit der Erbeinsetzung des ersten Testaments verhält?

    Wirklich nirgends ein Hinweis auf das erste Testament im zweiten?

  • Dann sehe ich es so, wie Du es eingangs geschildert hast (§ 2102 Abs. 1 BGB), weil die Vorausvermächtnisanordnung nur unter der Prämisse Sinn macht, dass die Ehefrau als Grundstückseigentümerin die Erstversterbende gewesen wäre. Den übrigen Nachlass der Ehefrau hätten deren Schwestern dann nach dem Ableben des Ehemannes als Nacherben erhalten.

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