Auskunftsrecht Nachbar § 12 GBO

  • Ich habe foglende schriftliche Anfrage.

    Eigentümer des Flurstück 1 möchten wissen, warum der Eigentümer und der Voreigentümer des Flurstücks 2 ihr Flurstück 1 verkaufen durften und auch keine Pacht bezahlen muss. Weiterhin möchten sie den neuen Erwerber wissen, da dieser das Flurstück 2 und auch ihr Flurstück 1 nutzt. Er ist der Meinung, das dürfen sie nicht.
    Der jetztige noch eingetragene Eigentümer gibt weiter keine Auskunft.

    Es liegt natürlich kein Verkauf des Flurstücks 1 vor. Es liegt ein Überbau vor. Dies kann ich dem Eigentümer ja erklären und auch das kein Verkauf seines Grundstücks erfolgt ist. Ob Pacht zu zahlen ist und wie sich das mit dem Überbau verhält ist doch nicht Sache des GBA.
    Für den neuen Erwerber des Flurstücks 2 ist bereits eine Vormerkung im richtigen Grundbuch eingetragen. Darf ich dem Nachbarn den Käufer nebst Adresse mitteilen? Liegt aufgrund des vorstehenden Sachverhalts ein berechtigtes Interesse für die Auskunft des neuen Erwebers vor? Oder kann ich dies diesen erst mitteilen, wenn der Eigentumswechsel vollzogen wurde?

  • Abgesehen von der eindeutigen UdG-Zuständigkeit würde ich nur den Eigentümer mitteilen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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