Pfandfreier Betrag bei Unterhaltspfändung

  • Der Schuldner hat die minderjährigen Kinder A und B.
    Für B zahlt er laufenden Unterhalt in Höhe von 290,-- Euro mtl.
    Für A zahlt er keinen laufenden Unterhalt.
    Allerdings ist ein Teilbetrag rückständigen Unterhalts für A auf den Kreis XY übergegangen.
    Der Kreis vollstreckt wegen des übergegangenen Unterhalts und beantragt den Erlaß eines PfüBs. Gepfändet werden soll Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber.
    Hier besteht Unsicherheit, ob der pfandfreie Betrag inkl. des vom Schuldner zu zahlenden lfd. Unterhalts von 290,-- Euro mtl. festgelegt werden muss
    oder ein pfandfreier Betrag zuzüglich 1/2 des Nettomehrbetrages, da beide Unterhaltsschulden gleichrangig sind.
    Wie entscheiden hier andere Gerichte?

  • ....ist dem Schuldner ein pfandfreier Betrag in Höhe von 900,00 € zu belassen zzgl. 1/2 des diesen Betrag übersteigenden Betrages bis Deckung dieser Unterhaltsansprüche von monatlich 290,00 €. Gepfändet sind demnach 1/2 Anteile des 900 € übersteigenden Betrages und das nach Deckung der genannten Unterhaltsbeträge von 290,00 € verbleibende Mehreinkommen aus dem bezeichneten 1/2 Anteil.
    (ungefähr der Wortlaut auf Seite 9, copy/paste läuft aus dem Reader nicht)


    Steht so auf Seite 9, trägst du dort genau so ein. Das führt dazu, das wenn der Schuldner z.B. nur 1000,00 € hat bekommen beide Kinder je 50 (muss so sein, da gleichrangig), hat er aber 1800,00 € bekommt dein Gläubiger 610 € und das andere Kind des Höchstbetrag von 290,00 €, den er ja auch nur zahlt.

    Verstanden und hilft es?

  • Ich würde es anders machen.

    Die Unterhaltsansprüche des Kreises (nur Rückstände geltend gemacht) sind nachrangig gegenüber dem laufenden Unterhalt des anderen Kindes. Daher würde ich den Selbstbehalt des Schuldners auf x EUR zzgl. der 290,00 EUR monatlich geleisteten Unterhalts festsetzen.

  • ....ist dem Schuldner ein pfandfreier Betrag in Höhe von 900,00 € zu belassen zzgl. 1/2 des diesen Betrag übersteigenden Betrages bis Deckung dieser Unterhaltsansprüche von monatlich 290,00 €. Gepfändet sind demnach 1/2 Anteile des 900 € übersteigenden Betrages und das nach Deckung der genannten Unterhaltsbeträge von 290,00 € verbleibende Mehreinkommen aus dem bezeichneten 1/2 Anteil.
    (ungefähr der Wortlaut auf Seite 9, copy/paste läuft aus dem Reader nicht)


    Steht so auf Seite 9, trägst du dort genau so ein. Das führt dazu, das wenn der Schuldner z.B. nur 1000,00 € hat bekommen beide Kinder je 50 (muss so sein, da gleichrangig), hat er aber 1800,00 € bekommt dein Gläubiger 610 € und das andere Kind des Höchstbetrag von 290,00 €, den er ja auch nur zahlt.

    ....

    Deine Handhabung wird bei niedrigem Einkommen allerdings dazu führen, dass der Schuldner den laufenden Unterhalt an das Kind B nicht mehr (in Höhe von 290,- EUR) zahlt.
    (Beim Beispiel mit 1.000,- EUR Einkommen müsste der Schuldner das wegen seines Selbstbehalts eigentlich nicht. Um so löblicher, wenn er quasi freiwillig Unterhalt leistet.)

  • Ich schließe mich hier mal... habe auch einen Fall, wo JA (nur) wg Rückständen (von Kind 1) beim Arbeitgeber pfändet und beim S Kind 2 und Kind 3 im Haushalt leben. Ich beabsichtigte, wie von Frog angeregt, den Selbstbehalt auf X EUR zzgl. eines - für mich fraglichen - Wertes für den Naturunterhalt der Kinder2 und 3 im Haushalt festzusetzten.
    Nehmt ihr als Wert für den Naturalunterhalt den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB abzgl. halbes Kindergeld oder abzgl. ganzes Kindesgeld oder ohne Abzug Kindergeld?

    Und: angenommen, ich komme dann auf einen pfandfreien Betrag in Höhe von 1600 EUR (1000 EUR für S und je 300 EUR für Kind 2 und 3). Steht der dann pfändbare Betrag voll dem JA für die Rückstände von Kind1 zu ?

    Viele Grüße
    Maria

  • Was ist mit Kind 1? Leistet der Schuldner dort Unterhalt oder bekommt das Kind Leistungen nach UVG? Und woher kommen die Rückständefür Kind3?

    Ich nehme im Normalfall den Mindestunterhalt (oder den Prozentsatz aus dem Titel für das pfändende Kind) abzgl. des hälftigen Kindergelds bei Minderjährigen.

  • Sorry, die Rückstände sind für Kind 1, habe es korrigiert.

    Bzgl. lfd. Unterhalt für Kind 1: noch unklar, erfrage ich gerade beim Gl

  • Ich schließe mich hier mal... habe auch einen Fall, wo JA (nur) wg Rückständen (von Kind 1) beim Arbeitgeber pfändet und beim S Kind 2 und Kind 3 im Haushalt leben. Ich beabsichtigte, wie von Frog angeregt, den Selbstbehalt auf X EUR zzgl. eines - für mich fraglichen - Wertes für den Naturunterhalt der Kinder2 und 3 im Haushalt festzusetzten.
    Nehmt ihr als Wert für den Naturalunterhalt den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB abzgl. halbes Kindergeld oder abzgl. ganzes Kindesgeld oder ohne Abzug Kindergeld?

    Und: angenommen, ich komme dann auf einen pfandfreien Betrag in Höhe von 1600 EUR (1000 EUR für S und je 300 EUR für Kind 2 und 3). Steht der dann pfändbare Betrag voll dem JA für die Rückstände von Kind1 zu ?

    Viele Grüße
    Maria

    Ich würde vom Mindestunterhalt das hälftige Kindergeld abziehen.

    Grundsätzlich erhält den pfändbaren Betrag das JA.
    Ob der Arbeitgeber in voller Höhe abführen kann, weiß man nicht (spielt aber für das VG auch keine Rolle). Bei Pfändungen mit einem besseren Rang erhält das JA nur die Differenz zum nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag.

  • Was ist mit Kind 1? Leistet der Schuldner dort Unterhalt oder bekommt das Kind Leistungen nach UVG? Und woher kommen die Rückständefür Kind3?

    Ich nehme im Normalfall den Mindestunterhalt (oder den Prozentsatz aus dem Titel für das pfändende Kind) abzgl. des hälftigen Kindergelds bei Minderjährigen.

    Die Verknüpfung an den Titel für das pfändende Kind scheint mir nicht plausibel, wenn es um die Festsetzung der unpfändbaren Beträge für die Kinder im Haushalt des Schuldners geht.

    Der dem Pfüb-Antrag zugrundeliegende Titel kann entsprechend alt sein und damals waren vielleicht 110 % oder nur 90 % des Mindesunterhalts für das entsprechende Kind angemessen. Inzwischen kann sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners verändert haben. Da diese nicht bekannt ist, würde ich immer 100 % Mindestunterhalt abzgl. hälftigem Kindergeld für die Kinder im Haushalt ansetzen.

  • Ich bekomme hier regelmäßig Vollstreckungsverzichtserklärungen miteingereicht, wenn sich beim Schuldner was geändert und er das das beim LRA gemeldet hat. Und ich halte es für unfair, dem (laufenden Unterhalt) pfändenden Kind mehr Unterhalt zuzusprechen als dem Rest.

  • Ich bekomme hier regelmäßig Vollstreckungsverzichtserklärungen miteingereicht, wenn sich beim Schuldner was geändert und er das das beim LRA gemeldet hat.

    Solche Vollstreckungsverzichtserklärungen habe ich in etlichen Jahren Tätigkeit beim Vollstreckungsgericht noch nie gesehen. Was steht dort drin und was machst du dann damit?

    Und ich halte es für unfair, dem (laufenden Unterhalt) pfändenden Kind mehr Unterhalt zuzusprechen als dem Rest.

    Ich hatte dich so verstanden, dass du bei dem von maria123 genannten Pfüb-Antrag der Unterhaltsvorschusskasse für Kind A (nur wegen Rückständen) den im Haushalt des Schuldners lebenden Kindern B und C den im Vollstreckungstitel für Kind A genannten Prozentsatz des Mindestunterhalt zubilligen würdest. Und diese Verknüpfung halte ich nicht für sachgerecht.

    Im Übrigen ist, wenn Kind A selbst wegen seines Unterhalts pfändet, und die Kinder B und C im Haushalt des Schuldners leben, diesem neben seinem eigenen Freibetrag zusätzlich 2/3 der Differenz zuzubilligen (Gleichrang). Zur Rechnung mit Mindestunterhaltssätzen komme ich in dieser Konstellation gar nicht.

  • Da bin ich grundsätzlich bei dir. Ich nehme nur den auch im Vordruck vorgesehenen Maximalbetrag mit rein, also "2/3 des überschießenden Betrags bis zur Gesamtsumme von 2xvollerMindestunterhalt".

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