KFB gegen wen bei Tod der Partei

  • Kurz der Prozessablauf:

    Klage A, vertr. durch RA A, gegen B vertr. durch RA B.

    RA A teilt Tod von A mit.

    Beschluss: Verfahren ist gemäß § 239 ZPO unterbrochen.

    RA A teilt namens der Klägerin/des Klägers mit, dass die Klage zurückgenommen wird. Keine Angabe des Rechtnachfolgers.

    Beschluss nach § 268 III ZPO, dass die Kosten der Klägerin auferlegt werden.

    RA B beantragt KFA. Wen gebe ich jetzt auf Klägerseite an?

    (Der Richter meint, der Beschluss gemäß § 269 III ZPO sei nicht zu ändern, da kein Rechtsnachfolger bekannt sei. Ich meine, er hätte den erfragen müssen)


  • Beschluss nach § 268 III ZPO, dass die Kosten der Klägerin auferlegt werden.

    RA B beantragt KFA. Wen gebe ich jetzt auf Klägerseite an?

    (Der Richter meint, der Beschluss gemäß § 269 III ZPO sei nicht zu ändern, da kein Rechtsnachfolger bekannt sei. Ich meine, er hätte den erfragen müssen)

    zu deiner Frage: vll mal informell beim Antragsteller-RA anregen, Antrag nach § 1961 BGB (Nachlasspflegschaft) und Aussetzung des KF-Verfahrens bis Betellung des NLP zu stellen. Gegen die -verstorbene- Partei kann zwar die Kostengrundentscheidung fallen, aber m.E. nicht ein Vollstreckungstitel, da es die Person nicht mehr gibt. Der Nachlass benötigt damit der Fürsorge. Dann kann wenigstens der Prozess weitergehen und der oder die Erben haben einen Ansprechpartner, für beide Seiten (Kläger-RA und Gegenseite)...

    auch wenn der Beschluss über die Unterbrechung mit den von P genannten Gründen (nicht nach Zöller, aber nach § 246 ZPO) falsch sein dürfte, ist der nunmal da...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!