Insolvenzverfahren beruht zunächst auf einem Fremdantrag; zeitlich darauffolgend stellt die Insolvenzschuldnerin noch einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im daraufhin eröffneten Insolvenzverfahren werden der antragstellenden Gläubigerin die Kosten für den Fremdantrag in Rechnung gestellt, wonach diese die Rechnung der Justizkasse bezahlt.
Die Gläubigerin verlangt nunmehr die Erstattung der Zahlung aus der Insolvenzmasse, da es sich bei allen Verfahrenskostennach § 54 InsO um Masseverbindlichkeiten handelt.
Meines Erachtens ist die Erstattungsforderung eine Insolvenzforderung im Sinn des § 38 insO, weil das begründete Ereignis (Antragstellung) bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelegt war.