Rechtshilfeersuchen Brasilien

  • Mir wurde heute eine Familienakte vorgelegt mit einem Rechtshilfeersuchen aus Brasilien. Das Ersuchen ist direkt an den Direktor des Amtsgericht adressiert.

    Dabei ist der Zweck des Rechtshilfeersuchens wie folgt angegeben: "die Ladung von XXX, wo der Antragsgegner ermahnt wird, um innerhalb der Frist von 15 Tagen die Verteidigung einzureichen, unter der Ermahnung dass der in der Anfangsklage wiedergegebene Tatbestand als wahrhaftig angenommen wird, gemäß dem Artikel 344 der Zivilprozessordnung."

    Die Klage ist wie folgt tituliert: "Ordentliche Klage zur Anerkennung und Auflösung durch Tod der faktischen Gesellschaft von Lebensgefährten." Es wird beantragt, "dass das Mandat zur Vorladung der Familienangehörigen des Antragsgegners ausgestellt wurde, damit das Verfahren beanstandet wird und damit die faktische Gesellschaft mit dem Verstorbenen anerkannt wird, sowie ihre Auflösung, mit Anerkennung des Anrechts auf die Zuweisung des Vermögens, wo Teilung statthaft ist und die der Antragsgegner zur Bezahlung der Prozesskosten und Anwaltshonorare und sonstigen gesetzlichen Auflagen verurteilt wird."

    Ich gehe also derzeit davon aus, dass es darum geht, dass die "Lebensgefährtin" in Brasilien die Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser anerkennen lassen möchte. Der Erblasser hat Ehefrau und Kinder in Deutschland gehabt. Der Sohn soll jetzt also vorgeladen werden.

    Im Kommentar zur ZRHO wird nur unterschieden zwischen Zustellung und Beweisaufnahme. Jetzt ist halt zunächst fraglich, ob es sich um eine Beweisaufnahme handelt und ob eine Ladung, wie sie gewünscht ist, überhaupt möglich ist, da es ja scheinbar nicht um die reine Zustellung geht.

    Dann frage ich mich, ob ich als Familienrechtspflegerin überhaupt dafür zuständig bin.

    Sollte es sich um eine Beweisaufnahme handeln, wird das Rechtshilfeersuchen an die zentrale Behörde des zuständigen BL übermittelt (das wäre in Hessen wohl das OLG FFM). Ich müsste dann das Ersuchen wohl ans OLG geben.

    Ich habe ansonsten keine Berührungspunkte bisher mit Auslandszustellung bzw. eingehende Ersuchen gehabt. Hoffe daher auf eure Erfahrungen damit und bin über jeden Tipp dankbar.

  • Keiner eine Idee?

    Mir würde schon bei der Zuständigkeit helfen, ob das Richter oder Rechtspflegerzuständigkeit ist. Und ob tatsächlich die Familienabteilung dafür zuständig ist oder nicht doch die Verwaltung.

  • Zuständig dürfte der sein, dem nach der Geschäftsverteilung die Bearbeitung der eingehenden Zustellersuchen übertragen ist.

    Inhaltlich klingt das zuzustellende Schriftstück vergleichbar mit dem Schreiben in "unseren" gerichtlichen schriftlichen Verfahren, wo die Klage mit der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsabsicht zugestellt wird.
    Eine Beweisaufnahme sehe ich nicht.

  • Die Kollegin, die für Rechtshilfesachen zuständig ist, sieht sich nicht zuständig dafür, da es sich nicht um eine Zustellung handelt, sondern um eine Ladung. Ich bin weiterhin der Meinung, dass das eine Angelegenheit der Verwaltung ist :gruebel: und auch deutlich den Rechtshilfesache zuzuordnen ist.

  • Die Ersuchen können auf dem konsularischen Weg an den Präsidenten des LG oder AG gerichtet werden. Also müsstest du Post von der Brasilianischen Botschaft/Konsulat bekommen haben.
    Gibt es dazu kein Anschreiben oder so. Seit 2019 gilt das HZÜ, so dass das Ersuchen auf Zustellung auch auf diesem zentralen Formular für die Zustellung eingereicht werden müsste. Das wäre ein Anhaltspunkt dahingehend, ob Zustellung oder Beweisaufnahme.
    Solltest du annehmen, dass es sich um eine Beweisaufnahme handelt, gilt das HBÜ und wäre hier über eure zentrale Stelle an euch weiterzureichen. Für die Beweisaufnahme bist du ja nicht zuständig. Das solltest du dem Richter vorlegen und der müsste es dann an eure zentrale Stelle weiterreichen. Die sagen dann, wie ihr euch verhalten sollt.

    Ich persönlich würde hier eher auf Zustellung tippen und das würde dann tatsächlich die Verwaltung machen müssen. Da die Kollegin das schon verneint hat, gib es dem zuständigen Richter bei euch in der Abteilung. Der muss das dann weiter verfügen. Solche Weiterleitungen macht hier auch die Verwaltung (also in dem Fall auch ich, weil ich Prüfstelle bin).

    Also: du bist es wohl auf keinen Fall.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Es handelt sich doch um die Zustellung eines Schriftstücks (wie das zuzustellende Schriftstück heißt, ist doch insoweit ohne Belang).


    In der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens steht lediglich, dass der Antragsgegner geladen werden und darüber aufgeklärt werden soll, dass er binnen 15 Tagen die Verteidigung einreichen soll.

    Zitat

    die Ladung von XXX, wo der Antragsgegner ermahnt wird, um innerhalb der Frist von 15 Tagen die Verteidigung einzureichen, unter der Ermahnung dass der in der Anfangsklage wiedergegebene Tatbestand als wahrhaftig angenommen wird, gemäß dem Artikel 344 der Zivilprozessordnung.

    Von einer Zustellung ist leider nicht die Rede. Dort steht nicht, dass die Klage zugestellt werden soll. Deswegen ist es so verwirrend.


    Vielen Dank bereits für eure Antworten!

  • Ein Formular ist also nicht benutzt worden?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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