Zuständigkeit Genehmigung nach Namensänderungsgesetz Kind im Ausland

  • Hallo zusammen,

    ich hab nichts anderes passendes gefunden.

    Ich weiß, dass der Rechtspfleger für die Genehmigung zuständig ist.

    Nun meine Frage.

    Es gibt ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit. Dieses ist wohnhaft in Österreich und lebt dort bei österreichischen Vormündern.

    Da es diesbezüglich keinen Vertrag über die Zuständigkeit mit Österreich gibt, müsste ein deutsches Gericht zuständig sein? Und wenn ja welches?

    Vielen Dank

  • Hallo Franny,
    wie Rinchen zutreffend schreibt, kann eine deutsche Behörde den Namen eines Kindes nicht ändern, welches im Ausland lebt. Der Weg geht umgekehrt: Der Antrag wird in Österreich zu stellen sein. Erfahrungen habe ich nur mit Niederlande: Über das OLG wurde die JÄ am Wohnort der LE zur Stellungnahme aufgefordert. Ob es dann noch eine gerichtliche Anhörung gab, weiß ich nicht. Gerichtliche Anhörungen in Auslandsangelegenheiten finden bei uns immer vor dem Richter statt.


    Eine Antwort über mögliche Wege erhältst du über das Bundesamt für Justiz. Einfach mal anrufen.

  • Hallo, vielen Dank für die Antwort.

    Ich hatte den § 1 NamÄndG so verstanden, dass es entweder für einen deutschen Staatsangehörigen oder für einen Staatenlosen mit Aufenthalt in Deutschland gilt.
    Nicht, dass der Deutsche sich in Deutschland aufhalten muss.
    Für die Namensänderung ist das Standesamt in Deutschland nämlich zuständig.

    Aber man kann es auch anders lesen. Da habt ihr Recht.

  • Ich habe einen Antrag auf Einbenennung nach § 1618 BGB.
    Mutter ist mit Kind vor Jahren von hier aus in die Schweiz gezogen und hat dort geheiratet.
    Vater lebt noch im hiesigen Bezirk. Auch wurde der Antrag von der Mutter hier gestellt.

    Ist dieses in Fall der Fürsorgezuständigkeit nach § 152 Nr. 3 FamFG?

    Ich gehe davon aus, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat. International zuständig bist du jedenfalls wegen § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG (vorrangige Abkommen gibt es meine ich nicht), deutsches Recht gilt wegen Art. 3, 10 Abs. 1 EGBGB.

    Die Literatur sieht einen Fall von § 152 Nr. 3 FamFG, wenn das Kind im Ausland lebt (z.B. Bumiller/Harders, 12. Aufl. 2019, FamFG § 152 Rn. 9; BeckOK FamFG, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 152 Rn. 7). Sinnvollerweise dürfte das Gericht örtlich zuständig sein, zu dem die einzige örtliche Verbindung im Sachverhalt besteht, hier das AG am Wohnort des Antragsgegners/Kindesvaters. Das ist auch nicht abwegig, denn wenn der Vater die Einbenennung ablehnt, ist an seinem Ort das Fürsorgebedürfnis für die gerichtliche Einbenennung nach 1618 BGB entstanden.

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