§ 850c abs. 4 zpo ohne Beschluss?

  • Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger bzw. IV erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwirkende Entscheidung möglich, noch kann ein früher zuviel gewährter Pfändungsschutz nachträglich noch herausverlangt werden. Wie ist das umgekehrt? Der Arbeitgeber führt auf Aufforderung des IV ohne gerichtlichen Beschluss die erhöhten Pfändungsbeträge auf das Insolvenzkonto ab. Darf der IV diese behalten?

  • Die Frage ist doch wer könnte die vom Verwalter ggf heraus verlangen.

    Der Schuldner nicht. Der kann allenfalls gg seinen Arbeitgeber vorgehen und dort anbringen das ihm zu geringe pfändbare Beträge überwiesen wurden. Der Arbeitgeber müsste ggf eine Nachzahlung an den Schuldner leisten.

    Darauf hin könnte der Arbeitgeber gg den Insolvenzverwalter aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen

  • Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger bzw. IV erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwirkende Entscheidung möglich, noch kann ein früher zuviel gewährter Pfändungsschutz nachträglich noch herausverlangt werden. Wie ist das umgekehrt? Der Arbeitgeber führt auf Aufforderung des IV ohne gerichtlichen Beschluss die erhöhten Pfändungsbeträge auf das Insolvenzkonto ab. Darf der IV diese behalten?

    Oh Mann.... wieder sagt der Verwalter "Huhu" und der Drittschuldner hüpft zum Nachteil des Schuldners... ich bin etwas sprachlos.

    Ja letztlich muss der Schuldner sich an seinen Arbeitgeber wenden. Leider ist er wieder der Doofe mit dem Schirm im Regen. :daumenrun

    Natürlich ist es jetzt zu spät. Der Drittschuldner hätte das "Huhu" ablehnen müssen und auf einen gerichtlichen Beschluss verweisen müssen. Der Verwalter hätte sein "Huhu" ans Gericht richten müssen mit einem entsprechenden Antrag. Bleibt die Frage, welche Ansprüche der Schuldner nun gegenüber dem InsV geltend machen kann: Ungerechtfertigte Bereicherung? Leider mit aufwändiger Klage auf eigene Kosten und Zeit?

    Es ist unglaublich. Und das nach all den Ohrfeigen vom BGH in den letzten Jahren. :cool:

  • Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger bzw. IV erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwirkende Entscheidung möglich, noch kann ein früher zuviel gewährter Pfändungsschutz nachträglich noch herausverlangt werden. Wie ist das umgekehrt? Der Arbeitgeber führt auf Aufforderung des IV ohne gerichtlichen Beschluss die erhöhten Pfändungsbeträge auf das Insolvenzkonto ab. Darf der IV diese behalten?

    Oh Mann.... wieder sagt der Verwalter "Huhu" und der Drittschuldner hüpft zum Nachteil des Schuldners... ich bin etwas sprachlos.

    Ja letztlich muss der Schuldner sich an seinen Arbeitgeber wenden. Leider ist er wieder der Doofe mit dem Schirm im Regen. :daumenrun

    Natürlich ist es jetzt zu spät. Der Drittschuldner hätte das "Huhu" ablehnen müssen und auf einen gerichtlichen Beschluss verweisen müssen. Der Verwalter hätte sein "Huhu" ans Gericht richten müssen mit einem entsprechenden Antrag. Bleibt die Frage, welche Ansprüche der Schuldner nun gegenüber dem InsV geltend machen kann: Ungerechtfertigte Bereicherung? Leider mit aufwändiger Klage auf eigene Kosten und Zeit?

    Es ist unglaublich. Und das nach all den Ohrfeigen vom BGH in den letzten Jahren. :cool:


    Schon wieder erhebt sich Deine Stimme gegen die "Huhus" ;) Sehr schön ! Weiter so !

    Vielleicht wird es ja irgendwann auch mal in der Inso zum Standard, dass man sich an bewährte Muster des Umgangs mit pfändungsrelevanten Fragen hält. Man stelle sich mal vor, bei jeder Lohnpfändung würde jedes "Huhu" berücksichtigt.

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