Zuständigkeit Auszahlung Pflichtverteidigergebühren

  • Welches Gericht ist zuständig für die Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren:

    AG A hat HB gegen den Beschuldigten erlassen.

    Er wird gefasst und beim AG B vorgeführt. Dort wird ihm für den Termin RA X beigeordnet.

    Nunmehr rechnet der beigeordnete Pflichtverteidiger beim AG A ab. Ist das richtig, oder muss er nicht beim AG B, welches die Beiordnung ja auch ausgesprochen hat, abrechnen.

    Danke für die Hilfe, ich konnte hierzu nichts finden.

  • Wenn die Sache noch nicht gerichtlich anhängig ist und der Verteidiger z.B. einen Vorschuss nach § 47 RVG verlangt, muss das Gericht auszahlen, das den Verteidiger bestellt hat.

    Wird das Verfahren nach Pflichtverteidigerbestellung z.B. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und kommt es gar nicht zur Anklageerhebung, zahlt auch das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.

    Sofern die Sache bei Gericht anhängig wird, ist ab diesem Zeitpunkt der UdG der ersten Instanz zuständig.

    Der UdG einer höheren Instanz (Berufung oder Revision) ist in keinem Fall für die Vergütungsauszahlung zuständig.
    Daher verstehe ich deinen Einwurf ehrlich gesagt nicht. :gruebel:

  • Es ist hier keine Frage der Instanzen, da es keine höhere Instanz gibt. Somit ist das meines Erachten kein Fall, dass immer die erste Instanz festsetzt.

    Das Verfahren ist beim AG A anhängig. Da der Beschuldigte im Bezirk des AG B festgenommen wurde, wurde er dort angehört und dort wurde hierfür ein Pflichtverteidiger bestellt. Eben diesen Fall finde ich in keinen Kommentierungen.

  • Es ist hier keine Frage der Instanzen, da es keine höhere Instanz gibt. Somit ist das meines Erachten kein Fall, dass immer die erste Instanz festsetzt.

    Diese Aussage verstehe ich absolut nicht. Mit verschiedenen Instanzen hat dein Fall nichts zu tun.

    Das Verfahren ist beim AG A anhängig. ....

    D. h., die Anklageschrift ist beim AG A eingegangen? :gruebel:

    Falls dies zutrifft, ist tatsächlich AG A für die Festsetzung zuständig. Ansonsten befindet sich das Verfahren noch im Ermittlungsstadium, so dass § 55 Abs. 1 S. 2 RVG gelten würde, folglich AG B.

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