Berechtigungsschein mehrere Antragsteller

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen elektronisch übermittelten Antrag durch eine RA'in auf BerH liegen. Die anwaltliche Beratung hat bereits stattgefunden, innerhalb der 4-Wochen-Frist befinden wir uns.

    Ich habe nur ein "Problem" mit dem Antragsteller. Als AST ist hier "Familie XY" angegeben. Es geht um die Bewilligung von Jobcenter-Leistungen für beide Elternteile und drei Kinder (Kindergeld ist derzeit wohl das einzige Einkommen der Familie). Mal davon abgesehen, dass mir keinerlei Belege vorliegen (keine Kontoauszüge, Mietverträge, Unterlagen vom Jobcenter o.ä.), frage ich mich, wie ich den Schein erteilen sollte, also wenn dann...

    In einer solchen Angelegenheit vertritt der RA doch die Bedarfsgemeinschaft und die Erhöhungsgebühr fällt an. Oder? Wird dann für jeden Vertretenen ein eigener Schein erteilt oder nur einer Person aus der Bedarfsgemeinschaft? Ich kann ja schlecht einen Berechtigungsschein bzw. nachträgliche BerH für "Familie XY" erteilen. Oder?

  • Also einen Beratungshilfeschein zugunsten "Familie XY" gibt es mal sicher nicht. Man mag sich auf Antragstellerseite mal überlegen, wer hier jetzt genau als Antragsteller auftreten soll und diese Personen namentlich benennen.

    Je nach Konstellation ist auch die Bewilligung für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausreichend (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2012 – 1 BvR 1120/11 –, juris).

  • Also einen Beratungshilfeschein zugunsten "Familie XY" gibt es mal sicher nicht. Man mag sich auf Antragstellerseite mal überlegen, wer hier jetzt genau als Antragsteller auftreten soll und diese Personen namentlich benennen.

    Je nach Konstellation ist auch die Bewilligung für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausreichend (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2012 – 1 BvR 1120/11 –, juris).

    Danke!! :daumenrau

  • dito

    Üblicherweise pickt sich das Jobcenter einen der Bedarfsgemeinschaft als Haushaltsvorstand aus, der ist dann auch im Briefverkehr und in den Bescheiden genannt. Es bietet sich an, dass das dann auch der Antragsteller ist.

    In Mietsachen (z. B. Übernahme Rückstände oder Übernahme Nebenkosten) kann es sein, dass rechtlich alle Mietvertragsparteien betroffen wären und somit ein Anrecht auf Beratung hätten. Dann können ausnahmsweise auch beide als Antragsteller im Beratungshilfeverfahren gelten und auch entsprechend im Schein genannt werden. Der RA kann sich dann eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verdienen. Das ist aber die Ausnahme und betrifft weniger Familien, sondern eher WGs.

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