§ 82 GBO

  • Guten Morgen Allerseits.

    Seitens des Ordnungsamt wurde die Grundbuchberichtigung angeregt, da auf dem Grundstück ein verwahrlostes Haus steht.

    Die eingetragene Eigentümerin ist bereits 1975 verstorben und hat 8 Kinder hinterlassen, die nach meinen Ermittlungen, bereits alle nachverstorben sind.

    Es gibt, außer bei einer Tochter, nach allen Nachkömmlingen keine Nachlassvorgänge!
    Bezüglich der einen Tochter, die das o.g. Haus bis zu ihrem Tode 2011 bewohnte liegen mittlerweile 3 Ausschlagungserklärungen vor und bei einen Abkömmling kann die Anschrift nicht ermittelt werden.

    Die Erben der anderen nachverstorbenen Erben kann ich nicht wirklich ermitteln.

    Hat jemand eine Idee wie ich weiter Verfahren könnte?
    Eine Nachlasspflegschaft für die eingetragene Eigentümerin anregen?
    Oder besser für die Tochter? Dann könnte der Nachlasspfleger evtl. einen Erbschein nach der Eigentümerin beantragen? Allerdings hätte der Nachlasspfleger kein einzusetzendes Geld. Es gibt aber evtl. einen Kaufinteressenten.

    Vielen Dank!

  • Du kannst das NLG um Erbenermittlung ersuchen. Ansonsten besteht für das GBA kein Handlungsbedarf. Um Pflegschaft mag sich ggf. das OA kümmern.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eine Nachlasspflegschaft für die eingetragene Eigentümerin scheidet meiner Ansicht nach aus, da die Erben nach ihr nicht unbekannt sind, sondern nur nachverstorben. Sofern die Erben der nachverstorbenen Kinder unbekannt sind, müsste man überlegen ob man ggf. für diese eine Pflegschaft anordnet.

    Als Grundbuchamt musst du nur prüfen, ob du ein Verfahren nach § 82 GBO durchführen kannst. Sofern das Ordnungsamt Handlungsbedarf sieht, müsste es sich zwecks Nachlasssicherung an das Nachlassgericht wenden.

  • Eine Nachlasspflegschaft für die eingetragene Eigentümerin scheidet meiner Ansicht nach aus, da die Erben nach ihr nicht unbekannt sind, sondern nur nachverstorben. Sofern die Erben der nachverstorbenen Kinder unbekannt sind, müsste man überlegen ob man ggf. für diese eine Pflegschaft anordnet.

    Als Grundbuchamt musst du nur prüfen, ob du ein Verfahren nach § 82 GBO durchführen kannst. Sofern das Ordnungsamt Handlungsbedarf sieht, müsste es sich zwecks Nachlasssicherung an das Nachlassgericht wenden.

    Ist gewiss, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben? Oder wird das nur vermutet?

  • Eine Nachlasspflegschaft für die eingetragene Eigentümerin scheidet meiner Ansicht nach aus, da die Erben nach ihr nicht unbekannt sind, sondern nur nachverstorben. Sofern die Erben der nachverstorbenen Kinder unbekannt sind, müsste man überlegen ob man ggf. für diese eine Pflegschaft anordnet.

    Als Grundbuchamt musst du nur prüfen, ob du ein Verfahren nach § 82 GBO durchführen kannst. Sofern das Ordnungsamt Handlungsbedarf sieht, müsste es sich zwecks Nachlasssicherung an das Nachlassgericht wenden.

    Ist gewiss, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben? Oder wird das nur vermutet?


    Da keine Ausschlagungserklärungen vorliegen, gehe ich davon aus die Erbschaft angenommen worden ist

  • Nachdem der Parallelbeitrag im Nachlass durch ein anderes Thema weitergeführt wird, antworte ich mal hier:

    Geht man davon aus, dass eine Nachlasspflegschaft nach der Eigentümerin nicht infrage kommt, bleibt für die Gemeinde (die scheint ja die einzige Person mit Interesse zu sein) die Versteigerung aufgrund rückständiger öffentlicher Lasten, ggf. mit Bevollmächtigten nach § 5 ZVG und/oder Pflegschaften.

    Wenn man auch so nicht richtig weiterkommt, kann natürlich ein Nachlassgläubiger (die Gemeinde) einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen, denn Nachlass der 1975 Verstorbenen ist ja noch vorhanden. Sofern keine liquiden Mittel vorhanden sind, wovon ja auszugehen ist, ist der Nachlass allein wegen der Grundsteuer zahlungsunfähig. Wenn das vorhandene Nachlassvermögen die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt, steht einer Eröffnung nichts entgegen.

    Das mögliche Folgethema "Verteilung des Übererlöses" ist damit zwar noch nicht gelöst, aber für die Gemeinde spielt dies ja keine Rolle.

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