Anspruch G im Vollstreckungsbescheid - Ab wann wird man zum Drittschuldner

  • Mit der Bitte um Nachhilfe in folgender Fallkonstellation:
    Der Mutter der Schuldnerin (24 Jahre alt, Tochter seit 4 Jahren von zu Hause ausgezogen) wird ein Pfüb zugestellt.
    Unter Anspruch G ist vermerkt:
    "Wegen dieser Ansprüche wird der angebliche schuldrechtlicheAuszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffend allerdem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die einDritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oderLeistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfängerzustehen gepfändet."
    Mutter / Drittschuldnerin versteht Schreiben nicht und gibt zuerst keine Drittschuldnererklärung ab. Gläubigervertreter fordert darauf mit Verweis auf BGH IX 189/04 den offenen Betrag plus Rea-Kosten von der Drittschuldnerin.
    Nach erfolgter verspäteter Drittschuldnererklärung werden "nur" noch Rea-Gebühren von ca. 400,-€ gefordert.
    Meine Frage: Gibt es Mindestvoraussetzungen, dass jemand zum Drittschuldner wird? Reicht ein verwandtschaftliches Verhältnis aus?

  • Das verwandtschaftliche Verhältnis machte die Mutter nicht zum Drittschuldner....

    Vielmehr das vertragliche Verhältnis zwischen Schuldnerin und Mutter, der Schuldnerin die Gelder herauszugeben, die die Mutter für die Schuldnerin entgegen nimmt, aber eigentlich der Schuldnerin gehören.

  • Da immer nur der angebliche Anspruch des Schuldners gepfändet wird und eine Anhörung der Schuldnerpartei vor der Entscheidung nicht erfolgt, § 834 ZPO, findet keine Prüfung des Volsltreckungsgerichts hinsichtlich des tatsächlichen Bestehen des zu pfändenden Anspruchs statt.
    Die ist dann dem Zivilgericht vorbehalten, sofern der Gl. den Drittschuldner aus dem überwiesenen Recht des Schuldners in Anspruch nehmen will.

    Man kann ebenso auch gut Glück die angeblichen Anspruüche des Schuldners aus dem Girovertrag bei allen deutschen Großbanken pfänden, vielleicht trifft man ja.

    Jeder XY sollte nur tunlichst die Drittschuldnererklärung abgeben, sofern bei der Zustellung hierzu aufgefordert, um sich nicht etwaigen Schadenersatzansprüchen des Gläubigers auszusetzen.

  • Mutter der Schuldnerin (24 Jahre alt, Tochter seit 4 Jahren von zu Hause ausgezogen)

    Das ist ein Schreibfehler, oder?

    Grundsätzlich kann in das angebliche Treuhandverhältnis hineingepfändet werden. Das wird kein Vollstreckungsgericht monieren. In der Drittschuldnererklärung kann dann einfach erklärt werden, dass ein solches Treuhandverhältnis nicht mehr existiert, seit die Tochter vor vier Jahren ausgezogen ist und auch keine Gelder mehr von Dritten empfangen und an die Tochter weitergeleitet werden. Die Forderung wird daher nicht als begründet anerkannt.
    Falls ein Treuhandverhältnis dennoch bestehen sollte, käme uU Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO in Betracht.

  • Mutter der Schuldnerin (24 Jahre alt, Tochter seit 4 Jahren von zu Hause ausgezogen)

    Das ist ein Schreibfehler, oder?

    Grundsätzlich kann in das angebliche Treuhandverhältnis hineingepfändet werden. Das wird kein Vollstreckungsgericht monieren. In der Drittschuldnererklärung kann dann einfach erklärt werden, dass ein solches Treuhandverhältnis nicht mehr existiert, seit die Tochter vor vier Jahren ausgezogen ist und auch keine Gelder mehr von Dritten empfangen und an die Tochter weitergeleitet werden. Die Forderung wird daher nicht als begründet anerkannt.
    Falls ein Treuhandverhältnis dennoch bestehen sollte, käme uU Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO in Betracht.


    Korrekt, die Tochter ist 24 Jahre alt. Treuhandverhältnis besteht nicht. Problem war/ist, dass die Mutter mit dem Pfüb und der damit verbundenen Drittschuldnererklärung überfordert war und nichts unternommen hat.

  • Naja, als Otto Normalverbraucher ist das ja auch schon recht abgefahren: Der Gerichtsvollzieher stellt mir einen gerichtlichen Pfüb zu, der mich als Drittschuldner bezeichnet mit einem Gläubiger, mit dem ich bislang nichts zu schaffen hatte und bei dem der Rest nahezu unverständlich ist (gerade bei Anspruch G und behauptetem Treuhandverhältnis).

    Off topic: Ich dachte nur zuerst, die Mutter sei 24 und deren Tochter seit 4 Jahren ausgezogen:gruebel: - bin nämlich u. a. familiengerichtsgeschädigt und mein "highlight" war eine 31jährige Oma...
    Daher danke für die Aufklärung!

  • Naja, als Otto Normalverbraucher ist das ja auch schon recht abgefahren: Der Gerichtsvollzieher stellt mir einen gerichtlichen Pfüb zu, der mich als Drittschuldner bezeichnet mit einem Gläubiger, mit dem ich bislang nichts zu schaffen hatte und bei dem der Rest nahezu unverständlich ist (gerade bei Anspruch G und behauptetem Treuhandverhältnis).

    Aber selbst als Otto Normalverbraucher werde ich doch hellhörig wenn mir etwas zugestellt wird

  • Wenn uns etwas zugestellt wird, werden wir natürlich sofort hellhörig. Aber die Reaktion von vielen dürfte sein, dass es sich wohl um eine Verwechslung handelt, weil es ja eher das Verhältnis Gläubiger-Tochter betrifft.

    Bei Otto Normalkunden von Schuldnerberatern dürfte ohnehin noch eine größere Überforderung bestehen, was das Öffnen, Lesen, Zuordnen und Reagieren auf Behördenpost angeht...

    Nebenbei: Als die große Flüchtlingswelle da war und wir auch Rechtskundeunterricht gaben, war so ein Zustellungsumschlag eines der Basics, was ich den Flüchtlingen in die Hände gelegt gelegt habe mit dem Hinweis, dass sie immer - ohne jede Ausnahme - auf solche Post reagieren müssen und sich den Brief auf jeden Fall von einem Flüchtlingsbetreuer erklären lassen sollen. Das war in keinem offiziellen Lerninhalt drinnen, aber ich meine, dass das für Neuankömmlinge, die ja dann viel mit Behörden zu tun haben werden, eine wesentliche Info ist.

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