Bezugnahme im Erbscheinantrag

  • Hallo,
    ich brauche mal euer Mitdenken:
    Mir liegt in einer anhängigen Nachlasspflegschaft ein notarieller Erbscheinsantrag vor. Die Erbenermittlung war sehr umfangreich, erbberechtigt sind insgesamt 29 Personen aus den beiden grosselterlichen Linien.
    Dies ausführlich im Antrag darzustellen, war dem Beurkunder wohl zu viel Aufwand.
    Demzufolge enthält der Antrag lediglich eine Namensliste mit Quoten und die erforderliche eidesstattliche Versicherung. Hinsichtlich der Anschriften wird auf eine vom Pfleger erstellte Liste Bezug genommen, die mit der Urkunde fest verbunden wurde. Das finde ich noch akzeptabel, allerdings nicht, dass der Antrag im Übrigen keinerlei Darstellung der erbrechtlichen Verhältnisse erhält, sondern dass stattdessen wiederum Bezug genommen wird auf 2 von der Pflegerin gezeichnete Stammbäume , die ebenfalls fest mit der Urkunde verbunden wurden.
    Ganz davon abgesehen, dass ich rein technisch gesehen gar nicht weiß, wie wir das (28x)ablichten sollen, (jede dieser Zeichnungen ist gefühlt einen Meter lang und mit Tesafilm aneinander geklebt, das kennt ihr ja sicher), um die übrigen Erben anzuhören: kann das denn so richtig sein? Diese Zeichnung ist doch lediglich ein Hilfsmittel, mit der ein juristischer Laie im Zweifel nichts anzufangen weiß. Die Darstellung, wer warum Erbe geworden ist und wer weggefallen ist, muss sich doch aus dem Text ergeben?
    Ausserdem , gebe ich zu, ärgert mich das Ganze ziemlich, wenn ich dran denke, wie mein Antrag ausgesehen hätte...
    Habt ihr hierzu irgendwelche Ideen?
    Danke schon mal vorab!

  • Es ist zulässig, durch Verweis auf eine Anlage, diese zum Bestandteil der Urlunde zu machen und mittels eines Stammbaumes die Verwandtschaftsverhältnisse darzulegen. Die Anlage muss aber an die Urkunde gesiegelt sein. Eine „ausklappbare“ Anlage, die mittels Tesafilm mehrere Blätter verbindet, müsste dann zumindest auf jedem Stoß der Seiten ein Siegel tragen.

    § 9 I Satz 2 BeurkG
    § 13 I BeurkG
    § 44 BeurkG

    Wie das Gericht das kopiert, ist seine Sache. Bei Beurkundungen im Zusammenhang mit Immobilien gibt es das sehr häufig, dass Pläne etc. so angesiegelt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die schriftliche Anlage muss durch den Beurkundenden vorgelesen worden sein. Die zeichnerischen Teile müssen anstelle des Verlesens zur Durchsicht vorgelegt worden sein. Das Verlesen und das Vorlegen zur Durchsicht sollten sich aus der Rahmenurkunde ergeben.

    Ergibt sich das Verlesen und das Vorlegen anstelle des Verlesens aus der Rahmenurkunde nicht, würde ich im Hinblick auf die evtl. Formunwirksamkeit beim Beurkundenden nachfragen (und ihn vielleicht etwas zum Schwitzen bringen).

    Ansonsten wie TL:
    für das Gericht im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs gelten die von TL zitierten Vorschriften nicht. Der Erbscheinsantrag mit Anlagen kann irgendwie zusammenkopiert werden (z.B. alles auf A 4 oder x-mal verkleinert, bis es auf A 4 passt). Alles egal. Hauptsache vollständig und raus damit an die Miterben.

  • Dass sich das nicht so gehört, steht natürlich auf einem anderen Blatt, weil es die Arbeit zum Zweck der Minderung der eigenen Arbeitsbelastung auf den Empfänger der Urkunde verlagert.

    Vielleicht haben diese Dinge aber auch damit zu tun, dass der Nachlasspfleger nach verbreiteter Ansicht für die Vorbereitung des Erbscheinsantrags nicht zuständig ist, er die betreffende Zeit konsequenterweise auch nicht vergütet erhält und er sich demzufolge auf den Standpunkt stellen könnte, dass man sein "Zeug" doch selber machen solle. Und der Notar leitet diese Arbeit dann "großzügig" an das Nachlassgericht weiter.

    Ich wäre sehr dafür, wenn für manches die praktische Sicht der Dinge etwas mehr Einzug halten würde. Wer mit den Folgen seiner Rechtsauffassungen nicht leben muss, hat leicht reden (und schreiben).

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