Herabsetzung des pfandfreien Betrages bei Unterhaltspfändung, Schuldner im Pflegeheim

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Ehegatten-Unterhalt wurde 2005 erlassen: pfandfreier Betrag damals 840,00 Euro zuzügl. 1/2 des übersteigenden Mehrbetrages.

    Jetzt beantragt die Gläubigervertreterin den pfandfreien Betrag herabzusetzen, weil der Schuldner nun im Altersrentenbezug steht, eine Hinterbliebenenrente nach seiner verstorbenen 2. Ehefrau und Pflegegeld für Pflegestufe 3 bezieht. Er lebt im Pflegeheim.

    Schuldnervertreter beantragt nun nach Akteneinsicht, den pfandfreien Betrag auf 1.100 Euro anzuheben. Für die Pflegeheimunterbringung fallen monatlich 2100 Euro an, Pflegegeld ist davon schon abgezogen. Rente (1033.--) und Hinterbliebenenrente (555 Euro) betragen insgesamt 1588.-- Euro. Für die ungedeckten 512.-- Euro müsste er Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen.

    Gläubigervertreter wurden Unterlagen zur Stellungnahme rausgegeben, er beharrt auf seinem Antrag auf Herabsetzung des pfandfreien Betrages.

    Wie ist hier zu entscheiden?:gruebel:

  • Bei einer Pfändung nach § 850d ZPO darfst du das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht unterschreiten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 111/09 –, juris).

    Ist dein Schuldner Pflegeheimbewohner, wird dessen Sozialhilfebedarf mittlerweile wohl 840,00 € übersteigen. So ganz komme ich mit den Zahlen des Schuldnervertreters nicht klar, er hat aber insoweit recht, dass der unpfändbare Betrag zu gering sein dürfte. Wenn wegen der Vollstreckung (mehr) Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss, dann ist der Betrag zu gering. Wenn ich das richtig verstehe, müsste das Sozialamt wegen der Pfändung eine höhere Zuzahlung zu den Heimkosten leisten. Die Forderung der Gläubigerin wird daher letztlich durch das Geld vom Sozialamt getilgt. Das darf definitiv nicht sein.

    Sofern der Schuldner bereits Sozialhilfe bezieht, würde ich anhand des Bescheids mal nachrechnen, wie viel ihm von seinem Einkommen verbleiben muss um den SGB XII Bedarf nicht zu unterschreiten (evtl. vielleicht alles). Liegt noch kein Bescheid vor, würde ich auf eine Bedarfsbescheinigung des Sozialamts bestehen.

    Außerdem würde ich mal einen Blick auf die Anordnung, dass dem Schuldner 1/2 des Mehrbetrags verbleiben muss, werfen. Wenn der im Pflegeheim ist wird er einem anderen Angehörigen vermutlich keinen Unterhalt mehr leisten.

  • @ Amaryllis: die Entscheidung hilft mir sehr weiter, die Konstellation ist sehr ähnlich! Vielen Dank!

    @ Corypheus: der 1/2 Mehrbetrag war 2005 noch für die damals lebende 2. Ehefrau, jetzt hat er keine weiteren Unterhaltspflichten mehr zu leisten. Danke für deine Hinweise!

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