Beschluss ohne Vornamen des Gerichtsvollziehers

  • Ich bearbeite unter anderem Vollstreckungsschutzanträge nach § 765a ZPO. In einem Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich eines Räumungsschutzantrages taucht der Vorname des Gerichtsvollziehers auf. Der Vorname wird automatisch vom System in den Beschluss aufgenommen.

    Heute spricht mich ein Gerichtsvollzieher darauf an, dass er gerne hätte, das in Zukunft keine Vornamen mehr in den Beschlüssen erscheinen.

    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und wie wurde das Problem gelöst?

  • Im frühen fStar oblag die Verwaltung der besoderen Personen (Berufsbetreuer, GVs, Anwälte) einem speziellen SB), das hat solche Fragen ausgeschlossen.

    Was wird denn für ein Programm genutzt?

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der Gerichtsvollzieher ist doch in einigen Zwangsvollstreckungssachen z. Bsp. bei einer Erinnerung nach 766 gegen ihn tatsächlicher Beteiligter des Verfahrens, dort ist es doch absolut unumgänglich das sein vollständiger Name erwähnt wird.
    Auch in seiner kostenrechnung die ja auch dem Schuldner bekannt sein sollte verlangt den vollen Namen.

    Ich verstehe das Problem nicht

  • Das Problem hatte ich persönlich noch nicht.

    Hier stehen die Gerichtsvollzieher zu ihrem Beruf und der damit verbundenen Tatsache, entsprechend exponiert zu sein. Ich würde mal den zuständigen Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten oder die AG-Verwaltung zur Rechtslage befragen, weil die auch über Verwaltungsvorschriften oder Ministerialschreiben Bescheid wissen, die nicht alle veröffentlicht werden. Interessant wäre auch, was auf dem Dienstsiegel des GV steht.

    Den GV kann ich ja verstehen, ich bin auch recht sparsam mit meinen Daten. Aber in einer solchen beruflichen Position bringt das halt nun mal eine gewisse Bekanntheit mit. Dafür gibts ja aber auch Möglichkeiten sich zu schützen, z. B. Auskunftsperren in öffentlichen Registern.

    Das Argument, der volle Name muss im Beschluss stehen, weil ForumSt*r das so vorsieht, ist ja keines; noch sind wir an Recht und Gesetz gebunden und nicht an technische Vorgaben. § 9 RpflG zieht da schon eher.

    Dennoch halte ich es für einen beachtlichen Einwand, wenn ein GV sich nicht so exponieren möchte - grundsätzlich reicht es in den meisten Bezirken ja auch zur eindeutigen Zuordenbarkeit, wenn Nachname, Initial des Vornamens und das Amtsgericht, wo er GV ist, genannt wird, wenn es sich nicht gerade um das AG München und einen Allerweltsnamen handelt. Damit wäre dem Bestimmtheitsgrundsatz in der ZPO ja genüge getan, wenn klar ist, auf welche GV-Maßnahme sich der Vollstreckungsschutz bezieht.

  • Ich kann mich Ivo nur anschließen.

    Allerdings finde ich das Ansinnen des GVZ auch ungewöhnlich. Sämtliche hiesige GVZ stehen mit vollem Namen auf den Briefbögen, Rechnungen usw.

    Zur Vermeidung der Weitergabe seiner Anschrift sollte sich der entsprechende GVZ einen Sperrvermerk eintragen lassen.

  • Ich hab gerade nachgesehen, in keinem meiner Zurückweisungsbeschlüsse taucht der Vorname des Gerichtsvollziehers auf. Ich schreibe eigentlich immer nur "Räumungsmitteilung des OGV Müller vom 05.11.2020, DR II 123/20" und wüsste auch nicht, warum da ein Vorname auftauchen sollte.

  • Nö, da steht kein Vorname, nur der erste Buchstabe. Auch aus den Mailadressen ergibt sich der Vorname nicht.


    Vielleicht leitet sich das aus der ErGVO ab ?? Was auf dem Dienstausweis steht, muss auch für den Rest genügen.:gruebel::gruebel:


    [h=2]§ 1 
    Dienstausweis, Geschäftsbedarf, Dienststempel[/h]

    (zu §§ 4, 5, 36 GVO)


    1.Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach dem festgestellten Vordruck JV 42 „Dienstausweis (großes Staatswappen)“. Bei der Angabe des Vornamens genügt die Angabe des Anfangsbuchstabens des Vornamens. Die Vordrucke für den Dienstausweis sind bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte zu bestellen; sie werden durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München beschafft.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Nennung des Vornamens des Gerichtsvollziehers ist nicht erforderlich und daher datenschutzrechtlich unzulässig. Daran ändert auch § 9 RPflG nichts.

    Damit machst du es dir ein bißchen zu einfach. Wenn es danach ginge, was erforderlich ist, müßte der Name des GV überhaupt nicht auftauchen. Im Tenor sowieso und in den Gründen würde es ja ausreichen, vom "Gerichtsvollzieher" zu sprechen...

    Im Übrigen sehe ich den § 9 durchaus als einschlägig an. Wenn ich den Beschluß so formulieren möchte - was ich persönlich nicht täte, bei mir hieße er auch OGV Müller - dann mache ich das eben so...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Nennung des Vornamens des Gerichtsvollziehers ist nicht erforderlich und daher datenschutzrechtlich unzulässig. Daran ändert auch § 9 RPflG nichts.

    Damit machst du es dir ein bißchen zu einfach. Wenn es danach ginge, was erforderlich ist, müßte der Name des GV überhaupt nicht auftauchen. Im Tenor sowieso und in den Gründen würde es ja ausreichen, vom "Gerichtsvollzieher" zu sprechen...

    Das ist kein Argument, denn es gibt einen wichtigen Unterschied: Der Nachname ist allen Beteiligten bereits bekannt. Es geht ja nicht darum, dass nichts im Beschluss stehen darf, das nicht erforderlich ist. Es geht darum, ob datenschutzrechtlich Relevantes darain stehen darf, das nicht erforderlich ist.

    Im Übrigen sehe ich den § 9 durchaus als einschlägig an. Wenn ich den Beschluß so formulieren möchte - was ich persönlich nicht täte, bei mir hieße er auch OGV Müller - dann mache ich das eben so...

    Und wenn du den Beschluss so formulieren möchtest, dass seine Privatadresse darin steht? Oder persönliche Details über einen Beteiligten, die aus anderen Verfahren kennst?

    Ebenso, wie § 9 dich nicht vor Strafverfolgung schützt, wenn du in dem Beschluss die Parteien beleidigst, kann er auch den Datenschutz nicht aushebeln. Auch ein Richter wird sich da nicht auf seine Unabhängigkeit berufen können.

  • Zur Klarstellung: Ich bin nicht sicher, ob es sich bei der Nennung des Vornamens um einen Verstoß handelt. Ich wollte nur betonen, dass weder sachliche noch persönliche Unabhängigkeit bei der Beurteilung dieser Frage eine Rolle spielen können.

    Ist es denn bei fStar so, dass man nicht mehr "von Hand" in das Textprodukt eingreifen kann? Die EUREKA-Programme enthalten auch Formulierungen, die mir nicht gefallen, aber sie erzeugen einfach ein Word-Dokument, das ich vor dem Drucken und Speichern anpassen kann.

  • Ist es denn bei fStar so, dass man nicht mehr "von Hand" in das Textprodukt eingreifen kann? Die EUREKA-Programme enthalten auch Formulierungen, die mir nicht gefallen, aber sie erzeugen einfach ein Word-Dokument, das ich vor dem Drucken und Speichern anpassen kann.

    Bei festen Personendaten (Rubrum) geht das nicht. Eben wegen den bereits angelegten Personendaten.

    In den Gründen kannste frei basteln.

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