ZwaSi Umschreibung in EigentümerGS aufgrund Löschungsbewilligung

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch wurde vor einiger Zeit aufgrund Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine Zwangssicherungshypothek (Arrest) eingetragen. Nun liegt mir eine Löschungsbewilligung der Staatsanwaltschaft vor und ein schriftlicher Antrag des Eigentümers auf Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld sowie Brieferteilung.
    Zu folgenden Überlegungen bin ich mir noch nicht ganz sicher:

    1. Brieferteilung ist meiner Ansicht nach eine Inhaltsänderung und bedarf der Form des § 29 GBO. Liege ich da richtig?

    2. Ich finde in sämtlichen Kommentaren, die mir so zur Verfügung stehen nur, dass die Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld aufgrund löschungsfähiger Quittung möglich ist oder eben gemäß § 868 BGB speziell bei der ZwaSi. Ich habe aber ja eine Löschungsbewilligung, scheidet somit die Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld aus?

    Ich wäre sehr dankbar für ein paar erhellende Gedanken von euch.

  • Mit der Löschungsbewilligung kann der Eigentümer nur die Löschung betreiben. Ausschließlich zu diesem Zweck ist sie erteilt. Die gestellten Anträge finde ich persönlich bemerkenswert abwegig. Deine Überlegungen sind völlig richtig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn kein Verfall angeordnet wurde, sondern die Aufhebung des dinglichen Arrests, wird aus der Arresthypothek eine Eigentümergrundschuld (§§ 932 Abs. 2, 868 ZPO). Als Nachweis (§ 22 GBO) würde der Aufhebungsbeschluss genügen. Die Löschungsbewilligung hätte grds. nicht erteilt werden können, weil die Staatsanwaltschaft damit über ein fremdes Recht verfügt. Allerdings besteht hier noch der Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs. Löschen könnte man letztlich deswegen nicht, weil es an der Eigentümerzustimmung fehlt und umschreiben nicht, weil kein Unrichtigkeitsnachweis vorgelegt wurde. Und die Brieferteilung scheitert auch noch an der Form.

  • Arrestaufhebung und Löschungsbewilligung passen nicht zusammen und hier wurde ausdrücklich eine Löschungsbewilligung erteilt. Da müßte der Eigentümer beim GBA entsprechend vortragen und sich parallel bei der StA kümmern.

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  • Weitere Möglichkeiten als Anordnung des Verfalls oder Arrestaufhebung fallen mir nicht ein. Die Löschungsbewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen. Hatten wir ähnlich schon zur Löschungsbewilligung des Finanzamts, weil "die Forderung vollumfänglich durch den Schuldner getilgt" sei. Da war die Löschungsbewilligung auch der falsche Weg.

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