Einziehung Tatmittel (§ 74 StGB)

  • Hallo zusammen,

    ich bin am AG und mache die Jugendstrafvollstreckung. Jetzt liegt mir ein Urteil (BtM-Sache) vor, in welchem das Handy als Tatmittel eingezogen wird. Es handelt sich um ein iPhone XS, welches bereits asserviert ist. Wie ist hier der weitere Verfahrensgang? Was muss ich beachten?
    Hatte so etwas noch nie und auch niemandem zum Fragen.

    Danke für eure Hilfe.

  • Ja, das funktioniert über die Asservatenbereinigung. Ich weiß nicht, wie es beim AG gehandhabt wird, bei der StA gibt es für die Asservatenabwicklung eine entsprechende Verfügung.

    Und nein, wenn das Handy als Tatmittel eingezogen wurde (z.B. weil darüber Btm-Geschäfte abgewickelt worden sind), darf es nicht mehr in Umlauf gelangen, sondern muss vernichtet werden, da bei Smartphones eine sichere Datenlöschung nicht gewährleistet werden kann.

    Eine Verwertung käme lediglich dann in Betracht, wenn es sich um ein fabrikneues unbenutztes Gerät handelt.

    Einmal editiert, zuletzt von Bodil (6. November 2020 um 12:04) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ja, das funktioniert über die Asservatenbereinigung. Ich weiß nicht, wie es beim AG gehandhabt wird, bei der StA gibt es für die Asservatenabwicklung eine entsprechende Verfügung.

    Und nein, wenn das Handy als Tatmittel eingezogen wurde (z.B. weil darüber Btm-Geschäfte abgewickelt worden sind), darf es nicht mehr in Umlauf gelangen, sondern muss vernichtet werden, da bei Smartphones eine sichere Datenlöschung nicht gewährleistet werden kann.

    Eine Verwertung käme lediglich dann in Betracht, wenn es sich um ein fabrikneues unbenutztes Gerät handelt.

    Kann das noch jemand bestätigen? Für Fundbüros etc. gibt es laut Internet ja Unternehmen, die eine angeblich zertifizierte Datenlöschung anbieten und bei Justizauktion.de werden auch gebrauchte Smartphones von Staatsanwaltschaften eingestellt (ich weiß natürlich nicht, ob es sich um eingezogene Tatmittel handelt)

  • Hallo zusammen,

    bei dem Thema frage ich mich, wie mit Immobilien umgesprungen wird, wenn diese strafrechtlich eingezogen werden (§§ 73 ff StGB). Werden diese - nach Abschließender Strafverfolgung bspw. - im Form einer Zwangsversteigerung oder -verwaltung verwertet?

  • Hallo zusammen,

    bei dem Thema frage ich mich, wie mit Immobilien umgesprungen wird, wenn diese strafrechtlich eingezogen werden (§§ 73 ff StGB). Werden diese - nach Abschließender Strafverfolgung bspw. - im Form einer Zwangsversteigerung oder -verwaltung verwertet?

    obliegt in NRW

    dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW)

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