Haftbefehl wegen § 888 ZPO - Zuständigkeit

  • Hallo liebes Forum,<br />
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    ich habe gerade echte Probleme herauszufinden, ob ich zuständig bin :confused:<br />
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    Vorausgegangen ist eine Entschidung, nach der die Bekl. zur Auskunft über den Nachlassbestand verurteilt wurde. 1 Jahr später erging der Beschluss des LG nach welchem der Schuldnerin ein Zwangsgeld verhängt wurde, ersatzweise Zwangshaft, da sie der Verpflichtung nicht nachgekommen ist.<br />
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    Nun beantragt die Gläubigerin den Erlass eines Haftbefehls zwecks Vollstreckung der Ersatzzwangshaft. Die vorausgegangenen Vollstreckungsmaßnahmen liefen ins Leere.<br />
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    Nun meine Frage: Erlasse ich als Rechtspfleger den Haftbefehl oder der Richter?<br />
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    Meine Recherche hinsichtlich Entscheidungen und Kommentierung hat bisher nur ergeben, dass das Prozessgericht zuständig ist. Auf die sachliche Zuständigkeit wird nie eingegangen.<br />
    Eine Kollegin hat eine Entscheidung aus 1978 gefunden, wo der Rechtspfleger den Haftbefehl erlässt bzw. " unterzeichnet". Ist das noch aktuell?<br />
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    Vielen Dank im Voraus!

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