Kann ich die Ausschlagung als Wohnsitzgericht für den Sohn (Deutscher) für seinen verstorbenen britischen Vater (in England verstorben) protokollieren? Wird die dt. Ausschlagung mithin nach engl. Recht wirksam?
Wird die Urschrift oder eine Ausfertigung dann an das britische Gericht gesandt??
Hat da wer Erfahrung mit?
Ausschlagung Deutscher Erblasser Brite
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Kann ich die Ausschlagung als Wohnsitzgericht für den Sohn (Deutscher) für seinen verstorbenen britischen Vater (in England verstorben) protokollieren? Wird die dt. Ausschlagung mithin nach engl. Recht wirksam?
Wird die Urschrift oder eine Ausfertigung dann an das britische Gericht gesandt??
Hat da wer Erfahrung mit?Nach englischem Recht gibt's keine "Ausschlagung", man kann nur auf ein Erbe (durch schriftlicfhe Erklärung gegenüber dem Probate Court) verzichten.
Wenn sich das Erbrecht aus englischer Sicht nach deutschem Recht richtet, richtet sich die Ausschlagung nach deutschem Recht, Art. 34 Abs. 1 EuErbVO. -
Kann ich die Ausschlagung als Wohnsitzgericht für den Sohn (Deutscher) für seinen verstorbenen britischen Vater (in England verstorben) protokollieren? Wird die dt. Ausschlagung mithin nach engl. Recht wirksam?
Wird die Urschrift oder eine Ausfertigung dann an das britische Gericht gesandt??
Hat da wer Erfahrung mit?Nach englischem Recht gibt's keine "Ausschlagung", man kann nur auf ein Erbe (durch schriftlicfhe Erklärung gegenüber dem Probate Court) verzichten.
Wenn sich das Erbrecht aus englischer Sicht nach deutschem Recht richtet, richtet sich die Ausschlagung nach deutschem Recht, Art. 34 Abs. 1 EuErbVO.Wieso deutsches Recht?
Erblasser Brite, verstorben in England. Letzter gewöhnlicher Aufenthalt?
Sohn deutscher Staatsangehöriger. Wie kommt man da -aus britischer Sicht- über die EUErbVO zu deutschem Recht? Der Erbfall hat doch mit Deutschland nichts zu tun, oder? Wäre der Erbe Japaner würde man doch auch nicht zum japanischen Erbrecht kommen.
Letztendlich komme ich doch nur zu einer deutschen Hilfszuständigkeit. D.h. Ausschlagung ggf. protokollieren. Ausfertigung zu den Akten und dem Ausschlagenden Original in die Hand drücken, um sie an das zuständige britische Gericht weiterzuleiten. Oder ein Notar beurkundet die Ausschlagung.
Für mich ist fraglich, ob überhaupt eine Zuständigkeit nach § 344 Absatz 7 FamFG besteht. Es besteht ja keine sonstige Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die EuErbVO kommt ja auch nicht zur Anwendung.
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Für mich ist fraglich, ob überhaupt eine Zuständigkeit nach § 344 Absatz 7 FamFG besteht. Es besteht ja keine sonstige Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die EuErbVO kommt ja auch nicht zur Anwendung.Deine Zweifel teile ich ; eine hiesige Zuständigkeit nach § 31 IntErbRVG i.V.m Art. 13 EuErbVO sehe ich auch nicht.
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Letzter gewöhnlicher Aufenthalt auch England.
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Kann ich die Ausschlagung als Wohnsitzgericht für den Sohn (Deutscher) für seinen verstorbenen britischen Vater (in England verstorben) protokollieren? Wird die dt. Ausschlagung mithin nach engl. Recht wirksam?
Wird die Urschrift oder eine Ausfertigung dann an das britische Gericht gesandt??
Hat da wer Erfahrung mit?Nach englischem Recht gibt's keine "Ausschlagung", man kann nur auf ein Erbe (durch schriftlicfhe Erklärung gegenüber dem Probate Court) verzichten.
Wenn sich das Erbrecht aus englischer Sicht nach deutschem Recht richtet, richtet sich die Ausschlagung nach deutschem Recht, Art. 34 Abs. 1 EuErbVO.Wieso deutsches Recht?
Erblasser Brite, verstorben in England. Letzter gewöhnlicher Aufenthalt?
Sohn deutscher Staatsangehöriger. Wie kommt man da -aus britischer Sicht- über die EUErbVO zu deutschem Recht? Der Erbfall hat doch mit Deutschland nichts zu tun, oder? Wäre der Erbe Japaner würde man doch auch nicht zum japanischen Erbrecht kommen.
Letztendlich komme ich doch nur zu einer deutschen Hilfszuständigkeit. D.h. Ausschlagung ggf. protokollieren. Ausfertigung zu den Akten und dem Ausschlagenden Original in die Hand drücken, um sie an das zuständige britische Gericht weiterzuleiten. Oder ein Notar beurkundet die Ausschlagung.
Für mich ist fraglich, ob überhaupt eine Zuständigkeit nach § 344 Absatz 7 FamFG besteht. Es besteht ja keine sonstige Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die EuErbVO kommt ja auch nicht zur Anwendung.
Stimmt, hatte ich falsch gelesen ("Erblasser Deutscher").
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