Hallo zusammen!
Im Folgenden wird der Fluss (Gewässer II. Ordnung) als "xy" bezeichnet.
Im Grundbuch ist eingetragen eine "xy-Uferunterhaltungslast", verwiesen wird auf das Gebäude-Güterbuch.
In dem Gebäude-Güterbuch steht, dass der Besitzer des Gebäudes 12 die Verpflichtung übernommen hat, das xy-Ufer bachaufwärts rechts und links zu unterhalten und jeden Schaden, den durch das Schwellen des Wassers einzelnen oder allen Angrenzern an xy verursacht wird, zu ersetzen. Ausgenommen hiervon ist die Parz. Nr. 34, welcher jeden Schaden auf sich zu leiden und das Ufer auf seine eigenen Kosten zu unterhalten hat.
Als Aktenverweisung ist auf einen Vertrag aus dem Jahre 1829 verwiesen, der mir nicht vorliegt.
Nun bewilligt und beantragt die Gemeinde die Löschung des Rechts.
Geht das?
Meine Überlegung hierzu: Im Gebäude-Güterbuch und im Grundbuch sind die Berechtigten des Rechts nicht genannt. Wer gehört alles zu den Angrenzern? Parzelle 34 lag ein ganzes Stück weiter weg flussaufwärts. Möglicherweise sind die Berechtigten in dem Vertrag von 1829 genannt?
Nach § 32 Wassergesetz (BW) unterliegt die Unterhaltung des Gewässers der Gemeinde. Also klingt es für mich sinnvoll, dass die nun die Löschung des Rechts bewilligt.
Wie seht ihr das? Kann ich das Recht löschen?
Ich wäre sehr dankbar für eure Überlegungen dazu, wie ich da weiter vorgehen kann!
Liebe Grüße, Lisa2020