Löschung Dienstbarkeit möglich?

  • Hallo zusammen!

    Im Folgenden wird der Fluss (Gewässer II. Ordnung) als "xy" bezeichnet.
    Im Grundbuch ist eingetragen eine "xy-Uferunterhaltungslast", verwiesen wird auf das Gebäude-Güterbuch.
    In dem Gebäude-Güterbuch steht, dass der Besitzer des Gebäudes 12 die Verpflichtung übernommen hat, das xy-Ufer bachaufwärts rechts und links zu unterhalten und jeden Schaden, den durch das Schwellen des Wassers einzelnen oder allen Angrenzern an xy verursacht wird, zu ersetzen. Ausgenommen hiervon ist die Parz. Nr. 34, welcher jeden Schaden auf sich zu leiden und das Ufer auf seine eigenen Kosten zu unterhalten hat.
    Als Aktenverweisung ist auf einen Vertrag aus dem Jahre 1829 verwiesen, der mir nicht vorliegt.

    Nun bewilligt und beantragt die Gemeinde die Löschung des Rechts.
    Geht das?

    Meine Überlegung hierzu: Im Gebäude-Güterbuch und im Grundbuch sind die Berechtigten des Rechts nicht genannt. Wer gehört alles zu den Angrenzern? Parzelle 34 lag ein ganzes Stück weiter weg flussaufwärts. Möglicherweise sind die Berechtigten in dem Vertrag von 1829 genannt?

    Nach § 32 Wassergesetz (BW) unterliegt die Unterhaltung des Gewässers der Gemeinde. Also klingt es für mich sinnvoll, dass die nun die Löschung des Rechts bewilligt.

    Wie seht ihr das? Kann ich das Recht löschen?

    Ich wäre sehr dankbar für eure Überlegungen dazu, wie ich da weiter vorgehen kann!

    Liebe Grüße, Lisa2020

  • Ich als "Ausländer" nur eine: Prinz, übernehmen Sie!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich als "Ausländer" nur eine: Prinz, übernehmen Sie!

    Da sich das Ganze in Württemberg abspielt, bin ich auch „Ausländer“;):).

    Wenn es sich aber um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt, das sich innerhalb eines Gemeindegebietes befindet, dann stünde es aber doch nach § 5 Absatz 1 des baden-württembergischen Wassergesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17 S. 389) grundsätzlich im Eigentum der Gemeinde.
    § 5 Absatz 1 lautet:
    Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer
    (1) Das Bett eines Gewässers erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, steht im öffentlichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewässers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.

    Ob es sich um „Privateigentum anderer“ handeln kann, müsste anhand der Historie nachvollzogen werden. Aus der "xy-Uferunterhaltungslast" kann mE aber nicht auf ein Privateigentum geschlossen werden.

    Zu einer sog. Uferkrawatte hat der BGH im Beschluss vom 5. September 2019, III ZR 218/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…652&pos=0&anz=1
    entschieden, dass „die einst zum Gewässerbett gehörende Landfläche, das heißt die Fläche zwischen alter und neuer Uferlinie (Uferkrawatte), infolge der Neuregelung gemäß § 7 Abs. 1 bwWG weder den Eigentümern der Ufergrundstücke als Privateigentum zugewachsen noch kraft Gesetzes in das Eigentum des Landes übergegangen, sondern herrenlos geworden und damit dem Aneignungsrecht des Landes (§ 928 Abs. 2 BGB) unterworfen sei.

    Dort ist auch von den Vorläufern des aktuellen Wassergesetzes die Rede („Württembergisches Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 und Baden-Württembergisches Wassergesetz vom 1. März 1960) die Rede. Anhand der früheren Bestimmungen wäre zu prüfen, inwieweit etwaiges Privateigentum fortbestand; s. dazu die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…030#post1162030
    genannte Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel „Das öffentliche Eigentum an Gewässern nach dem baden-württembergischen Wasserrecht“ von Julian Fridrich durch die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg unter
    https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver…rich_Julian.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da sich das Ganze in Württemberg abspielt, bin ich auch „Ausländer“;):).

    Mein Fehler.:oops:;):D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für eure Antworten!

    Das Gebäude-Güterbuch ist durch die Verweisung Teil des Grundbuchs und spielt für die Problemstellung eigentlich keine große Rolle. Die Rechtslage wäre die gleiche, wenn im Grundbuch in Abt. II stehen würde, dass der Besitzer des Gebäudes 12 die Verpflichtung übernommen hat, das xy-Ufer bachaufwärts rechts und links zu unterhalten und jeden Schaden, den durch das Schwellen des Wassers einzelnen oder allen Angrenzern an xy verursacht wird, zu ersetzen. Ausgenommen hiervon ist die Parz. Nr. 34, welcher jeden Schaden auf sich zu leiden und das Ufer auf seine eigenen Kosten zu unterhalten hat.

    Hat jetzt vielleicht jemand eine Meinung dazu? Die Berechtigten sind ja nicht ausdrücklich eingetragen. Nun stellt sich die Frage, ob sie sich durch Auslegung ergeben, was ich eher verneinen würde, weil weil nicht klar ist, welche Angrenzer alle begünstigt sind. Wenn ich dem Antragsteller schreiben würde, ich brauche die Bewilligung von jemandem, weiß ich nicht, von wem alles. Wie seht ihr das?

    @ Prinz: Danke für deine Antwort. Der Fluss ist im Eigentum der Gemeinde, das Grundstück, mit dem ich gerade meine Probleme habe, grenzt nur an den Fluss an. Mir geht es nicht um die Eigentumsverhältnisse, sondern um die Dienstbarkeit/Reallast. Kann ich die löschen? Wenn nein, was fordere ich vom Antragsteller an?
    Und Zusatzfrage: Gab es damals schon eine Bezugnahme? Also muss ich bei der Frage der Löschung diesen Vertrag von 1829 zu Rate ziehen?

  • Den alten Vertrag wirst Du nach meiner Meinung sicher brauchen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn der „Besitzer des Gebäudes 12 die Verpflichtung übernommen hat, das xy-Ufer bachaufwärts rechts und links zu unterhalten und jeden Schaden, den durch das Schwellen des Wassers einzelnen oder allen Angrenzern an xy (ausgenommen die Parz. Nr. 34) verursacht wird, zu ersetzen", dann muss er ja auf das Anschwellen des Wassers, also etwa durch Herbeiführung einer künstlichen Überflutung, Einfluss nehmen können. Aus dem Anschwellen des Wassers infolge künstlicher Überflutung wird aber der Gewässereigentümer nach § 5 Absatz 1 WG BW, also die Gemeinde begünstigt, zumal ihr nach § 32 Absatz 2 WG BW nunmehr auch die Unterhaltungsverpflichtung obliegt. Deswegen hätte ich jetzt angenommen, dass auch die Gemeinde bewilligungsbefugt ist.

    Ob sich aus dem Vertrag von 1829 mehr ergibt, möchte ich bezweifeln, weil nach § 27 der Verfügung, betreffend die Anlegung und Führung der Gemeinde-Güterbücher vom 03.12.1832 (Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1832, Nr. 60, S. 471, 476) die Gattung der Dienstbarkeit, deren Berechtigter und etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Dauer bei der Eintragung anzugeben waren; s. Ilg in der Abhandlung „Zum Fortbestand der in den württembergischen Servitutenbüchern eingetragenen Dienstbarkeiten“, BWNotZ 5/2019, 318 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2019.pdf
    in der Fußnote 47.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vorschrift hin oder her, ich würde trotzdem in die alten Unterlagen schauen. Auch früher wurde nicht immer alles richtig befolgt. Wenigstens das würde ich ausschließen wollen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich sehe es wie Prinz und würde im Ergebnis auf dieser Grundlage löschen. Der Inhalt des Güterbuchs ist nicht mehr Inhalt des Grundbuchs, da eine Vorschrift, die die Bezugnahme nach Umschreibung auf den neuen Grundbuchvordruck erlaubt, zu keinem Zeitpunkt vorhanden war. Im Detail hierzu die von Prinz zitierte Fundstelle. Damit hast du keinen eingetragenen Berechtigten. Ist nun die Frage, ob du den durch Auslegung ermitteln kannst oder nicht. Da bleibt dir allerdings nur der Inhalt des Grundbuchs als Grundlage. Da das Güterbuch nicht mehr als dessen Bestandteil zählt, ist der Vertrag von 1829 raus. Also Löschung, weil kein Berechtigter oder Berechtigter ist gem. § 32 WG die Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast. Ob damals was fehlerhaft aus dem Güterbuch übertragen wurde ist unerheblich, für dich gilt der Grundbuchstand heute nebst zulässigerweise in Bezug genommener Unterlagen. Dazu gehört das Güterbuch nicht. Im Zweifel ist innerhalb dieser langen Zeitspanne dann eh schon ein gutgläubig lastenfreier Erwerb drüber gelaufen. Im Ergebnis läuft es bei beiden Optionen auf eine Löschung raus.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!