Auskunftssperre PKH-Partei

  • Ich habe hier eine PKH-Partei, bei der die PKH-Überprüfung über die Anwältin durchgeführt wird.

    Die Anwältin teilt mir mit, daß der Mandantin nichts übermittelt werden konnte, weil die ehemalige Anschrift nicht mehr richtig sei. Eine EMA-Anfrage durch das Gericht ergab die neue Anschrift - allerdings auch, daß eine Auskunftssperre vorliegt. Ich tue mich deshalb schwer, der Anwältin die neue Anschrift mitzuteilen. Andererseits tue ich mich in dieser Konstellation aber auch schwer, wegen Nichtmitwirkung aufzuheben, obwohl für mich ja eigentlich die Mitteilung an die Anwältin das maßgebende Kriterium ist.

    Gibt es Denkanstöße?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe mal mit dem EMA über die Problematik der Anschriftenweitergabe bei Auskunftssperre gesprochen, demnach dürfen wir vom EMA bei Auskunftssperre mitgeteilte Anschriften auf gar keinen Fall an Dritte weitergeben.

  • Ich habe mal mit dem EMA über die Problematik der Anschriftenweitergabe bei Auskunftssperre gesprochen, demnach dürfen wir vom EMA bei Auskunftssperre mitgeteilte Anschriften auf gar keinen Fall an Dritte weitergeben.

    Ich würde die Partei noch darauf hinweisen, dass aus diesem Grund die Anwältin nicht weiter beteiligt wurde, es ihr aber freisteht, sich selbst an diese zu wenden.

  • Schick die Anfrage selber direkt an die Partei und gut is. Wenn dann nichts zurück kommen sollte, kann man sich dann immer noch Gedanken darüber machen wie es weiter geht.

    Ich würde die Partei noch darauf hinweisen, dass aus diesem Grund die Anwältin nicht weiter beteiligt wurde, es ihr aber freisteht, sich selbst an diese zu wenden.

    Solange die Beiordnung fortbesteht, ändert die Auskunftssperre nichts daran, dass wegen § 172 Abs. 1 ZPO an die Rechtsanwältin zuzustellen ist.

    Das ist nur über einen Entpflichtungsantrag nach § 48 Abs. 2 BRAO zu lösen.

  • Es ändert aber auch nichts daran, dass wenn ich die Anfrage an die Partei sende, danach der Bogen zurückkommt und ich sehe, dass da nichts zu veranlassen ist (was hier in 90 % der Fälle so ist), ich keine Veranlassung habe überhaupt förmlich etwas zustellen zu müssen. Wenn das nicht klappt, kann ich mir, wie gesagt, dann immer noch Gedanken dazu machen, wie ich förmlich richtig weitermachen muss.

  • Es ändert aber auch nichts daran, dass wenn ich die Anfrage an die Partei sende, danach der Bogen zurückkommt und ich sehe, dass da nichts zu veranlassen ist (was hier in 90 % der Fälle so ist), ich keine Veranlassung habe überhaupt förmlich etwas zustellen zu müssen. Wenn das nicht klappt, kann ich mir, wie gesagt, dann immer noch Gedanken dazu machen, wie ich förmlich richtig weitermachen muss.

    Wenn man mag, könnte man die PKH natürlich auch aufheben, weil dem Gericht die neue Anschrift nicht mitgeteilt wurde...

  • Gibt's hierzu (neue Anschrift an Anwalt mitteilen ja/nein) inzwischen was neues?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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