Nachgenehmigung möglich?

  • Kann ein Betreuer die Erklärungen (bzgl. Auflassung) eines Betreuten nachgenehmigen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen nicht sicher ist, ob der Betreute geschäftsfähig war? Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bestand die Betreuung noch nicht.

    MfG

  • Das müßte möglich sein. Was spräche denn dagegen? Er muß zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Genehmigungserklärung im Amt sein. Der ursprüngliche Vertragsschluß kann durchaus davor liegen. Natürlich braucht jetzt der Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn der Betroffene beim Vertragsschluss geschäftsunfähig war, hilft auch die Genehmigung des Betreuers und die hierzu erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung nichts. Denn ein von einem Geschäftsunfähigen vorgenommenes Rechtsgeschäft kann nur durch Neuvornahme wirksam werden.

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