Ausschlagung nach türkischem Erblasser - Zuständigkeit?

  • Guten Morgen,

    in einem Nachlassfall gerate ich gerade total ins „Schwimmen“ :(
    Ich habe nichts passendes im Forum gefunden, ich hoffe, nichts übersehen zu haben.

    Nach einem türkischen Erblasser wollen die Kinder die Erbschaft ausschlagen.
    Zunächst wurde angegeben, dass der Erblasser zuletzt in unserem Bezirk wohnhaft war. Die ausschlagenden Kinder selbst wohnen nicht in unserem Bezirk.
    Im Termin wurde dann gesagt, dass zum Erblasser kein Kontakt bestand und dass er sich häufig in der Türkei aufgehalten habe und auch dort verstorben ist. Ich habe zum tatsächlichen letzten gewöhnlichen Aufenthalt jedoch nichts ins Protokoll aufgenommen, sondern nur, dass der Hinweis gegeben wurde, dass eine begl. Abschrift des Protokolls übergeben wird, sollte dies zur Vorlage bei ausländischen Behörden erforderlich sein. Die Beteiligte habe ich auch darauf hingewiesen, dass sie schauen müssen, ob sie die Ausschlagung der Türkei weiterleiten müssen oder diese Erklärung so ausreichend ist und habe sie für eine rechtliche Beratung an einen Anwalt verwiesen.

    Meine Frage wäre, ob ich hier etwas falsch gemacht haben könnte? War ich zuständig oder müsste ich hier noch etwas veranlassen?

  • Vielen Dank!

    Ich hatte im Protokoll aufgenommen, dass die Wirksamkeit nur im Wege eines Erbscheinverfahrens geprüft werden würde. Und wie gesagt, hatte ich den Beteiligten geraten prüfen zu lassen, ob sie auch eine Erklärung für die Türkei abgeben müssten, da ich nicht weiß, ob die Ausschlagung so ausreicht und bei uns hier das Verfahren ansonsten erledigt wäre.

    Denken Sie, dass ist ausreichend? oder sollte ich mich selbst absichern und nochmals in einem schriftlichen Schreiben festhalten, dass sollten Sie z.B. die Urschrift des Protokolls benötigen, dieses augehändigt werden kann und sie nochmals darauf hingewiesen werden, dass sie prüfen sollten, welcher zuständigen Behörde sie diese weiterleiten müssen?
    Damit es später nicht heißt, man hätte ihnen beim Nachlassgericht gesagt, dass ihre Ausschlagung hier ausreichend sei...

    Eine Mitteilung an das Konsulat müsste ich tatsächlich noch vornehmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!