• Hallo,
    ich habe mal eine Frage:
    Das Verfahren wurde auf Antrag eines Gläubigers betrieben.
    Masse war in Höhe von 3.000 € vorhanden. Davon wurden noch Masseverbindlichkeiten gezahlt und der Verwalter hat seine Vergütung entnommen.
    Es blieb ein Rest, der auf die Gerichtskosten gezahlt wurde. Es konnten jedoch nicht sämtliche Gerichtskosten beglichen werden. Es bleibt ein Rest von ca. 100,00 €.
    Das Verfahren wurde aufgehoben. Eine Verteilung an Gläubiger hat nicht stattgefunden.
    Was machen ich den nun mit den restlichen Gerichtskosten, die noch offen sind? Der Schuldner ist eine UG.

  • Den Verwalter freundlich aber bestimmt auffordern, den Restbetrag der Gerichtskosten, unter nettem Hinweis auf die Verletzung der Tilgungsreihenfolge noch einzuzahlen und dezent auf die Entscheidung des BGH vom 17.01.1985, IX ZR 59/84, hinweisen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei 3000 EUR Masse hätte bei der ersten anfallenden masseverbindlichkeit gleich Masseunzulänglichkeit angezeigt werden müssen und dann die Verteilungsreihenfolge eingehalten werden müssen. Dann wären zuerst auch die Gerichtskosten mit gezahlt werden müssen

  • Bei 3000 EUR Masse hätte bei der ersten anfallenden masseverbindlichkeit gleich Masseunzulänglichkeit angezeigt werden müssen und dann die Verteilungsreihenfolge eingehalten werden müssen. Dann wären zuerst auch die Gerichtskosten mit gezahlt werden müssen

    Vielleicht gehört diese Reihenfolge zur "Bazooka" von Scholz im Rahmen der Covid-19-Bekämpfung;). Nee, gebe ich Dir Recht, das sollte so sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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