Verrechnung von Nachlassvermögen auf die Vergütung

  • Hallo zusammen,

    es wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger hat den Nachlass soweit abgewickelt. Zum Nachlass gehören nunmehr nur noch 2 Goldmünzen.

    Der Nachlasspfleger beantragt nunmehr seine Vergütung:
    Er macht einen Zeitaufwand von X Minuten bei einem Stundensatz von Y Euro geltend. Dies ergibt einen Gesamtwert von YX.
    Der Nachlasspfleger möchte die 2 Goldmünzen behalten und verrechnet den Wert der Goldmünzen auf den Gesamtwert von YX.
    Die Goldmünzen genügen nicht, um die Vergütung des Nachlasspflegers vollständig zu begleichen.

    Die Stunden, die durch das Einbehalten der Goldmünzen nicht abgegolten sind, rechnet er gegen die Staatskasse ab.

    Der Nachlasspfleger legt einen Goldwert am Tag der Antragstellung zu Grunde. Inzwischen ist der Goldpreis enorm gestiegen.

    Meiner Meinung nach, dürfte der Nachlasspfleger doch keinen Anspruch darauf haben, die Goldmünzen einzubehalten und auf seine Vergütung zu verrechnen.
    Dies habe ich dem Nachlasspfleger mitgeteilt und dabei darauf hingewiesen, dass sein Vorgehen zu Lasten der Staatskasse gehen würde, da seine Vergütung bei einem
    Verkauf der Goldmünzen zum jetzigen Goldpreis vollständig gedeckt werden könnte und sogar ein Restbetrag übrig bleiben würde.
    Der Nachlasspfleger akzeptiert das nicht und besteht darauf, die Goldmünzen zu behalten.

    Liege ich mit meiner Auffassung komplett daneben?

  • Frag dich mal, welchen schuldrechtlichen Anspruch der Nachlasspfleger gegen die unbekannten Erben hat.

    Frag dich dann, wie Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruchs im Falle der Begleichung durch den Nachlasspfleger erfolgt.

    Und frag dich dann zuletzt, wie der Nachlasspfleger Eigentum an den Goldmünzen erlangen kann.

    Einigung über den Eigentumsübergang.
    Übergabe.
    § 181 BGB.
    Erfüllung einer Verbindlichkeit?

    Ich glaube, der Nachlasspfleger konnte nicht Eigentümer werden und mus deshalb ggf. die Goldmünzen herausgeben.

    Kann er die Herausgabe wegen der offenen Forderung verweigern?
    Ist der Nachlass evtl. sogar dürftig? Anspruch gegen die Staatskasse? Hinterlegung der Goldmünzen?

    Ordne doch einfach die Hinterlegung der Goldmünzen an.
    Und pack, wenn er nicht hinterlegt, ein Zwangsgeld obenauf.
    Mag er sich ggf. beschweren.

  • Über eine Hinterlegung der Goldmünzen habe ich auch schon nachgedacht.
    Allerdings stellt sich dann die Frage, wie der Nachlasspfleger seine Vergütung erhalt.
    Nur aus der Staatskasse? Das wäre ja nicht richtig, da der Nachlass ja nicht (vollständig) mittellos ist.

  • Von einer Hinterlegung würde ich abraten, dass schafft nur neue Probleme. Wertsachen werden nicht unmittelbar beim Amtsgericht hinterlegt und nach Auskunft meiner HL-Stelle sind diese hier im Hammer Bezirk nach Hamm auf Kosten des Hinterlegers zu verbringen. Ich sehe es auch so, dass der Nls-Pfleger kein Eigentum an dem Gold erwerben kann bzw. sich selbst verschaffen kann. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses sollte er es verkaufen. Da würde ich mich auf keine Diskussion einlassen.

  • Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses sollte er es verkaufen. Da würde ich mich auf keine Diskussion einlassen.

    So sehe ich das auch. Am besten eine Versteigerung.

    Die Versteigerung ist das beste Mittel, um den aktellen Tageswert zu ermitteln, denn nirgendwo kommen Angebot und Nachfrage so direkt aufeiander. Ich bin bei Münzen auch kein Fan von Wertgutachten/Katalogpreise, diese können lediglich einen Anhaltspunkt geben. Mein liebstes Beispiel: kompletter Satz Marken der DDR Katalogpreis 5.000,00€ und ich kann froh sein, wenn ich Jemanden finde, der mir 500,00€ gibt.

    Hier mit dem tagesaktuellen Goldpreis als Mindesgebot in die Auktion gehen und schauen was passiert.

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  • Zu dieser Vorgehensweise hätte ich auch tendiert.
    Erst nach einer entsprechenden Veräußerung kann dann entschieden werden, ob der Nachlass teilweise mittellos ist oder ausreicht, um die Vergütung des Nachlasspflegers zu decken.

    Wenn sich der Nachlasspfleger gegen diese Vorgehensweise weiter sträubt, wovon ich aktuell ausgehe, welche Möglichkeiten habe ich dann?
    Seinen Vergütungsantrag kann ich zurückweisen, das sorgt ja aber nicht dafür, dass er dann so handelt, wie ich mir das vorstelle.
    Dann Zwangsgeld nach §1915 Abs.1, 1837 Abs.3 BGB?

  • ... da der Nachlass derzeit nicht mittellos ist.

    Aber der Nachlasspfleger kann im Moment seine Vergütung dem Nachlass nicht entnehmen. Zuwarten muss er nicht. Und ihn zur Veräußerung zwingen kann das Nachlassgericht ihn nicht. Im Gegenteil soll die Versilberung des Nachlasses die Ausnahme sein (Stichwort: Erhalt des Nachlassbestandes für die Erben).

    Wenn den Antrag auf Übernahme der Vergütung durch die Staatskasse zurückweist würde mich die Entscheidung des OLG hierzu interessieren.

  • @Einstein

    Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass eine Übereignung der Münzen an sich selbst nicht möglich ist, wird er diese veräußern müssen, um an seine Vergütung zu kommen.
    Warum sollte man die Vergütung aus der Staatskasse festsetzen, wenn Vermögen da ist. Die mir bekannten gegenteiligen Entscheidungen bezogen sich auf unveräußerliche Grundstücke.
    Hier haben wir aber etwas, was problemlos veräußert werden kann.

  • Um auf die vorhergehende Fragezurückzukommen: „Wenn sich der Nachlasspfleger gegen diese Vorgehensweiseweiter sträubt, wovon ich aktuell ausgehe, welche Möglichkeiten habe ich dann?“
    Wenn der Nls-Pfleger sich stur stellt und das Gold einfach behält: Androhung der Entlassung aus dem Amt!

  • Um auf die vorhergehende Fragezurückzukommen: „Wenn sich der Nachlasspfleger gegen diese Vorgehensweiseweiter sträubt, wovon ich aktuell ausgehe, welche Möglichkeiten habe ich dann?“
    Wenn der Nls-Pfleger sich stur stellt und das Gold einfach behält: Androhung der Entlassung aus dem Amt!

    Die grundsätzliche und bisher nicht ausdiskutierte Frage ist, ob der Nachlasspfleger veräußern muss.

    Wenn ja, dann könnte seine Verweigerung -ggf. Nach Festsetzung eines oder mehrerer Zwangsgelder- ein Entlassungsgrund sein. Ein Zurückbehaltungsrecht dürfte dem dann entlassenen Nachlasspfleger nicht zustehen.

    Wenn nein, dann müssen wir die Frage der Nachlassdürftigkeit weiterdiskutieren.

    Was meinen denn die im Rechtspflegerforum sich tummelnden Nachlasspfleger bzw. Richter/Rechtsanwälte zu dieser Frage. Die Praktiker sind offensichtlich der Auffassung, der Nachlasspfleger müsse versilbern, um zu seiner Vergütung zu kommen, da Dürftigkeit des Nachlasses nicht vorliegt.

    Einigkeit dürfte bestehen, dass sich der Nachlasspfleger sich das Eigentum an den Goldmünzen nicht aneignen kann.

  • Weshalb einfach, wenn es auch kompliziert geht?

    Der Nachlasspfleger hat einen Anspruch auf Vergütung in Geld und so wurde die Vergütung auch beantragt. Es fragt sich also nur, ob der Wert der Münzen im Zeitpunkt der Vergütungsentscheidung den Vergütungsanspruch übersteigt oder nicht. Übersteigt er ihn, ist insgesamt gegen die unbekannten Erben festzusetzen.

    Auf eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) hat der Nachlasspfleger keinen Anspruch, sodass - sofern die Nachlasspflegschaft überhaupt noch besteht - der Übereignung der Goldmünzen an sich selbst das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen stünde, weil die Leistung an Erfüllungs statt der "glatten" Erfüllung nicht gleichsteht (Palandt/Ellenberger § 181 Rn. 22).

    Also sollte das getan werden, was schon längst hätte getan werden sollen (sofern die Nachlasspflegschaft noch besteht): Goldmünzen genehmigungsfrei veräußern und dem Gericht die Höhe des Erlöses mitteilen. Sodann kann beurteilt werden, ob der Nachlass für die Vergütung ausreicht oder nicht und entsprechend festgesetzt werden.

    Der Hintergrund des Pflegerhandelns dürfte sein, dass Gold (auch eine Münze) mehr kostet, wenn man sie kauft, als das, was man bekommt, wenn man verkauft. Und wenn der Pfleger selbst gerne Gold erwerben möchte, hätte er sich wohl gerne diesen kostenträchtigen Umweg gespart.

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