Hey ho,
ich hab folgendes Problem:
- Urteil mit Kostenentscheidung, dass Kl. 3/5 der außergerichtlich Kosten der Streithelfer 1) und 2) tragen muss. Rest tragen die SH selbst.
- KFB nach § 104 ZPO über 3/5 der Kosten der SH gegen Kl. erlassen
- sofortige Beschwerde von Kl., da Verteidigungsanzeige des RA der SH vom 31.07.22013 stammt und damit noch ins alte Recht fällt
- RA SH teilt jedoch mit, dass die SH ihn gesondert beauftragt haben (SH zu 1) am 31.07.2013 und SH zu 2) am 12.08.2013)
Spielt das für mich eine Rolle oder orientiere ich mich da an der ersten Verteidigungsanzeige vom 31.07.2013, wonach der RA d. SH komplett nach altem Recht abrechnen müsste?