altes Recht vs. neues Recht in der Kostenfestsetzung

  • Hey ho,

    ich hab folgendes Problem:

    - Urteil mit Kostenentscheidung, dass Kl. 3/5 der außergerichtlich Kosten der Streithelfer 1) und 2) tragen muss. Rest tragen die SH selbst.
    - KFB nach § 104 ZPO über 3/5 der Kosten der SH gegen Kl. erlassen
    - sofortige Beschwerde von Kl., da Verteidigungsanzeige des RA der SH vom 31.07.22013 stammt und damit noch ins alte Recht fällt
    - RA SH teilt jedoch mit, dass die SH ihn gesondert beauftragt haben (SH zu 1) am 31.07.2013 und SH zu 2) am 12.08.2013)

    Spielt das für mich eine Rolle oder orientiere ich mich da an der ersten Verteidigungsanzeige vom 31.07.2013, wonach der RA d. SH komplett nach altem Recht abrechnen müsste? :gruebel:

  • Für die Anwendung des jeweiligen Rechts kommt es auf den "unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15" an (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Zeitpunkt des Auftrages und nicht derjenigen der Tätigkeit des RA entscheidet über das anzuwendende Recht (vgl. z. B. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 60 Rn. 7). Insofern gilt dann bei einer Auftraggebermehrheit, wo der eine Auftraggeber vor dem Stichtag 01.08. und der andere nach diesem Stichtag den Auftrag dem RA erteilt, daß einheitlich das alte Recht anzuwenden ist (Mayer, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Das gilt auch für den Mehrvertretungszuschlag (Mayer, a.a.O., Rn. 14, a. A. Klees in: Mayer/Kroiß, RVG, § 61 Rn. 3 und Hansens, RVGreport 2004, 10, 13 - allerdings zur damaligen Übergangsproblematik BRAGO -> RVG).

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