Beiordnung bei Kanzleiwechsel

  • Hallo,

    ich habe immer wieder folgendes Problem:

    Ein Rechtsanwalt einer Kanzlei wird beigeordnet. Dann verlässt der beigeordnete Rechtsanwalt die Kanzlei.
    Dann will der beigeordnete Rechtsanwalt mit der Sache nichts mehr zu tun haben aus der Begründung heraus, dass das Mandatsverhältnis
    nicht mit ihm, sondern mit der Kanzlei bestanden hat und es wären ja auch die Akten noch in der alten Kanzlei etc.

    Aber eigentlich dürfte dies doch keine Rolle spielen, da die Beiordnung sich auch auf das Prüfungsverfahren nach § 120 a ZPO erstreckt, oder?
    In der Kommentierung wird dies teilweise ein bisschen kompliziert dargestellt, da dann letztlich doch auch noch auf das Mandatsverhältnis abgestellt wird...

  • Es ist richtig, dass die Beiordnung bei einem Kanzleiwechsel "mitgenommen" wird.

    Daher ändert der Kanzleiwechsel nichts daran, dass jedenfalls dann an den beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen ist, wenn er die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09).

    Ich würde in dem geschilderten Vortrag, dass er sich mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Akte nicht zu einer Befassung in der Lage sieht, einen konkludenten Antrag auf Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO sehen und die Akte dem Richter vorlegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!