Beschwerde nach § 71 GBO - Amtswiderspruch

  • Hallo liebe Grundbuch-Rechtspfleger,

    folgender kniffeliger Fall beschäftigt mich:

    Am 16.09.1994 wurde ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Nacherbe ist XY.

    Der Vorerbe Z ist befreit.

    Ferner war Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Mit Vertrag vom 17.12.2001 wurden vom Vorerben Z drei Grundstücke erworben, wobei es sich -so ergibt es sich aus den damaligen Urkunden- um einen Ersatzerwerb handelte. Entsprechend wurde in der Veränderungsspalte in Abt. II zu dem Nacherbenvermerk auch eingetragen:

    „Die Grundstücke a,b,c haften mit“.

    In einer formlosen Erklärung des neuen Testamentsvollstreckers, erklärt dieser, der Vorerbe habe ihm gegenüber nachgewiesen, dass er die Grundstücke a,b,c aus seinen eigenen Mitteln erworben hat und nicht aus Mitteln der Vorerbschaft.

    Weiter heißt es „aus diesem Grund gehe ich (Testamentsvollstrecker) davon aus, dass hinsichtlich der Grundstücke a,b,c sowohl der Testamentsvollstrecker- als auch der Nacherbenvermerk zu löschen sind, da insoweit beide Vermerk zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind. Ferner gehe ich davon aus, dass das Grundbuch nunmehr von Amts wegen berichtigt wird und es eines Antrages von mir nicht bedarf.“

    Die damalige Rechtspflegerin rötet darauf hin die Mithaftvermerke und vermerkt zusätzlich in der Veränderungsspalte Abt. II: Es haften von Eintragung am … ab die Grundstücke a,b,c nicht mit.

    Ich habe jetzt im Zuge der Grundbuchberichtigung auf die Nacherbin eine Beschwerde nach § 71 GBO bekommen, die sich auf die zuletzt auf Grund der Mitteilung des Testamentsvollstreckers vorgenommenen Eintragung richtet. Hilfsweise wird beantragt, einen Amtswiderspruch einzutragen.

    Gegen die Beschwerde und den Amtswiderspruch richtet sich die Erbin des Vorerbin, die der Ansicht ist, beim Erwerb der Grundstücke a,b,c lag kein Ersatzerwerb vor.

    Was kann / muss ich nun tun? Ist die Beschwerde statthaft? Hätte die letzte Eintragung auf Grund einer einfachen Erklärung des Testamentsvollstreckers vorgenommen werden dürfen?

    Ich danke euch herzlich fürs lesen des langen Textes, eure Ideen und Hilfestellungen, die ich hoffentlich bekomme :)

  • Ziel der Beschwerde kann gem. § 71 II GBO nur die Eintragung eines Amtswiderspruches gegen die Löschung des Nacherbenvermerks sein. Über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet das OLG, wenn ihm die Sache nach Nichtabhilfe durch das GBA angefallen ist.
    Ich hätte die Löschung nicht vorgenommen. Da es ja eine amtswegige Berichtigung nach §§ 84 ff GBO sein sollte lt. Schreiben TV, müßte die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden und vor der Löschung rechtliches Gehör gewährt worden sein. Von einer Einhaltung des in § 87 GBO gebotenen Weges habe ich im SV nichts gelesen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ziel der Beschwerde kann gem. § 71 II GBO nur die Eintragung eines Amtswiderspruches gegen die Löschung des Nacherbenvermerks sein. Über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet das OLG, wenn ihm die Sache nach Nichtabhilfe durch das GBA angefallen ist.
    Ich hätte die Löschung nicht vorgenommen. Da es ja eine amtswegige Berichtigung nach §§ 84 ff GBO sein sollte lt. Schreiben TV, müßte die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden und vor der Löschung rechtliches Gehör gewährt worden sein. Von einer Einhaltung des in § 87 GBO gebotenen Weges habe ich im SV nichts gelesen.

    § 71 Abs. 2 GBO ist schon richtig, mehr als dem Amtswiderspruch wird's hier nicht geben.
    Von §§ 84 ff. GBO dagegen sehe ich hier nichts. Das Recht ist nicht gegenstandslos, sondern - nach Meinung der Antragstellerin - nie entstanden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ziel der Beschwerde kann gem. § 71 II GBO nur die Eintragung eines Amtswiderspruches gegen die Löschung des Nacherbenvermerks sein. Über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet das OLG, wenn ihm die Sache nach Nichtabhilfe durch das GBA angefallen ist.
    Ich hätte die Löschung nicht vorgenommen. Da es ja eine amtswegige Berichtigung nach §§ 84 ff GBO sein sollte lt. Schreiben TV, müßte die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden und vor der Löschung rechtliches Gehör gewährt worden sein. Von einer Einhaltung des in § 87 GBO gebotenen Weges habe ich im SV nichts gelesen.

    § 71 Abs. 2 GBO ist schon richtig, mehr als dem Amtswiderspruch wird's hier nicht geben.
    Von §§ 84 ff. GBO dagegen sehe ich hier nichts. Das Recht ist nicht gegenstandslos, sondern - nach Meinung der Antragstellerin - nie entstanden.

    § 84 GBO fordert, dass eine Eintragung gegenstandslos ist. Wenn ein Recht nie entstanden ist, dann ist die entsprechende Eintragung im Grundbuch gegenstandslos.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ziel der Beschwerde kann gem. § 71 II GBO nur die Eintragung eines Amtswiderspruches gegen die Löschung des Nacherbenvermerks sein. Über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet das OLG, wenn ihm die Sache nach Nichtabhilfe durch das GBA angefallen ist. Ich hätte die Löschung nicht vorgenommen. Da es ja eine amtswegige Berichtigung nach §§ 84 ff GBO sein sollte lt. Schreiben TV, müßte die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden und vor der Löschung rechtliches Gehör gewährt worden sein. Von einer Einhaltung des in § 87 GBO gebotenen Weges habe ich im SV nichts gelesen.

    Ok, das heißt dann für mich, wenn ich meine die Eintragung hätte damals so nicht vorgenommen werden dürfen, dann trage ich den Widerspruch ein, ansonsten Vorlage an das OLG?

    Die damalige Rechtspflegerin hat sich weder die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen lassen noch hat sie die Nacherben angehört.

    Wie ginge der Weg dann weiter? Die Erbin des Vorerbin möchte ja die Eintragung des Widerspruchs verhindern? Was hat sie dann für Möglichkeiten?

  • Ok, das heißt dann für mich, wenn ich meine die Eintragung hätte damals so nicht vorgenommen werden dürfen, dann trage ich den Widerspruch ein, ansonsten Vorlage an das OLG? Genau.

    Die damalige Rechtspflegerin hat sich weder die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen lassen noch hat sie die Nacherben angehört.

    Wie ginge der Weg dann weiter? Die Erbin des Vorerbin möchte ja die Eintragung des Widerspruchs verhindern? Was hat sie dann für Möglichkeiten? Sie kann beim OLG entsprechend vortragen und sie kann auch unbeschränkte Beschwerde gegen die Eintragung bei Dir oder direkt beim OLG einlegen.

    s. o.
    Zum Rechtsmittel beim Amtswiderspruch siehe Demharter in der 31. Aufl. unter Rz. 31 bei § 53 GBO.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Der "Mithaftvermerk" im Hinblick darauf, dass auch die drei hinzuerworbenen Grundstücke der Nacherbenbeschränkung unterliegen, ist natürlich mehr als unglücklich. Aber egal, man weiß jedenfalls, was gemeint war und dass Grundbuchamt hat insoweit auch zutreffend gehalten, weil sich aus der Erwerbsurkunde ein Surrogationserwerb ergab (§ 2111 BGB). Zudem gehe ich davon aus, dass Nacherben- und TV-Vermerk unter einer einzigen laufenden Nummer in Abt. II vorgetragen waren, weil sich im Fall der Surrogation natürlich auch die angeordnete Testamentsvollstreckung auf die hinzuerworbenen Grundstücke erstreckt.

    Gleichwohl hakt es an dieser Stelle bereits. Denn wenn Testamentsvollstreckung zu Lasten des Vorerben angeordnet war, muss doch auch der Testamentsvollstrecker die entsprechenden Gelder aus dem Nachlass zum Erwerb der besagten Grundstücke zur Verfügung gestellt haben. Außerdem stellt sich die Frage, ob nicht auch der Testamentsvollstrecker am Erwerbsvertrag hätte mirwirken müssen (oder zumindest sollen).

    Bitte insoweit Sachverhaltsergänzung!

    Im Weiteren ist die Rede von einem "neuen" Testamentsvollstrecker. Wie, weshalb und was war mit dem "alten"?

    Bitte auch insoweit Sachverhaltsergänzung!

    Die nachfolgende amtswegige Eintragung, die sich ausschließlich auf das formlose Geschwätz des neuen Testamentsvollstreckers gründet, hätte natürlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorgenommen werden dürfen. Die für die Eintragung eines Amtswiderspruchs erforderliche Gesetzesverletzung steht damit außer Frage. Außerdem kann sich auch ein gutgläubiger Erwerb anschließen, weil das Grundbuch nunmehr verlautbart, dass Eigentümer der besagten Grundstücke nicht die Nacherbin ist, sondern dass dies die Erben der Vorerbin (im Hinblick auf deren Eigenvermögen) sind.

    Also Amtswiderspruch und ob ein Surrogationserwerb vorlag, sollen die Nacherbin und Erbin der Vorerbin im Prozesswege klären.

    Die übrigen Grundstücke können natürlich problemlos auf die Nacherbin umgeschrieben werden, während die streitbefangenen Grundstücke nach meiner Ansicht derzeit weder auf den einen noch auf den anderen umgeschrieben werden können.

  • Zum damaligen Erwerb der Grundstücke (bei dem es sich um Ersatz-Erwerb für bereits aus der Vorerbschaft veräußerte Grundstücke handelte) hat der erste TV mit Genehmigungserklärung zugestimmt. In wie weit er Gelder freigegeben hat, ergibt sich aus den mir vorliegenden Akten leider nicht.

    Der erste (im Testament durch die Erblasserin berufene) Testamentsvollstrecker hat das Amt gekündigt. Daraufhin wurde seitens meiner damaligen Kollegin ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt.

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