Hallo, ich bräuchte mal Hilfe bei meinem Fall:
Eingereicht wird eine beglaubigte Abschrift eines Vergleichs vor dem LG (Zivilsache), bei welchem lediglich die Rechtsanwälte der Parteien anwesend waren.
Die Auflassung wurde erklärt, steuerliche UB und Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz liegen vor.
Ich habe jetzt schon viel gelesen, bin mir aber nun nicht mehr sicher, ob der Vergleich zum Vollzug der Auflassung ausreichend ist. Einerseits gibt es den § 925 (1), 3 BGB, andererseits gibt es auch Meinungen, dass ein Anwaltsvergleich eben nicht ausreichend ist, da die gleichzeitige Anwesenheit fehlt.
Ist es nach Eurer Meinung ausreichend, wenn ich nun noch die Vollmacht der Parteien in der Form des § 29 GBO nachfordere? Ist die beglaubigte Abschrift des Vergleichs zu beanstanden?