Anwaltsvergleich und Auflassung

  • Hallo, ich bräuchte mal Hilfe bei meinem Fall:

    Eingereicht wird eine beglaubigte Abschrift eines Vergleichs vor dem LG (Zivilsache), bei welchem lediglich die Rechtsanwälte der Parteien anwesend waren.

    Die Auflassung wurde erklärt, steuerliche UB und Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz liegen vor.

    Ich habe jetzt schon viel gelesen, bin mir aber nun nicht mehr sicher, ob der Vergleich zum Vollzug der Auflassung ausreichend ist. Einerseits gibt es den § 925 (1), 3 BGB, andererseits gibt es auch Meinungen, dass ein Anwaltsvergleich eben nicht ausreichend ist, da die gleichzeitige Anwesenheit fehlt.

    Ist es nach Eurer Meinung ausreichend, wenn ich nun noch die Vollmacht der Parteien in der Form des § 29 GBO nachfordere? Ist die beglaubigte Abschrift des Vergleichs zu beanstanden?

  • 2. Anforderungen an den Vergleich, § 925 BGB


    Der Vergleich muss ordnungsgemäß nach den §§ 159–163 ZPO zustande gekommen sein. Ist der Vergleich nicht ordnungsgemäß protokolliert, ist die im Vergleich enthaltene Auflassungserklärung unwirksam. Eine Ausnahme gilt, wenn lediglich der Vermerk unterblieben ist, dass die Erklärungen vorgelesen (oder sonst in gesetzlicher Form eröffnet) und genehmigt wurden.


    Lässt sich eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, muss der Prozessbevollmächtigte seine Vollmacht dem Gericht nicht in Form öffentlicher Urkunden nachweisen, damit die Auflassung wirksam ist (zum Nachweis im Grundbuchverfahren → Rn. 74.1 f.).


    Detail schließen


    Umstritten ist, ob es für den Nachweis der Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) genügt, dass der Prozessbevollmächtigte im gerichtlichen Protokoll genannt ist. Nach einer Auffassung bedarf es keines Vollmachtsnachweises in der Form des § 29 GBO, da sich die Prozessvollmacht zum Abschluss eines Vergleichs aus § 81 ZPO ergibt. Vorzugswürdig erscheint die Gegenauffassung, die vom Grundsatz des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO keine Ausnahme zulässt. Das Gericht prüft im Anwaltsprozess nicht von Amts wegen das Bestehen einer Prozessvollmacht (§ 88 Abs. 2 ZPO). Es wäre sehr problematisch, wenn ohne entsprechende Vollmachtsprüfung ein Eigentumswechsel im Grundbuch erfolgen könnte.


    Da die Möglichkeit einer Auflassung im gerichtlichen Vergleich praktisch entwertet würde, wenn man eine unterschriftsbeglaubigte Vollmacht (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) verlangen würde, muss eine gerichtliche Bestätigung zu Protokoll genügen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO), dass eine Vollmacht erteilt wurde bzw. in der Verhandlung erteilt wird. Es genügt auch, dass sich aus dem Verhandlungsprotokoll konkludent die Erteilung einer Vollmacht ergibt, wenn zB der Verfahrensbeteiligte laut Protokoll zusammen mit seinem Rechtsanwalt erschienen ist. Der sicherste Weg ist es, die Beteiligten selbst im Termin erscheinen zu lassen oder die Unterschrift unter die Prozessvollmacht beglaubigen zu lassen.


    (BeckOGK/J. Weber, 1.2.2020, BGB § 925 )

  • Eine andere Form als die begl. Abschrift wird seitens des Zivilgerichts nicht erteilt, und würde damit für mich in Ordnung gehen. Der Vergleich kann ja grds. nicht in Rechtskraft erwachsen...
    Ich würde mich hier der "Vorzugswürdigen Gegenauffassung" anschließen und einen gerichtlichen Vollmachtsnachweis verlangen, 29 I S. 2 GBO.

  • Kleine Abwandlung: Eine Vertragspartei des gerichtlichen Vergleichs (eingetragene Eigentümerin) ist eine ausländische Gesellschaft. Muss man da die üblichen Nachweise (begl. und übersetzter HR-Auszug mit Apostille - je nach Land) verlangen, oder wird da auch die "...Möglichkeit....entwertet..."?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!