Ausschlagung: Kind nun volljährig - Genehmigungsverfahren nicht abgeschlossen

  • Hallo! Ich bräuchte mal wiedereinige Ideen zur möglichen Lösung des folgenden Falles:
    Die alleinsorgeberechtigteKindesmutter hat die Ausschlagung der Erbschaft für das minderjährige Kinderklärt. Das Familiengericht stellt während seiner Ermittlungen - ob der Nachlassüberschuldet ist - fest, dass das Kind seit ca. 3 Monaten volljährig ist.
    Es erfolgt ein Hinweis an dasvollj. Kind, dass es die Ausschlagung der Erbschaft neu erklären müsste, ggfs. unterAnfechtung der Fristversäumnis. Das Nachlassgericht bekommt eine Ablichtung desSchreibens zur Kenntnis.
    Richtig ist: Da das Kind nunmehrgeschäftsfähig geworden ist, müsste es die Entscheidung über die Ausschlagungneu treffen. Erneute Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund ist nichterforderlich, d.h., die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt mit Datum derVolljährigkeit zu laufen.
    Kann das Kind dieFristversäumnis tatsächlich anfechten … ?Danke!

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Hallo! Ich bräuchte mal wiedereinige Ideen zur möglichen Lösung des folgenden Falles:
    Die alleinsorgeberechtigteKindesmutter hat die Ausschlagung der Erbschaft für das minderjährige Kinderklärt. Das Familiengericht stellt während seiner Ermittlungen - ob der Nachlassüberschuldet ist - fest, dass das Kind seit ca. 3 Monaten volljährig ist.
    Es erfolgt ein Hinweis an dasvollj. Kind, dass es die Ausschlagung der Erbschaft neu erklären müsste, ggfs. unterAnfechtung der Fristversäumnis. Das Nachlassgericht bekommt eine Ablichtung desSchreibens zur Kenntnis.
    Richtig ist: Da das Kind nunmehrgeschäftsfähig geworden ist, müsste es die Entscheidung über die Ausschlagungneu treffen. Erneute Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund ist nichterforderlich, d.h., die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt mit Datum derVolljährigkeit zu laufen.
    Kann das Kind dieFristversäumnis tatsächlich anfechten … ?Danke!

    Welche Ermittlungen mussten denn angestellt werden, um herauszufinden, dass das Kind volljährig ist?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei Volljährigkeit seit 3 Monaten ist die Frist wohl abgelaufen. Wenn das "Kind" allerdings dem Irrtum unterlag, dass die bereits erklärte Ausschlagung noch genehmigt und dadurch wirksam werden könne, dürfte das ein Anfechtungsgrund sein.

  • Die Ausschlagungsfrist wurde durch die Kenntnis der alleine sorgeberechtigten Mutter in Lauf gesetzt. Sie war aber gehemmt, sobald das Familiengericht mit der Sache befasst war (ggf. trat die Hemmung auch schon mit der Erklärung der Erbausschlagung ein, sofern sich NachlG und FamG beim gleichen Amtsgericht befinden). Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endete die Fristhemmung, weil nunmehr keine familiengerichtliche Genehmigung erteilt werden konnte und der Volljährige nunmehr nach § 1829 Abs. 3 BGB selbst (im Übrigen: materiell formlos) genehmigen musste.

    Ob im vorliegenden Fall eine Anfechtung der Fristversäumung in Betracht kommt, steht zu bezweifeln, weil der Volljährige durch den gerichtlichen Hinweis - auch wenn er in der Sache falsch war - zumindest wusste, dass er tätig werden muss, um der Erbausschlagung zur Wirksamkeit zu verhelfen.

  • Welche Ermittlungen mussten denn angestellt werden, um herauszufinden, dass das Kind volljährig ist?

    Das kommt an den Familiengerichten gar nicht mal so selten vor, wenn z. B. Migranten ohne Papiere einreisen und als Vorfrage die Volljährigkeit zu klären ist.

  • Welche Ermittlungen mussten denn angestellt werden, um herauszufinden, dass das Kind volljährig ist?

    Das kommt an den Familiengerichten gar nicht mal so selten vor, wenn z. B. Migranten ohne Papiere einreisen und als Vorfrage die Volljährigkeit zu klären ist.

    Das ist grundsätzlich richtig, betrifft jedoch zumindest bei uns allerdings nur die Problematik der Vormundschaften.

    Ein Antrag auf Genehmigung der EAS für einen Migranten lag am hiesigen Gericht noch nie vor. Das dürfte nicht so häufig vorkommen, oder? :gruebel:

  • Ich nehme an, dass vorliegend das "Kind" während der Ermittlungen zum Nachlasswert volljährig geworden ist. Sollte es bereits bei Ausschlagung volljährig gewesen sein, wäre die Ausschlagung durch die Mutter ohnehin für die Katz gewesen.

  • Ich möchte mich da nochmals kurz dranhängen:

    Ich habe für ein Mündel die Erbschaft ausgeschlagen und die Genehmigung des Familiengerichts beantragt. Diese konnte noch nicht erteilt werden, weil eine Bank sich weigert, mir ohne einen Erbschein Auskunft zu erteilen.

    Das Mündel wird nun am 30.1. volljährig.

    Sehe ich das jetzt richtig, dass das Mündel nun die erfolgte Ausschlagung selbst genehmigen kann?
    In welcher Form hätte dies zu erfolgen? Zur Niederschrift beim Nachlassgericht?
    Welche Frist hätte er dafür? Beginnen die 6 Wochen mit der Volljährigkeit wieder zu laufen, da die Hemmung weggefallen ist?

  • Ich möchte mich da nochmals kurz dranhängen:

    Ich habe für ein Mündel die Erbschaft ausgeschlagen und die Genehmigung des Familiengerichts beantragt. Diese konnte noch nicht erteilt werden, weil eine Bank sich weigert, mir ohne einen Erbschein Auskunft zu erteilen.

    Das Mündel wird nun am 30.1. volljährig.

    Sehe ich das jetzt richtig, dass das Mündel nun die erfolgte Ausschlagung selbst genehmigen kann?
    In welcher Form hätte dies zu erfolgen? Zur Niederschrift beim Nachlassgericht?
    Welche Frist hätte er dafür? Beginnen die 6 Wochen mit der Volljährigkeit wieder zu laufen, da die Hemmung weggefallen ist?

    Lässt sich weitestgehend durch die vorherigen Antworten zu diesem Thema beantworten.
    Das familiengerichtliche Verfahren ist mit Erreichen der Volljährigkeit beendet. Das ehemalige Mündel muss selbst tätig werden, um der Erklärung des Vormunds zu ihrer Wirksamkeit zu verhelfen. Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, erklärt man zur Niederschrift des Nachlassgerichts, dass man die Erklärung vom ... genehmigt und die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausdrücklich ausschlägt.

    Bzgl. der Frist ist zu beachten, dass keine neue sechs-wöchige Frist beginnt, sondern der Fristablauf beim Vormund nun dem ehemaligen Mündel zugerechnet wird. Ab Erreichen der Volljährigkeit und dem damit einhergehenden Wegfall der Hemmung läuft die bereits begonnene Frist also weiter.

  • Wie sieht's aus mit dem Fristbeginn für die/den volljährig Gewordene/n?
    Also: Kenntnisnahme im Sinne von § 1944 BGB bzw. Kenntnisnahme vom Umstand, nun selbst handeln zu müssen.
    Ferner: Welche Verpflichtungen bestehen eventuell für den/die bisherigen/n g.V. bzw. für das Familiengericht?
    Und: Bei etwaiger Versäumung der Abgabe einer Erklärung mangels Kenntnis ist auch das Bestehen eines Anfechtungsrechts denkbar.

  • Welcher Fristbeginn?

    Die Frist hatte bereits mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters begonnen.

    Natürlich muss der frühere gesetzliche Vertreter den Volljährigen darauf hinweisen, dass er nunmehr nach § 1829 Abs. 3 BGB selbst im Sinne der Erteilung einer Genehmigung tätig zu werden hat. Die gleiche Verpflichtung trifft das Familiengericht im Zuge der Beendigung/Einstellung des Genehmigungsverfahrens.

    Werden diese Verpflichtungen ernst genommen, kann der von Dir beschriebene Fall also gar nicht eintreten.

  • Welcher Fristbeginn?
    Kenntnis vom Wegfall der Hemmung wg.
    Eintritts der Volljährigkeit mit der Folge, dass
    gehandelt werden sollte.

    Werden diese Verpflichtungen ernst genommen, kann der von Dir beschriebene Fall also gar nicht eintreten.
    Ja, wenn ... (ansonsten Anfechtungsrecht)

  • Gleichwohl wäre dies wohl keine Frage der Anfechtung, sondern eher die Frage, wann die Fristhemmung endet.

    Das verstehe ich nicht ganz.

    Die Hemmung der Frist dürfte mit dem Eintritt der Volljährigkeit - ganz unabhängig von der Kenntnis des nun Volljährigen - automatisch weggefallen sein.

    Wenn ihn darüber niemand informiert hat und er mangels früherer Kenntnis erst nach Fristablauf tätig werden konnte, dürfte eine Anfechtung der Fristversäumung m. E. möglich sein.

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