Wahlverteidigervergütung - Mandant verstorben

  • Liebe Mitstreiter,

    mir liegt ein Antrag auf Wahlverteidigervergütung vor - keine Abtretung.
    Der Mandant ist verstorben, deshalb wurde das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Notwendige Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

    a) Ist der Anwalt antragsberechtigt zur Stellung des Kfa?
    b) Die Geldempfangsvollmacht dürfte doch erloschen sein, also bräuchte ich eine Vollmacht der Erben, oder?
    c) er gibt an, dass wahrscheinlich der Fiskus erben wird und bittet von Amts Wegen Auskunft beim Nachlassgericht einzuholen. Dürfte ich das in dem Fall überhaupt bzw. muss ich das machen?

    Ich danke euch schon mal für eure Hilfe.

  • a) ja
    b) Nein, die Vollmacht besteht auch gegenüber den Erben fort.
    c) Dafür gibt es keinen Grund. Wenn eine Geldempfangsvollmacht vorliegt, wird die Kasse zur Auszahlung an den Verteidiger angewiesen. Dieser muss dann ggf. sehen, was er mit dem Betrag macht, z. B. Hinterlegung.

    Wenn das dem Verteidiger zu aufwendig ist, hätte er einfach keinen KfA stellen sollen. ;)

  • Dieser muss dann ggf. sehen, was er mit dem Betrag macht, z. B. Hinterlegung.

    Er will das Geld doch für sich.

    Und was soll dann die vom RA geäußerte Bitte nach Auskunftseinholung beim Nachlassgericht? (Punkt c)

    Die äußerte er nachdem ich ihm mitgeteilt habe, dass die GEV erloschen ist. Aber du hast Recht. Dem ist gar nicht so.
    Aber bist du dir mit a) sicher? Der Wahlanwalt hat ja kein Antragsrecht, wenn nicht abgetreten ist.
    Ich kann mich dunkel an einen Fall erinnern, da hat die Revisorin das Antragsrecht strickt verneint.

  • Doch, das hat er. Steht doch in der Vollmacht, die auch Geldempfangsvollmacht ist. Der einzige Unterschied durch die Abtretung ist, dass der Anspruch dann nicht mehr dem Freigesprochenen, sondern dem Verteidiger zusteht. Und damit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Staatskasse verhindert wird. Genau dafür gibt es §43 RVG (leider nur im Strafrecht).

  • Doch, das hat er. Steht doch in der Vollmacht, die auch Geldempfangsvollmacht ist. Der einzige Unterschied durch die Abtretung ist, dass der Anspruch dann nicht mehr dem Freigesprochenen, sondern dem Verteidiger zusteht. Und damit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Staatskasse verhindert wird. Genau dafür gibt es §43 RVG (leider nur im Strafrecht).

    :daumenrau

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